68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel 5 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Artikel 10 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt
„4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und
experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden
durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung
festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden,
die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig
erfolgen.“
2. In § 4 Abs. 4 Z 8 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes „9%“ der Prozentsatz „20%“.
3. § 10a wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“
b) Als Abs. 3 wird angefügt
„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der
Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der
Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist
1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8
Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner
2003 begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet,
kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis
zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden,
als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.“
4. Nach § 108b wird folgender § 108c samt Überschrift eingefügt
„Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)
§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
(2) Es beträgt
1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein
Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;
2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8; die Bildungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.
(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht
worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden
Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche
gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat
die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten
gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001
angefallen sind.“
5. In § 124b wird als Z 62 angefügt
„62. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert
§ 24 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet
„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)“
b) Folgender Abs. 6 wird angefügt
„(6) Die Bestimmungen des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften
im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein-
und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt
„Betriebsübertragung
§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.“
3. § 6 lautet
„§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;
2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 128 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitsuchenden“ der Ausdruck „oder Au-pair-Kräften“
eingefügt.
2. § 129 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.“
3. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.
4. In § 382 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt
„(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „der zuständigen Zollbehörde“
ersetzt.
2. § 14c Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 werden als Z 1 und 2 bezeichnet.
3. Im § 26 Abs. 1 wird jeweils im ersten Satz und zweiten Satz die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten“
durch die Wortfolge „den Zollbehörden“ ersetzt.
4. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung
sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und
auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren,
auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.“
4a. Im § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „genannten Behörden“ die Wortfolge „und Zollorganen“
eingefügt.
5. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen,
wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,
die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn
wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet
werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den
Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben.“
5a. Dem § 26 wird nachstehender Abs. 4a angefügt
„(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift
eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu
erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder
Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung
der Identitätsfeststellung zu dulden.“
6. Der Ausdruck „Rechtshilfe“ in der Überschrift des § 27 wird durch die Wortfolge „Rechtshilfe und
Verständigungspflicht“ ersetzt.
7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsinspektorate,“ durch den Ausdruck „Zollbehörden,“
ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz entfällt und die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten,“
wird durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums
für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge „oder das zuständige Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „und die zuständige Zollbehörde“ ersetzt.
8. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden
zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen,
dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.“
8a. In § 27 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ und die Wortfolge
„die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der
illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektion“ durch
die Wortfolge „Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“
ersetzt.
10. § 28 Abs. 1 lautet
„Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. wer,
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung
(§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis
(§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in
Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
erteilt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g)
diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Falle der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von
2000 Euro bis zu 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
4000 Euro bis zu 25000 Euro;
2. wer,
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,
b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt,
ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig anzuzeigen,
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt
zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der
Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro
bis 4000 Euro;
3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2500 Euro;
4. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung
erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung
gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18
Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein
(§ 15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro;
5. wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR
ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt
wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1200 Euro.“
11. Im § 28a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die
Zollbehörde“ und die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt;
im Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist“ durch die
Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind“
ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“;
im Abs. 2 werden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat“ jeweils durch die Wortfolgen „die Zollbehörde“
ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „beim zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „bei
der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.
12. Im § 28b Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch
die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Finanzen“
ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.
13. Im § 30 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „der
Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge
„die Zollbehörde“ ersetzt und Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu
übermitteln.“
14. Im § 30a wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ ersetzt
und folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“
14a. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der
Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden
Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung
von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen
nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister
für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers
für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab
1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den
Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,
welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und
Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die
Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.“
15. Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs. 1,
28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 4 und 5 sowie § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
16. § 35 lautet
„Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe
betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 6
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 7b Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral
-Arbeitsinspektorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993)“ sowie der Ausdruck
„Zentral-Arbeitsinspektorat“ jeweils durch den Ausdruck „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle
der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt
„4. an das zuständige Arbeitsinspektorat“.
2. In § 7b Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat ist“ durch die Wortfolge „Die Zollorgane
sind“ ersetzt.
3. Die Überschrift des § 18 lautet
„Verweisungen“
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt
„12. § 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 68/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
5. Im § 19 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. hinsichtlich des § 7b Abs. 3 und Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;“.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. Die Abschnitte 1 bis 3 lauten
„Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben
Verantwortung für den Arbeitsmarkt
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur
Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes
beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice
richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen
und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.
Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zu achten.
Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet
ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen)
oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es
sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt
wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-
pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf
Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten
und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht,
ist untersagt.
Grundsätze
§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze
1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen
werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung
und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber
und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten
angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind,
wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen
oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen
auch der Erziehungsberechtigten.
9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten
Arbeitskraft besteht nicht.
10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung
von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt
werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit
ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte
über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei
Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte
Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang
der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben
zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder
wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit
nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft
geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über
Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur
Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen,
dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4
nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in
Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice
erfolgt.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich
durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung
für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler
handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist.
Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin)
getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten
Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere
zu erstellen und zu führen
1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über
die angestrebte Beschäftigung,
2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die
Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
3. Unterlagen über Betriebe.
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in
einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten
beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich
die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien
oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum
Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der
Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende;
gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu
beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur
Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch
zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen
sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der
Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt
ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige
Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze
und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.
Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes angeordnet ist.
Verweisungen
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme
auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. § 45b samt Überschrift entfällt.
3. In § 47 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18“ durch den Ausdruck
„für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3“ ersetzt.
4. In § 48 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 9)“.
5. § 49 lautet
„§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen
Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter
ausüben.“
6. Im § 53 wird in den Abs. 2 und 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ jeweils
durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und im Abs. 3 der Ausdruck „gemäß
§§ 19 bis 39“ durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7. Dem § 53 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
8. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt
„§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit
Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes,
insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände
hinzuweisen.“
2. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 19 Abs. 1)“, im § 17 Abs. 1 der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
und im § 17 Abs. 2 der Ausdruck „dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch den Ausdruck „der zuständigen Gewerbebehörde“
ersetzt.
3. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen
mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.“
4. In den §§ 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
5. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“.
6. § 19 lautet
„§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von
Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß
§ 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der
Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen
Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen
Behörde.“
7. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der
dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrneh-
mung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zu überwachen.“
8. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.“
9. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Gewerbebehörden“ ersetzt.
10. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994 Art. 33, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e
angefügt
„e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche
Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Rahmenfrist für gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene
Personen verlängert sich um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“
3. § 22 lautet samt Überschrift
„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über
die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten
Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1
gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.“
4. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG“ durch den Ausdruck
„in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG“ ersetzt.
5. Im § 26a wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes“ durch den Ausdruck „in der gemäß § 26
Abs. 1 gebührenden Höhe“ ersetzt.
6. Im § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung“
durch den Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung“ ersetzt.
7. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz,
oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen
oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,
liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension,
Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.“
8. § 52 lautet
„§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.“
9. Dem § 79 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt
„(66) Die §§ 36 Abs. 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 68, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet
Die Verordnung zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. II Nr. 85/1999, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer
Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den
6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom
jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.“
2. In § 10 lautet die Z 3
„3. „NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;“
3. § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-
Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen
ist,
3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation
der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,“
4. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person
unterwiesen werden.“
5. Anlage 1 lautet
„Anlage 1
Frequenz Verwendungszweck
(MHz)
121,600 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,625 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,650 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,675 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,700 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)
121,725 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,750 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,775 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,800 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,825 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,850 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,875 Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei Rettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen
und mobilen Bodenfunkstellen
Frequenz Verwendungszweck
(MHz)
121,900 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,925 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,950 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
121,975 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)
122,200 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
122,250 Ballonfahrten
122,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
122,800 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord)
122,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
123,375 Segelflug-Wettbewerbe
123,400 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)
123,425 Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge
123,500 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)
126,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
129,725 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
130,000 Motor- und Segelflugzeug-Schulung
130,125 Fallschirmabsprünge
130,600 Motor- und Segelflugzeug-Schulung
130,750 Testflüge, Gerätewartung usw.
130,850 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)
131,400 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,425 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,450 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,475 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,500 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,525 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,550 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,575 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
Frequenz Verwendungszweck
(MHz)
131,625 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,650 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,700 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,725 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt
131,750 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,775 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,925 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,950 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
131,975 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,
jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)
136,900 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt
136,925 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt
6. In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck
„Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements
laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von
ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten
Erfordernissen.“ eingefügt.
7. In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis
I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an
examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99) 01.“ und nach dem Wort
„erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC
(99) 01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.
8. In Anlage 4 Punkte 4.3 und 5.3 wird der Ausdruck „Kenntnisse der Bestimmungen der regionalen
Abkommen im Binnenschiffsfunkdienst wie
– die Empfehlungen der Donaukommission über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt
– die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk der Rheinanliegerstaaten“ durch den
Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.
9. In Anlage 4 Punkte 6.3 und 7.3 wird der Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen in den Empfehlungen
der Donaukommission über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt“ durch den
Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.
10. In Anlage 4 Punkte 8.3, 9.3, 10.3 und 11.3 wird der Ausdruck „Empfehlungen der Donaukommission
über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt“ durch den Ausdruck „Regionale
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.
11. In Anlage 4 Punkt 6.4 wird der Ausdruck „Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
soweit sie den See- und Binnenschiffsfunkdienst betreffen“ durch den Ausdruck „Bestimmungen der
Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen“ ersetzt.
12. In Anlage 4 Punkte 9.3 und 11.3 wird der Ausdruck „(MERSAR)“ durch den Ausdruck „(IAMSAR)“
ersetzt.
13. In Anlage 5 Punkte II.2 und IV.2 wird der Ausdruck „(MERSAR)“ durch den Ausdruck „(IAMSAR)“
ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Republik Korea,
Von dem Wunsche geleitet, das am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichnete Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1987 (im
Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuändern,
Haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch
die folgende Bestimmung ersetzt
„(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in Korea
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Einwohnersteuer;
4. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer
für die ländliche Erschließung;
(im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).“
Artikel 2
1. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung
ersetzt
„(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.“
2. Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.“
3. Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.“
Artikel 3
Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung
ersetzt
„(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen
a) 2 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden;
und
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.“
Artikel 4
Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und
durch die folgende Bestimmung ersetzt
„(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 oder aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten an
einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem
Vermögen besteht, dürfen im anderen Staat, in dem dieses Vermögen liegt, besteuert werden.“
Artikel 5
1. Artikel 14 (Selbständige Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende
Bestimmung ersetzt
„(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert
werden dürfen
a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem
Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält.“
2. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel 6
Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung
ersetzt
„(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen
oder Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea, der Koreanischen
Entwicklungsbank und der koreanischen Behörde für die Förderung von Handelsinvestitionen (Korea
Trade-Investment Promotion Agency) gezahlt werden, und im Fall Österreichs auf Vergütungen oder
Ruhegehälter, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der österreichischen
Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden.“
Artikel 7
Artikel 20 (Studenten) des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse,
Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des
Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder
-ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist.“
Artikel 8
Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 lit. b des Abkommens wird aufgehoben und
durch die folgende Bestimmung ersetzt
„b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13
Absatz 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht; dies gilt
auch für die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt.“
Artikel 9
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden,
die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem
das Protokoll in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses
Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Seoul in zwei Urschriften am 28. Mai 2001 in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Benita Ferrero-Waldner
Für die Republik Korea
Han Seung-soo
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. März 2002 ausgetauscht; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 mit
30. März 2002 in Kraft getreten.