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68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Konjunkturbelebungsgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 5 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Artikel 10 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt

„4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und

experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden

durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen

dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die

Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung

festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden,

die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig

erfolgen.“

2. In § 4 Abs. 4 Z 8 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes „9%“ der Prozentsatz „20%“.

3. § 10a wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift lautet

„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“

b) Als Abs. 3 wird angefügt

„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der

Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der

Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist

1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8

Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).

2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner

2003 begonnen.

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet,

kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis

zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden,

als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.“

4. Nach § 108b wird folgender § 108c samt Überschrift eingefügt

„Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)

§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen

1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter

als Mitunternehmer anzusehen sind,

2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

(2) Es beträgt

1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie

kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages

gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein

Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8; die Bildungsprämie

kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages

gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.

(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen

Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben,

es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung

des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht

worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden

Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche

gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.

Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.

Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat

die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten

gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001

angefallen sind.“

5. In § 124b wird als Z 62 angefügt

„62. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001

anfallen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

§ 24 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift lautet

„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt

„(6) Die Bestimmungen des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften

im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Artikel 3

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein-

und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt

„Betriebsübertragung

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in

Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche

Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher

nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne

der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die

Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.“

3. § 6 lautet

„§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;

2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.“

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 128 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitsuchenden“ der Ausdruck „oder Au-pair-Kräften“

eingefügt.

2. § 129 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.“

3. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales

und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.

4. In § 382 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt

„(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „der zuständigen Zollbehörde“

ersetzt.

2. § 14c Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 werden als Z 1 und 2 bezeichnet.

3. Im § 26 Abs. 1 wird jeweils im ersten Satz und zweiten Satz die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten“

durch die Wortfolge „den Zollbehörden“ ersetzt.

4. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung

sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und

auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren,

auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.“

4a. Im § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „genannten Behörden“ die Wortfolge „und Zollorganen“

eingefügt.

5. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die

Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen,

wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,

die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn

wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet

werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn

Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder

ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den

Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen

Sicherheitsdienststelle zu übergeben.“

5a. Dem § 26 wird nachstehender Abs. 4a angefügt

„(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift

eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu

erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder

Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung

der Identitätsfeststellung zu dulden.“

6. Der Ausdruck „Rechtshilfe“ in der Überschrift des § 27 wird durch die Wortfolge „Rechtshilfe und

Verständigungspflicht“ ersetzt.

7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsinspektorate,“ durch den Ausdruck „Zollbehörden,“

ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz entfällt und die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten,“

wird durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums

für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge „oder das zuständige Arbeitsinspektorat“

durch die Wortfolge „und die zuständige Zollbehörde“ ersetzt.

8. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden

zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen,

dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,

abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.“

8a. In § 27 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.

9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „der

zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz

und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ und die Wortfolge

„die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der

illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des

Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektion“ durch

die Wortfolge „Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem

Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“

ersetzt.

10. § 28 Abs. 1 lautet

„Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. wer,

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung

(§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis

(§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber

ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in

Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung

erteilt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g)

diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten

Ausländer mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Falle der erstmaligen und

weiteren Wiederholung von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung

von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von

2000 Euro bis zu 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von

4000 Euro bis zu 25000 Euro;

2. wer,

a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,

b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt,

ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

rechtzeitig anzuzeigen,

c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt

zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der

Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,

e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder

f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro

bis 4000 Euro;

3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2500 Euro;

4. wer

a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung

erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung

gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18

Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein

(§ 15) nicht zurückstellt, oder

c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro;

5. wer

a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR

ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder

b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit

eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt

wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 1200 Euro.“

11. Im § 28a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die

Zollbehörde“ und die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt;

im Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist“ durch die

Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind“

ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen

solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“;

im Abs. 2 werden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat“ jeweils durch die Wortfolgen „die Zollbehörde“

ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „beim zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „bei

der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“

durch die Wortfolge „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.

12. Im § 28b Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch

die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Finanzen“

ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“

durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.

13. Im § 30 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „der

Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge

„die Zollbehörde“ ersetzt und Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben

Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu

übermitteln.“

14. Im § 30a wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ ersetzt

und folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“

14a. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der

Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden

Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung

von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen

nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in

automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister

für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers

für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab

1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den

Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,

welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und

Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die

Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.“

15. Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs. 1,

28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 4 und 5 sowie § 35 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

16. § 35 lautet

„Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe

betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Artikel 6

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 7b Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral

-Arbeitsinspektorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993)“ sowie der Ausdruck

„Zentral-Arbeitsinspektorat“ jeweils durch den Ausdruck „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle

der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-

Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt

„4. an das zuständige Arbeitsinspektorat“.

2. In § 7b Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat ist“ durch die Wortfolge „Die Zollorgane

sind“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 18 lautet

„Verweisungen“

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt

„12. § 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 68/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

5. Im § 19 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. hinsichtlich des § 7b Abs. 3 und Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;“.

Artikel 7

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. Die Abschnitte 1 bis 3 lauten

„Abschnitt 1

Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur

Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes

beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice

richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen

mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

(AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen

und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.

Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer zu achten.

Abschnitt 2

Arbeitsvermittlung

Begriff

§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet

ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen)

oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen

im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es

sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt

wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-

pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf

Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten

und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.

(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung

an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.

(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht,

ist untersagt.

Grundsätze

§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze

1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.

2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.

3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.

4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen

werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.

5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.

6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung

und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber

und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.

7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten

angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind,

wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen

und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.

8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen

oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen

auch der Erziehungsberechtigten.

9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten

Arbeitskraft besteht nicht.

10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung

von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt

werden

1. vom Arbeitsmarktservice,

2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,

3. von gemeinnützigen Einrichtungen,

4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit

ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.

(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte

über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei

Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte

Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang

der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben

zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen

zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit

zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder

wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit

auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit

nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die

Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.

(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft

geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über

Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch

entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.

(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur

Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen,

dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4

nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in

Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.

Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice

erfolgt.

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich

durchzuführen.

(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung

für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,

die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung

berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler

handelt, unentgeltlich durchzuführen.

(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen

werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist.

Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt

muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin)

getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten

Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.

(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere

zu erstellen und zu führen

1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über

die angestrebte Beschäftigung,

2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die

Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

3. Unterlagen über Betriebe.

Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten

§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in

einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten

beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich

die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien

oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum

Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der

Arbeitsvermittlung befasst sind.

(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende;

gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu

beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur

Verfügung zu stellen.

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an

Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch

zu beachten.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen

sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der

Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt

ist.

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige

Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze

und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer

beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

Abschnitt 3

Sonstige Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich

anderes angeordnet ist.

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme

auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. § 45b samt Überschrift entfällt.

3. In § 47 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18“ durch den Ausdruck

„für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 9)“.

5. § 49 lautet

„§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen

Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter

ausüben.“

6. Im § 53 wird in den Abs. 2 und 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ jeweils

durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und im Abs. 3 der Ausdruck „gemäß

§§ 19 bis 39“ durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

7. Dem § 53 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

8. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt

„§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit

Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes,

insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände

hinzuweisen.“

2. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

(§ 19 Abs. 1)“, im § 17 Abs. 1 der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“

und im § 17 Abs. 2 der Ausdruck „dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch den Ausdruck „der zuständigen Gewerbebehörde“

ersetzt.

3. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen

mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.“

4. In den §§ 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge

„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“.

6. § 19 lautet

„§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von

Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß

§ 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der

Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen

Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen

Behörde.“

7. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der

dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrneh-

mung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes zu überwachen.“

8. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.“

9. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den

Ausdruck „die Gewerbebehörden“ ersetzt.

10. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002,

BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994 Art. 33, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e

angefügt

„e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche

Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Rahmenfrist für gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene

Personen verlängert sich um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“

3. § 22 lautet samt Überschrift

„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über

die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld

nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen

für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf

Arbeitslosengeld.

(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten

Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1

gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.“

4. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG“ durch den Ausdruck

„in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG“ ersetzt.

5. Im § 26a wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes“ durch den Ausdruck „in der gemäß § 26

Abs. 1 gebührenden Höhe“ ersetzt.

6. Im § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung“

durch den Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz,

oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen

oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,

liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension,

Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.“

8. § 52 lautet

„§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.“

9. Dem § 79 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt

„(66) Die §§ 36 Abs. 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 68, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes

Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet

Die Verordnung zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. II Nr. 85/1999, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer

Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den

6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen

Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom

jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.“

2. In § 10 lautet die Z 3

„3. „NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;“

3. § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten

„2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-

Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen

ist,

3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation

der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,“

4. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person

unterwiesen werden.“

5. Anlage 1 lautet

„Anlage 1

Frequenz Verwendungszweck

(MHz)

121,600 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,625 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,650 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,675 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,700 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)

121,725 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,750 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,775 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,800 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,825 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,850 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,875 Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei Rettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen

und mobilen Bodenfunkstellen

Frequenz Verwendungszweck

(MHz)

121,900 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,925 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,950 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

121,975 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service)

122,200 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

122,250 Ballonfahrten

122,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

122,800 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord)

122,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

123,375 Segelflug-Wettbewerbe

123,400 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)

123,425 Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge

123,500 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden)

126,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

129,725 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

130,000 Motor- und Segelflugzeug-Schulung

130,125 Fallschirmabsprünge

130,600 Motor- und Segelflugzeug-Schulung

130,750 Testflüge, Gerätewartung usw.

130,850 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance)

131,400 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,425 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,450 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,475 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,500 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,525 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,550 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,575 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

Frequenz Verwendungszweck

(MHz)

131,625 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,650 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,700 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,725 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt

131,750 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,775 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,925 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,950 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

131,975 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

136,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

136,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

136,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

136,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen,

jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste)

136,900 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt

136,925 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt

6. In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck

„Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements

laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von

ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten

Erfordernissen.“ eingefügt.

7. In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis

I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an

examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99) 01.“ und nach dem Wort

„erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC

(99) 01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.

8. In Anlage 4 Punkte 4.3 und 5.3 wird der Ausdruck „Kenntnisse der Bestimmungen der regionalen

Abkommen im Binnenschiffsfunkdienst wie

– die Empfehlungen der Donaukommission über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt

– die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk der Rheinanliegerstaaten“ durch den

Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,

Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.

9. In Anlage 4 Punkte 6.3 und 7.3 wird der Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen in den Empfehlungen

der Donaukommission über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt“ durch den

Ausdruck „Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,

Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.

10. In Anlage 4 Punkte 8.3, 9.3, 10.3 und 11.3 wird der Ausdruck „Empfehlungen der Donaukommission

über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschifffahrt“ durch den Ausdruck „Regionale

Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ersetzt.

11. In Anlage 4 Punkt 6.4 wird der Ausdruck „Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst,

soweit sie den See- und Binnenschiffsfunkdienst betreffen“ durch den Ausdruck „Bestimmungen der

Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen“ ersetzt.

12. In Anlage 4 Punkte 9.3 und 11.3 wird der Ausdruck „(MERSAR)“ durch den Ausdruck „(IAMSAR)“

ersetzt.

13. In Anlage 5 Punkte II.2 und IV.2 wird der Ausdruck „(MERSAR)“ durch den Ausdruck „(IAMSAR)“

ersetzt.

BGBlPdf 68. Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Republik Korea,

Von dem Wunsche geleitet, das am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichnete Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1987 (im

Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuändern,

Haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch

die folgende Bestimmung ersetzt

„(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a) in Korea

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Einwohnersteuer;

4. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer

für die ländliche Erschließung;

(im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet);

b) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).“

Artikel 2

1. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung

ersetzt

„(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.“

2. Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt

„(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.“

3. Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt

„(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.“

Artikel 3

Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung

ersetzt

„(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach

dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

a) 2 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf

Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden;

und

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.“

Artikel 4

Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und

durch die folgende Bestimmung ersetzt

„(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 oder aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten an

einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem

Vermögen besteht, dürfen im anderen Staat, in dem dieses Vermögen liegt, besteuert werden.“

Artikel 5

1. Artikel 14 (Selbständige Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende

Bestimmung ersetzt

„(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei

denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert

werden dürfen

a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung

zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem

Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält.“

2. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel 6

Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung

ersetzt

„(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen

oder Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea, der Koreanischen

Entwicklungsbank und der koreanischen Behörde für die Förderung von Handelsinvestitionen (Korea

Trade-Investment Promotion Agency) gezahlt werden, und im Fall Österreichs auf Vergütungen oder

Ruhegehälter, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der österreichischen

Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden.“

Artikel 7

Artikel 20 (Studenten) des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt

„Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse,

Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des

Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder

-ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist.“

Artikel 8

Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 lit. b des Abkommens wird aufgehoben und

durch die folgende Bestimmung ersetzt

„b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13

Absatz 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht; dies gilt

auch für die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt.“

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden,

die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem

das Protokoll in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Seoul in zwei Urschriften am 28. Mai 2001 in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Benita Ferrero-Waldner

Für die Republik Korea

Han Seung-soo

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. März 2002 ausgetauscht; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 mit

30. März 2002 in Kraft getreten.

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