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68_2001 AT

68. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundes-Seniorengesetzes 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundes-Seniorengesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Ab 1. Jänner 2002 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich

für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich

18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr

vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der

Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 € und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten

Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 € pro Kind.

(4) Ab 1. Jänner 2002 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

monatlich um 131 €.“

2. § 39g lautet

„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für

Finanzen) im Jahr 2002 bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 21802000 € zu zahlen, der für den

Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden

ist.“

3. § 40a entfällt.

4. § 40b lautet

„§ 40b. Abweichend von § 40 werden 33430000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds

der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der

Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.“

5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3

angeführten Eurobeträge

6. Nach § 50o wird folgender § 50p eingefügt

„§ 50p. (1) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 29 Abs. 1, 30c Abs. 1 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 2

lit. a bis lit. c, 30c Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 3 lit. a, 30h Abs. 2, 30h Abs. 4, 30j Abs. 1 lit. b, 30n lit. a,

30n lit. b, 31h, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1, 38d Abs. 2, 38i Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. a, 39a Abs. 1, 39g, 39h, 40b, 41

Abs. 4 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.

(2) § 40a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998, BGBl. I Nr. 84,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 1 wird die Betragsangabe „elf Schilling“ durch die Betragsangabe „0,8 €“ ersetzt.

2. Im § 27 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt

„(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Faschiertes-Verordnung

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 66/1998, wird verordnet

Die Faschiertes-Verordnung, BGBl. Nr. 520/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt

werden, die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem

§ 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen

oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen

Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung

oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;“

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe

zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des § 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-

Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im

Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht

verloren gegangen sind;“

4. Im Text des § 3 Abs. 1 Z 7 lit. e ist das Wort „Gesundheitsbescheinigung“ durch das Wort „Genusstauglichkeitsbescheinigung“

zu ersetzen.

5. Im Text des § 3 Abs. 1 Z 8 lautet der erster Satz

„Das Fleisch muss für den Versand mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III

versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art handelt:“

6. Im Text des § 3 Abs. 2 Z 5, des § 5 Abs. 2 Z 6, des § 7 Abs. 2 Z 1, des § 8 Abs. 4 Z 1, des § 8 Abs. 5 und

des § 8 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 394L0065“.

7. Im Text des § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „gewürztes Faschiertes“ durch den Ausdruck „Wurstbrät“

ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Entnahme der Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium

gemäß Abs. 5 Z 1;“

9. Im Text des § 7 Abs. 5 Z 1 lautet der zweite Satz

„Bei Faschiertem, das gemäß § 4 in Verkehr gebracht werden soll (außer bei Faschiertem von Wild oder

Geflügel) und bei Fleischzubereitungen, die nicht aus Faschiertem bestehen und die gemäß § 5 in den

Handel gebracht werden, sowie bei Fleischzubereitungen, die gemäß § 6 in Verkehr gebracht werden

sollen, sind die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.“

10. Im Text des § 7 Abs. 5 Z 4 entfallen die Wortfolgen „der Richtlinie 394L0065“ und „dieser Richtlinie“.

11. Im Text des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c, des § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 und 6, des § 4 Abs. 1 Z 2, des § 4

Abs. 2 Z 6, des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, des § 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4 und 5, des § 6 Abs. 1 Z 2, des

§ 6 Abs. 2 Z 1, 4 und 6, des § 8 Abs. 3 und 5 sowie der Überschrift zum Anhang wird das Wort „Anhang“

durch die Wendung „Anhang I“ ersetzt; und nach dem Anhang I werden die dieser Verordnung angeschlossenen

Anhänge II bis V angefügt.

12. Im Anhang I Kapitel 6 Z 4 lit. A lautet der letzte Satz nach dem Strichpunkt

„bei Packungen, die für Betriebe bestimmt sind, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes

unterliegen, das Herstellungsdatum.“

13. Nach dem § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der § 1 Abs. 2 Z 1, der Entfall des § 1 Abs. 3, der § 2 Abs. 1 Z 3 und 5, der § 3 Abs. 1 Z 2 bis

8, der § 3 Abs. 2 Z 5, der § 4 Abs. 1 Z 2, der § 4 Abs. 2 Z 6, der § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, der § 5

Abs. 2 und 3, der § 6 Abs. 1 Z 2, der § 6 Abs. 2 Z 1, 4 und 6, der § 7 Abs. 2 Z 1 und 3, der § 7 Abs. 5 Z 1

und 4, der § 8 Abs. 3, der § 8 Abs. 4 Z 1, der § 8 Abs. 5, der § 8 Abs. 7, die Überschrift zum bisherigen

Anhang, Anhang I Kapitel 6 Z 4 lit. A und die Anhänge II bis V treten in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 68/2001 mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

BGBlPdf 68. Kundmachung: Obsoleterklärung des Handelsvertrags zwischen Österreich und der Schweiz vom 6. Jänner 1926

Auf Grund des § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben einvernehmlich

festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 6. Jänner 1926 Kundgemacht in BGBl. Nr. 54/1926 in der

Fassung der Notenwechsel vom 1. Mai 1930 Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1931, 17. Jänner 1932 Kundgemacht in BGBl. Nr. 68/1932, 30. Juni 1933 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1933 und BGBl. II Nr. 132/1934 und 19. Oktober

1934 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 404/1934 durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden ist.

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