68. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 148/1999, wird wie folgt geändert
1. Art. 8 lautet
„Art. 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich
eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen
und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und
Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt
„(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August
2000 in Kraft.“
Die Regierung der Republik Albanien,
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung der Republik Kroatien,
die Österreichische Bundesregierung,
der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Republik Slowenien,
die Regierung der Republik Ungarn –
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Durchreise zum Zwecke der Rückkehr
(1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer
Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für
den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht
für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat.
(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäß dem geltenden jugoslawischen
Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien. Für die Rückkehr aus
einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit
erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein
internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen
bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Die Prüfung, ob die
jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem
Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer
Gültigkeitsdauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks (Vignetten) sind der Vereinbarung
als Anlage 2 beigefügt.
(3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die freiwillige
Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. In
diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute Durchreise. Soweit erforderlich, können die
zuständigen Behörden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für die Rückreise der
betreffenden Person in den Ausgangsstaat ausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser
Vereinbarung als Anlage 3 beigefügt.
(4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die Durchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen
auf möglichst direktem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des Ausgangsstaates vermerken
die für die Durchreise vorgesehenen Transitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende
Person.
(5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
(6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.
(7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort, Art und Nummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise der
betreffenden Personen führen.
Artikel 2
Rückübernahme
(1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten
Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die
Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des
Verlustes der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers
einschließlich Foto).
(2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für
Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der
Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.
Artikel 3
Datenschutzklausel
(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten aufgezeichnet
werden oder zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der Durchreisenden (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen
oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
2. Angaben zu den Reisepapieren (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende
Behörde, Ausstellungsort und so weiter),
3. sonstige zur Identifizierung der Person erforderliche Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(2) Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene
Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung
der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu
den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den
Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
7. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über
den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft
nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen
richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu
erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
Auskunft beantragt wird.
8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten
personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle
den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen
Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht
mehr erforderlich sind.
Artikel 4
Zuständige Stellen
(1) Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Nachfragen, die Nachprüfung und die
Durchführung der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 sind für
1. die Regierung der Republik Albanien
Ministerium für Öffentliche Ordnung
Abteilung Grenzpolizei
Sheshi Skenderbej 3
Tirana
Tel.: +355 42 28098 (Lagezentrum)
+355 42 26801 (Zentrale)
Fax: +355 42 63607
2. den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Ministerium für Zivile Angelegenheiten und Kommunikation
Sektor für Flüchtlinge
Ulica Musala Br. 9
Sarajevo, 71000
Tel/Fax: +387 71 442 870 und 650 068
3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
D-56068 Koblenz
Tel.: +49261/399-0 (Vermittlung)
Fax: +49261/399-218
4. die Regierung der Italienischen Republik
Ministerium des Innern
Abteilung Straßenpolizei
Generaldirektion für Straßenpolizei,
Eisenbahn, Grenze und Post
Unterabteilung für Immigration und Grenzpolizei
Via Cavour 6
I-00184 Roma
Tel.: +39 06 465 39625 oder +39 06 465 39669
Fax: +39 06 465 39993 oder +39 06 465 39994
5. die Regierung der Republik Kroatien
Innenministerium der Republik Kroatien
Sektor Schutzpolizei
Abteilung Grenzpolizei
Savska cesta 39
HR – 10 000 Zagreb
Tel.: + 385 1 61 22479
Fax: + 385 1 61 22 836
6. die Österreichische Bundesregierung
Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/16
Am Hof 4
A-1014 Wien
Tel.: +431 / 53126 Nebenstelle: 4621
Fax: +431 / 53126 Nebenstelle: 4648
7. den Schweizerischen Bundesrat
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenstraße 6
CH-3003 Bern-Wabern
Tel.: +41 / 31 325 94 14
Fax: +41 / 31 325 91 15
8. die Regierung der Republik Slowenien
Ministerium für Inneres der Republik Slowenien
Generaldirektion der Polizei
Sektor Staatsgrenze und Ausländer
Stefanova 2
SL-1501 Ljubljana
Tel.: +386 61 217 580
Fax: +386 61 217 450
9. die Regierung der Republik Ungarn
Innenministerium der Republik Ungarn
Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Budafoki út 60
Pf.: 314
H-1903 Budapest
Tel.: +36 1 463 9152
Fax: +36 1 463 9153
(2) Die zuständigen Stellen beantworten Nachfragen im Rahmen dieser Vereinbarung unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang.
Artikel 5
Konsultationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung
entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede
Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei
der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.
Artikel 6
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 7
Geltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die keine weiteren
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung
in Kraft.
(3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese
Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei
dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels notifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Vereinbarung ab dem 30. Tag nach ihrer
Unterzeichnung gemäß ihrer beigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang fester
Bestandteil dieser Vereinbarung.
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
Artikel 8
Beitritt anderer Staaten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten
können.
(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem
Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem
Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.
(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung
der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien
über das Inkrafttreten.
Artikel 9
Suspendierung, Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer
Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen
Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2) Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die
Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer
in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher,
italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Albanien
Poci m. p.
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Recica m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schapper m. p. Westdickenberg m. p.
Für die Regierung der Italienischen Republik
Brutti m. p.
Für die Regierung der Republik Kroatien
Vresk m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Lutterotti m. p.
Für den Schweizerischen Bundesrat
Hadorn m. p.
Für die Regierung der Republik Slowenien
Naberznik m. p.
Für die Regierung der Republik Ungarn
Felkai m. p.
Anhang
Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger
jugoslawischer Staatsangehöriger
Die Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Ungarn erklären,
diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorläufig anzuwenden.
Anlage 1
Anlage 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 mit 20. April 2000 in Kraft.