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68_2000 AT

68. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. 148/1999, wird wie folgt geändert

1. Art. 8 lautet

„Art. 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich

eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen

und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und

Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt

„(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August

2000 in Kraft.“

BGBlPdf 68. Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger samt Anhang

Die Regierung der Republik Albanien,

der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

die Regierung der Italienischen Republik,

die Regierung der Republik Kroatien,

die Österreichische Bundesregierung,

der Schweizerische Bundesrat,

die Regierung der Republik Slowenien,

die Regierung der Republik Ungarn –

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

(1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer

Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für

den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht

für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäß dem geltenden jugoslawischen

Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien. Für die Rückkehr aus

einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit

erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein

internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen

bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Die Prüfung, ob die

jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem

Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer

Gültigkeitsdauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks (Vignetten) sind der Vereinbarung

als Anlage 2 beigefügt.

(3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die freiwillige

Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. In

diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute Durchreise. Soweit erforderlich, können die

zuständigen Behörden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für die Rückreise der

betreffenden Person in den Ausgangsstaat ausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser

Vereinbarung als Anlage 3 beigefügt.

(4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die Durchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen

auf möglichst direktem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des Ausgangsstaates vermerken

die für die Durchreise vorgesehenen Transitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende

Person.

(5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum,

Geburtsort, Art und Nummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise der

betreffenden Personen führen.

Artikel 2

Rückübernahme

(1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten

Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die

Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des

Verlustes der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers

einschließlich Foto).

(2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für

Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der

Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.

Artikel 3

Datenschutzklausel

(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten aufgezeichnet

werden oder zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der Durchreisenden (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen

oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),

2. Angaben zu den Reisepapieren (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende

Behörde, Ausstellungsort und so weiter),

3. sonstige zur Identifizierung der Person erforderliche Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.

(2) Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene

Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung

der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu

den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht

übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den

Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über

den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung

besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft

nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen

richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu

erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die

Auskunft beantragt wird.

8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten

personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle

den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen

Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht

mehr erforderlich sind.

Artikel 4

Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Nachfragen, die Nachprüfung und die

Durchführung der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 sind für

1. die Regierung der Republik Albanien

Ministerium für Öffentliche Ordnung

Abteilung Grenzpolizei

Sheshi Skenderbej 3

Tirana

Tel.: +355 42 28098 (Lagezentrum)

+355 42 26801 (Zentrale)

Fax: +355 42 63607

2. den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

Ministerium für Zivile Angelegenheiten und Kommunikation

Sektor für Flüchtlinge

Ulica Musala Br. 9

Sarajevo, 71000

Tel/Fax: +387 71 442 870 und 650 068

3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Grenzschutzdirektion

Roonstraße 13

D-56068 Koblenz

Tel.: +49261/399-0 (Vermittlung)

Fax: +49261/399-218

4. die Regierung der Italienischen Republik

Ministerium des Innern

Abteilung Straßenpolizei

Generaldirektion für Straßenpolizei,

Eisenbahn, Grenze und Post

Unterabteilung für Immigration und Grenzpolizei

Via Cavour 6

I-00184 Roma

Tel.: +39 06 465 39625 oder +39 06 465 39669

Fax: +39 06 465 39993 oder +39 06 465 39994

5. die Regierung der Republik Kroatien

Innenministerium der Republik Kroatien

Sektor Schutzpolizei

Abteilung Grenzpolizei

Savska cesta 39

HR – 10 000 Zagreb

Tel.: + 385 1 61 22479

Fax: + 385 1 61 22 836

6. die Österreichische Bundesregierung

Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/16

Am Hof 4

A-1014 Wien

Tel.: +431 / 53126 Nebenstelle: 4621

Fax: +431 / 53126 Nebenstelle: 4648

7. den Schweizerischen Bundesrat

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)

Quellenstraße 6

CH-3003 Bern-Wabern

Tel.: +41 / 31 325 94 14

Fax: +41 / 31 325 91 15

8. die Regierung der Republik Slowenien

Ministerium für Inneres der Republik Slowenien

Generaldirektion der Polizei

Sektor Staatsgrenze und Ausländer

Stefanova 2

SL-1501 Ljubljana

Tel.: +386 61 217 580

Fax: +386 61 217 450

9. die Regierung der Republik Ungarn

Innenministerium der Republik Ungarn

Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft

Budafoki út 60

Pf.: 314

H-1903 Budapest

Tel.: +36 1 463 9152

Fax: +36 1 463 9153

(2) Die zuständigen Stellen beantworten Nachfragen im Rahmen dieser Vereinbarung unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang.

Artikel 5

Konsultationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung

entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede

Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei

der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.

Artikel 6

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Artikel 7

Geltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die keine weiteren

innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung

in Kraft.

(3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese

Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei

dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels notifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Vereinbarung ab dem 30. Tag nach ihrer

Unterzeichnung gemäß ihrer beigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang fester

Bestandteil dieser Vereinbarung.

(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

Artikel 8

Beitritt anderer Staaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten

können.

(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem

Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem

Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.

(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung

der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien

über das Inkrafttreten.

Artikel 9

Suspendierung, Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer

Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen

Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die

Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer

in Kraft.

Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher,

italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Albanien

Poci m. p.

Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

Recica m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Schapper m. p. Westdickenberg m. p.

Für die Regierung der Italienischen Republik

Brutti m. p.

Für die Regierung der Republik Kroatien

Vresk m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Lutterotti m. p.

Für den Schweizerischen Bundesrat

Hadorn m. p.

Für die Regierung der Republik Slowenien

Naberznik m. p.

Für die Regierung der Republik Ungarn

Felkai m. p.

Anhang

Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger

jugoslawischer Staatsangehöriger

Die Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Ungarn erklären,

diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorläufig anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 mit 20. April 2000 in Kraft.

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