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68. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 1. (1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur

WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur

WIENER LINIEN GmbH & Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig.

Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollektivvertragsfähigen

Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die

Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG

abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abgeschlossener

Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding

AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit

tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung

§ 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden

Übergangsbestimmungen.

(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe

und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien

Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes.

(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener

Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des

§ 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten

Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz.

(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl.

für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrnehmung

der in Abs. 2 genannten Aufgaben.

Gesamtrechtsnachfolge

§ 3. (1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen

WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften

oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließ-

lich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse,

Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt

mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der

aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für

den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

§ 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen

Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer

Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder

mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften

oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.

(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und

Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die

Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen

allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen

beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl.

Nr. 699/1991.

(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener

Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden

Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf

des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgender Satzteil angefügt

„ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die

Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden

Beschäftigten;“

2. Die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles lautet

„Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH &

Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind“

3. Im § 479a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER

LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind,“ ersetzt.

4. Im § 479a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Personen, die von den Wiener Stadtwerken –

Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener

Stadtwerken – Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG“ ersetzt.

5. Im § 479b Abs. 1 wird der Ausdruck „mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“

durch den Ausdruck „mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten

Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG“ ersetzt.

6. Im § 479b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder mit dem Widerruf

der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN

GmbH & Co KG“ eingefügt.

7. Im § 479c wird der Ausdruck „Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „Gemeinde

Wien“ und der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.

8. Im § 479d Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „auf die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den

Ausdruck „auf die Gemeinde Wien“ und der Ausdruck „von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe“

durch den Ausdruck „von der Gemeinde Wien“ ersetzt.

9. Im § 479d Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe“

durch den Ausdruck „von der Gemeinde Wien“ ersetzt.

10. Nach § 578 wird folgender § 580 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/1999

§ 580. (1) Die §§ 26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 479a Abs. 1 Z 1 und 2, 479b Abs. 1 und 2, 479c, 479d Abs. 2

und 3 sowie die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/1999 treten mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER

LINIEN GmbH & Co KG in Kraft.

(2) Für die der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung in dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde

Wien stehenden Beschäftigten bleibt die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung der Krankenversicherung

gemäß § 26 Abs. 1 der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der

Durchführung der Unfallversicherung gemäß § 28 Z 3 bzw. der Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1

und 2 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der Zuweisung zur WIENER STADTWERKE

Holding AG gewahrt.“

BGBlPdf 68. Verordnung: Akkreditierung des Instituts für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen Universität Wien

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr gemäß § 38 Z 1 AkkG verordnet

§ 1. Das Institut für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen

Universität Wien mit Sitz in 1040 Wien, Karlsplatz 13, wird als Stelle, die Personen zertifiziert,

akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis erstreckt sich auf die Zertifizierung von Personen im Bereich des

Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren und Qualitätsmanager).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

BGBlPdf 68. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien

unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Tschechische Republik 22. Dezember 1998

Deutschland 5. Jänner 1999

Slowakei 7. Jänner 1999

Vereinigtes Königreich 25. Jänner 1999

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