68. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 1. (1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur
WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur
WIENER LINIEN GmbH & Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig.
Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollektivvertragsfähigen
Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die
Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG
abgeschlossenen Kollektivvertrages.
(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abgeschlossener
Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding
AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit
tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung
§ 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden
Übergangsbestimmungen.
(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe
und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes.
(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener
Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des
§ 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten
Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz.
(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrnehmung
der in Abs. 2 genannten Aufgaben.
Gesamtrechtsnachfolge
§ 3. (1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen
WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften
oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließ-
lich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse,
Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt
mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der
aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für
den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß.
§ 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen
Bestimmungen darauf verwiesen wird.
(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer
Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder
mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften
oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.
(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und
Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die
Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen
allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen
beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl.
Nr. 699/1991.
(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener
Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden
Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf
des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgender Satzteil angefügt
„ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die
Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden
Beschäftigten;“
2. Die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles lautet
„Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH &
Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind“
3. Im § 479a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER
LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind,“ ersetzt.
4. Im § 479a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Personen, die von den Wiener Stadtwerken –
Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener
Stadtwerken – Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG“ ersetzt.
5. Im § 479b Abs. 1 wird der Ausdruck „mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“
durch den Ausdruck „mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten
Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG“ ersetzt.
6. Im § 479b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder mit dem Widerruf
der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN
GmbH & Co KG“ eingefügt.
7. Im § 479c wird der Ausdruck „Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den Ausdruck „Gemeinde
Wien“ und der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.
8. Im § 479d Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „auf die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe“ durch den
Ausdruck „auf die Gemeinde Wien“ und der Ausdruck „von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe“
durch den Ausdruck „von der Gemeinde Wien“ ersetzt.
9. Im § 479d Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe“
durch den Ausdruck „von der Gemeinde Wien“ ersetzt.
10. Nach § 578 wird folgender § 580 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/1999
§ 580. (1) Die §§ 26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 479a Abs. 1 Z 1 und 2, 479b Abs. 1 und 2, 479c, 479d Abs. 2
und 3 sowie die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/1999 treten mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER
LINIEN GmbH & Co KG in Kraft.
(2) Für die der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung in dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien stehenden Beschäftigten bleibt die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung der Krankenversicherung
gemäß § 26 Abs. 1 der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der
Durchführung der Unfallversicherung gemäß § 28 Z 3 bzw. der Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1
und 2 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der Zuweisung zur WIENER STADTWERKE
Holding AG gewahrt.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr gemäß § 38 Z 1 AkkG verordnet
§ 1. Das Institut für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen
Universität Wien mit Sitz in 1040 Wien, Karlsplatz 13, wird als Stelle, die Personen zertifiziert,
akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis erstreckt sich auf die Zertifizierung von Personen im Bereich des
Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren und Qualitätsmanager).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien
unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Tschechische Republik 22. Dezember 1998
Deutschland 5. Jänner 1999
Slowakei 7. Jänner 1999
Vereinigtes Königreich 25. Jänner 1999