68. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Art. 7 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und
Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere
durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des
Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade
und Berufsbezeichnungen.“
2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“.
Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz
– UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des
Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl.
Nr. 269/1994, wird verordnet
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und
Absolventen des Universitätslehrganges „Executive Master of Business Administration (MBA Krems)“
den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 56/1998)
wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 9. März 1998
Schweden 16. März 1998