68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine
mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate
umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung
einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.
(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen
insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen,
Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der
Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.
(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen
Form.
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
§ 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen
1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung
einer höheren Schule;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche
Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche
Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer
höheren Schule;
4. Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest
vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer
theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung
einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung
an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
§ 4. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der
Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden
Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2) Das Ansuchen hat zu enthalten
1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,
2. die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) [Fachrichtung(en)] für die Prüfungen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3,
3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich
abgelegt wird,
4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),
5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 sowie
6. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
(3) Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres
und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und
dem Prüfer der Teilprüfung.
(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4
Abs. 1) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule
übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem
Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die
Vorsitzführung.
(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu
bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer
zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.
Durchführung der Prüfung
§ 6. (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin
oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu
erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen.
Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule
oder einer mittleren Schule durchführen.
(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der
Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungskommission der einzelnen Teilprüfung hat die allfällige schriftliche und die
allfällige mündliche Prüfung zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen.
Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht
genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der
Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes sowie die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe
sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes.
(2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung
ist zu beurteilen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden,
dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im
Zeugnis über die Fachprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung anzugeben sind.
Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im
Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung
gemäß § 9 ausgestellt werden kann.
Anerkennung von Prüfungen
§ 8. (1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden
Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß
§ 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann einen
zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,
die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates
als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet
einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf
Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule ist als
Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entspricht.
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen
oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der
in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn –
gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8 – alle Teilprüfungen beurteilt wurden,
und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung
auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen
sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige
Anerkennungen gemäß § 8 zu vermerken.
Verfahrensvorschriften
§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von
Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die
§§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag
beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11. (1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten
im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der
Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in
der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.
(2) Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen
Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten betraut.
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Eichgebührenverordnung, BGBl. Nr. 541/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 837/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Tarife E, G, H, I und J“ durch die Wortfolge „Tarife E,
G, H, I, J und K“ ersetzt.
2. § 14 lautet
„§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die
Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten
Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung
ergeben.“
3. Nach § 14a wird folgender § 14b einschließlich der Überschrift eingefügt
„Gebühr für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der Nacheichfrist
§ 14b. Für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern sind je zu prüfendes Los Gebühren
gemäß Tarif K zu entrichten.“
4. § 15 lautet
„§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis K sind ein Bestandteil dieser Verordnung.“
5. Tarif I im Anhang lautet
„TARIF I
(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, § 14)
1. Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen
a) bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von
bis zu 3200 Packungen ...................................................... 1600 S“
über 3200 Packungen ........................................................ 4000 S“
b) bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von
bis zu 3200 Packungen ...................................................... 2500 S“
über 3200 Packungen ........................................................ 5000 S“
c) Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühren gemäß a)
und b)
d) für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur
je Stichprobe ....................................................................... 2500 S“
2. Zerstörende Stichprobenprüfungen
(Stichprobenumfang 20 Stück je Los) .................................... 3000 S“
3. Bestimmungen der Dichte des Füllgutes
a) wenn mit Aräometern möglich............................................ 400 S“
b) in allen anderen Fällen ........................................................ 800 S“
4. Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren
bis Losgröße ≤ 3200 Packungen ............................................ 400 S“
Losgröße > 3200 Packungen .................................................. 800 S“
6. Dem Anhang wird folgender Tarif K angefügt
„TARIF K
(statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der Nacheichfrist, § 14b)
Je zu prüfendes Los .................................................................... 10540 S“