68. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBl. Nr. 628/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 530/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Litauen 20. Juni 1995
Rumänien 20. Juni 1994
Slowenien 28. Juni 1994
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 2. September 1994 den
Geltungsbereich auf die Färöer Inseln ausgedehnt und erklärt, daß der von Dänemark anläßlich der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988 und die gemäß Art. 7 Abs. 2
abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988, wonach Dänemark das Recht einer Individualbeschwerde und die obligatorische
Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in bezug auf die Artikel 1 bis 5
anerkennt, auch Anwendung auf die Färöer Inseln finden.