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68_1996 AT

68. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(BGBl. Nr. 628/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 530/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Litauen 20. Juni 1995

Rumänien 20. Juni 1994

Slowenien 28. Juni 1994

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 2. September 1994 den

Geltungsbereich auf die Färöer Inseln ausgedehnt und erklärt, daß der von Dänemark anläßlich der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988 und die gemäß Art. 7 Abs. 2

abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988, wonach Dänemark das Recht einer Individualbeschwerde und die obligatorische

Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in bezug auf die Artikel 1 bis 5

anerkennt, auch Anwendung auf die Färöer Inseln finden.

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