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68_1990 AT

68. Verordnung: Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Die Einfuhr der in der Anlage angeführten

vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus

Staaten, welche NichtVertragsparteien des Montrealer

Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau

der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989),

sind, ist verboten. Dies gilt auch für Zubereitungen,

die ausschließlich solche Stoffe enthalten.

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