68_1990
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68. Verordnung: Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 68. Verordnung: Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles
1990_68_0 68. Verordnung: Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles
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Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Die Einfuhr der in der Anlage angeführten
vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus
Staaten, welche NichtVertragsparteien des Montrealer
Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989),
sind, ist verboten. Dies gilt auch für Zubereitungen,
die ausschließlich solche Stoffe enthalten.