68. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 1
und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 144/1974 und 544/1982 wird, soweit es
sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972,
174/1981 und 449/1984 unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
§ 2. (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen
und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600
wird die
ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge
Prüfvorschriften
Ausgabetag 1. Mai 1983
für verbindlich erklärt.
(2) Das Erscheinen der ÖNORM M 9602 wurde
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. April
1983 verlautbart.
(3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1,
3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches
können für die Abnahmeprüfung und die
Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke
entsprechend § 5 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
geführt werden, die jedoch die gleichen
Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch
vorgeschrieben sind.
(4) Sofern die Prüflast entsprechend Abschnitt
3.2.1 der ÖNORM M 9602 nicht aufbringbar ist,
muß die nach dem ersten Absatz des Abschnittes
3.1 der ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke,
Bauvorschriften, Ausgabetag 1. November
1977, anzuschreibende Tragfähigkeit entsprechend
der tatsächlich aufgebrachten Prüflast herabgesetzt
werden.
§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung die Verordnung vom
19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, zur
Gänze außer Kraft tritt.