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68_1985 AT

68. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 1

und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 144/1974 und 544/1982 wird, soweit es

sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972,

174/1981 und 449/1984 unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

§ 2. (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen

und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600

wird die

ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge

Prüfvorschriften

Ausgabetag 1. Mai 1983

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen der ÖNORM M 9602 wurde

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. April

1983 verlautbart.

(3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1,

3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches

können für die Abnahmeprüfung und die

Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke

entsprechend § 5 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

geführt werden, die jedoch die gleichen

Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch

vorgeschrieben sind.

(4) Sofern die Prüflast entsprechend Abschnitt

3.2.1 der ÖNORM M 9602 nicht aufbringbar ist,

muß die nach dem ersten Absatz des Abschnittes

3.1 der ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke,

Bauvorschriften, Ausgabetag 1. November

1977, anzuschreibende Tragfähigkeit entsprechend

der tatsächlich aufgebrachten Prüflast herabgesetzt

werden.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung die Verordnung vom

19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, zur

Gänze außer Kraft tritt.

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