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68_1984 AT

68. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, soweit es sich um Waren

der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 650/1983, wird wie folgt

geändert

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Sao Tomé und Principé" wird „St. Christopher

und Nevis" eingefügt; unter den abhängigen

Gebieten des Vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland in Amerika haben

„St. Christopher, Nevis" zu entfallen.

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

3. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung

in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Die Tarifnummer 98.02 hat zu entfallen.

Artikel II

In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser

Verordnung hat die Tarifnummer ex 27.10 E

mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zu lauten

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels

II mit 15. Feber 1984 in Kraft.

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