68. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, soweit es sich um Waren
der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 650/1983, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Sao Tomé und Principé" wird „St. Christopher
und Nevis" eingefügt; unter den abhängigen
Gebieten des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland in Amerika haben
„St. Christopher, Nevis" zu entfallen.
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Die Tarifnummer 98.02 hat zu entfallen.
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser
Verordnung hat die Tarifnummer ex 27.10 E
mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zu lauten
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels
II mit 15. Feber 1984 in Kraft.