68. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und
des § 269 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-
Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977,
BGBl. Nr. 304, über Ausübungsregeln für das
Gewerbe der Personalkreditvermittlung wird wie
folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten
„Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des
§ 73 Abs. 5 und des § 269 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619,
wird verordnet:"
2. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Vermittlung von Krediten dürfen
die Personalkreditvermittler eine Provision oder
sonstige Vergütung von höchstens 5% des Bruttokreditbetrages
vereinbaren; in dem der Berechnung
zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen
keine Zinsen enthalten sein. Die Vereinbarung von
über diese höchstzulässige Provision oder sonstige
Vergütung hinausgehenden Beträgen (zB Antragsgebühren,
Bearbeitungsgebühren) ist verboten."
3. Nach § 8 ist folgender § 8 a samt Überschrift
einzufügen
„Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein
für Konsumenteninformation
§ 8 a. Die Personalkreditvermittler haben die von
ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem
Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,
es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,
deren Verwendung vom Bundesgremium
der Handelsvertreter, Kommissionäre und
Vermittler empfohlen wird."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft.
(2) Personalkreditvermittler, die zu dem im
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen
verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni
1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu
übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene
Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom
Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre
und Vermittler empfohlen wird.