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68_1983 AT

68. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und

des § 269 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-

Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977,

BGBl. Nr. 304, über Ausübungsregeln für das

Gewerbe der Personalkreditvermittlung wird wie

folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten

„Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des

§ 73 Abs. 5 und des § 269 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619,

wird verordnet:"

2. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Vermittlung von Krediten dürfen

die Personalkreditvermittler eine Provision oder

sonstige Vergütung von höchstens 5% des Bruttokreditbetrages

vereinbaren; in dem der Berechnung

zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen

keine Zinsen enthalten sein. Die Vereinbarung von

über diese höchstzulässige Provision oder sonstige

Vergütung hinausgehenden Beträgen (zB Antragsgebühren,

Bearbeitungsgebühren) ist verboten."

3. Nach § 8 ist folgender § 8 a samt Überschrift

einzufügen

„Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein

für Konsumenteninformation

§ 8 a. Die Personalkreditvermittler haben die von

ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem

Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,

es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,

deren Verwendung vom Bundesgremium

der Handelsvertreter, Kommissionäre und

Vermittler empfohlen wird."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft.

(2) Personalkreditvermittler, die zu dem im

Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen

verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni

1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu

übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene

Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom

Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre

und Vermittler empfohlen wird.

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