Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
68_1982 AT

68. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Schwefelsäure mit höchstens 75% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2803 der Anlage A des ADR darf Schwefelsäure

mit höchstens 75% reiner Säure der Klasse 8, Rn.

2801, Ziffer 1 c), auch in freitragenden Kunststoffgefäßen

mit einem Fassungsraum von höchstens

60 Litern unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr

befördert werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

entsprechend den zwischen den Vertragsparteien

anerkannten Vorschriften nachgewiesen

sein.

2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Gefäße müssen durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,

— das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung

durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung sowie

— die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten

oder Jahren gut lesbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres

Fassungsraums gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR"

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1981 12 28

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 27. 10. 1981

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Für den Bundesminister für Verkehr

Bredemeier

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →