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68_1981 AT

68. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 126 Abs. 3, des § 128 Abs. 4

und des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Forstfachschule und

die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl.

Nr. 649/1975, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. a hat anstelle von

S 15000,— der Betrag zu lauten: S 18000,—.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. b hat anstelle von

S 10500,— der Betrag zu lauten: S 12000,—.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. c hat anstelle von

S 2000,— der Betrag zu lauten: S 2500,—.

4. Im § 4 hat anstelle von S 35,— der Betrag

zu lauten: S 40,—.

5. Im § 7 hat anstelle von S 135,— der Betrag

zu lauten: S 160,—.

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