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68_1980 AT

68. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR über die Beförderung von Isocyanaten und Diaminen in Straßentankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR über die Beförderung von Isocyanaten und Diaminen in Straßentankfahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die

im Jahre 1978 in Wien und Bonn unterzeichnete

Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1978 über die Beförderung

von Isocyanaten und Diaminen —

ECE-Ordnungsnummer 340 — bis zum 30. September

1984 zu verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis zum 30. September 1984."

Wien, 1979 12 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 10. Oktober 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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