68. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 5. Handelskammergesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 400/1974,
insbesondere dessen § 32, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
über die Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft
(Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 633/1974, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe werden
die Fachgruppen entweder mit Landesinnung
oder Fachgruppe und die Fachverbände entweder
mit Bundesinnung oder Fachverband bezeichnet."
2. Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 hat zu
lauten
„Für den Bereich der Sektion Gewerbe werden
folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet:"
3. Im § 1 Abs. 2 Z. 40 ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Blumenbinder"
durch die Worte „und -einzelhändler" zu ergänzen.
4. Im § 1 Abs. 2 Z. 41 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung Druck" zu
lauten.
5. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung der Immobilien-
und Vermögenstreuhänder" zu lauten.
6. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 48 a zu entfallen.
7. Im § 1 Abs. 2 ist folgende Z. 52 einzufügen
„52. Fachverband Werbung, umfassend
Werbeberater,
Markt- und Meinungsforscher,
Werbegraphiker,
Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und
Schaufenstergestalter),
Werbungsmittler,
Werbungsvertreter {Anzeigenvertreter),
Adressenverlage,
Werbemittelhersteller,
Werbemittelverteiler,
Ankündigungsunternehmen für Innen- und
Außenwerbung."
8. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 53 zu lauten
„53. Allgemeine Bundesinnung
des Gewerbes, umfassend
Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einer anderen Bundesinnung
oder einem Fachverband im Bereich der Sektion
Gewerbe angehören."
9. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gemäß § 2 der Fachgruppenordnung kann
in jedem Bundesland innerhalb jeder Bundesinnung
je eine Landesinnung und innerhalb jedes
Fachverbandes je eine Fachgruppe errichtet, werden."
10. Im § 1 Abs. 4 F lit. b ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Blumenbinder"
durch die Worte „und -einzelhändler" zu ergänzen.
11. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind folgende Änderungen
bzw. Ergänzungen der Berufsgruppenaufzählung
vorzunehmen
An Stelle der Worte „Chemische und Mineralfarbenindustrie"
ist das Wort„Farbstoffindustrie"
zu setzen, nach den Worten „Industrie
technischer Gase" sind die Worte
„Industriellen Gießereichemie" einzufügen,
an Stelle des Wortes „Lackindustrie" ist das Wort
„Anstrichmittelindustrie" zu setzen,
nach dem Wort „Tierkörperverwertungsindustrie"
ist an Stelle des Punktes ein Beistrich zu
setzen und sind die Worte
„Düngemittelindustrie,
Industrie elektrischer Kohlen,
Sprengmittelindustrie."
anzufügen.
12. Im § 2 Abs. 1 Z. 11 sind in der Berufsgruppenaufzählung
an Stelle des Wortes „Kohlensäure-
Getränkeindustrie" die Worte „Alkoholfreie
Erfrischungsgetränke-Industrie" zu setzen.
13. Der § 3 Abs. 4 J lit. a hat zu lauten
„a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Büromaschinen,
Büroausstattung und Informationstechnik,
umfassend
Handel mit Maschinen und Artikeln der
Büro- und Informationstechnik, Büromöbeln
und Zubehör."
14. Im § 4 Z. 1 ist an Stelle des Punktes ein
Beistrich zu setzen und sind diesem folgende
Worte anzufügen
„die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde
Wüstenrot gemeinnützige reg. Genossenschaft m.
b. H."
15. Im § 4 Z. 2 ist an Stelle des Punktes ein
Beistrich zu setzen und sind diesem folgende
Worte anzufügen
„die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen."
16. Im § 4 Z. 3 sind in der Berufsgruppenaufzählung
an Stelle des Wortes „Bausparkassen"
die Worte „die Allgemeine Bausparkasse der
Volksbanken reg. Genossenschaft m. b. H. und
Bausparkassen, sofern sie nicht einem anderen
Fachverlband angehören" zu setzen.
17. Im § 4 Z. 4 ist an Stelle des Punktes ein
Beistrich zu setzen und sind diesem folgende
Worte anzufügen
„die „Raiffeisen" Bausparkasse Gesellschaft m. b.
H."