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68_1979 AT

68. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 5. Handelskammergesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 400/1974,

insbesondere dessen § 32, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Verordnung

des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

über die Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft

(Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 633/1974, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe werden

die Fachgruppen entweder mit Landesinnung

oder Fachgruppe und die Fachverbände entweder

mit Bundesinnung oder Fachverband bezeichnet."

2. Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 hat zu

lauten

„Für den Bereich der Sektion Gewerbe werden

folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet:"

3. Im § 1 Abs. 2 Z. 40 ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Blumenbinder"

durch die Worte „und -einzelhändler" zu ergänzen.

4. Im § 1 Abs. 2 Z. 41 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung Druck" zu

lauten.

5. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung der Immobilien-

und Vermögenstreuhänder" zu lauten.

6. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 48 a zu entfallen.

7. Im § 1 Abs. 2 ist folgende Z. 52 einzufügen

„52. Fachverband Werbung, umfassend

Werbeberater,

Markt- und Meinungsforscher,

Werbegraphiker,

Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und

Schaufenstergestalter),

Werbungsmittler,

Werbungsvertreter {Anzeigenvertreter),

Adressenverlage,

Werbemittelhersteller,

Werbemittelverteiler,

Ankündigungsunternehmen für Innen- und

Außenwerbung."

8. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 53 zu lauten

„53. Allgemeine Bundesinnung

des Gewerbes, umfassend

Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich

oder dem Sinne nach einer anderen Bundesinnung

oder einem Fachverband im Bereich der Sektion

Gewerbe angehören."

9. Der § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gemäß § 2 der Fachgruppenordnung kann

in jedem Bundesland innerhalb jeder Bundesinnung

je eine Landesinnung und innerhalb jedes

Fachverbandes je eine Fachgruppe errichtet, werden."

10. Im § 1 Abs. 4 F lit. b ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Blumenbinder"

durch die Worte „und -einzelhändler" zu ergänzen.

11. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind folgende Änderungen

bzw. Ergänzungen der Berufsgruppenaufzählung

vorzunehmen

An Stelle der Worte „Chemische und Mineralfarbenindustrie"

ist das Wort„Farbstoffindustrie"

zu setzen, nach den Worten „Industrie

technischer Gase" sind die Worte

„Industriellen Gießereichemie" einzufügen,

an Stelle des Wortes „Lackindustrie" ist das Wort

„Anstrichmittelindustrie" zu setzen,

nach dem Wort „Tierkörperverwertungsindustrie"

ist an Stelle des Punktes ein Beistrich zu

setzen und sind die Worte

„Düngemittelindustrie,

Industrie elektrischer Kohlen,

Sprengmittelindustrie."

anzufügen.

12. Im § 2 Abs. 1 Z. 11 sind in der Berufsgruppenaufzählung

an Stelle des Wortes „Kohlensäure-

Getränkeindustrie" die Worte „Alkoholfreie

Erfrischungsgetränke-Industrie" zu setzen.

13. Der § 3 Abs. 4 J lit. a hat zu lauten

„a) Landesgremium Wien für den

Handel mit Büromaschinen,

Büroausstattung und Informationstechnik,

umfassend

Handel mit Maschinen und Artikeln der

Büro- und Informationstechnik, Büromöbeln

und Zubehör."

14. Im § 4 Z. 1 ist an Stelle des Punktes ein

Beistrich zu setzen und sind diesem folgende

Worte anzufügen

„die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde

Wüstenrot gemeinnützige reg. Genossenschaft m.

b. H."

15. Im § 4 Z. 2 ist an Stelle des Punktes ein

Beistrich zu setzen und sind diesem folgende

Worte anzufügen

„die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen."

16. Im § 4 Z. 3 sind in der Berufsgruppenaufzählung

an Stelle des Wortes „Bausparkassen"

die Worte „die Allgemeine Bausparkasse der

Volksbanken reg. Genossenschaft m. b. H. und

Bausparkassen, sofern sie nicht einem anderen

Fachverlband angehören" zu setzen.

17. Im § 4 Z. 4 ist an Stelle des Punktes ein

Beistrich zu setzen und sind diesem folgende

Worte anzufügen

„die „Raiffeisen" Bausparkasse Gesellschaft m. b.

H."

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