68. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 11. November 1977 zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
11. November 1977, BGBL Nr. 37/1978, zwischen
Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII
des GATT betreffend bestimmte Käse wird
in Verbindung mit den §§ 17 und 21 Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 36/1968, in der
geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr in der Einfuhr und für
die Zollabrechnung im Vormerkverkehr von
Waren, die durch das Abkommen erfaßt werden,
ist die Vorlage einer vollständig ausgefüllten
„Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter
Käsesorten und von Käsefondue nach Österreich"
nach dem Muster gemäß Anlage erforderlich.
§ 2. Eine Bescheinigung gemäß § 1 ist anzuerkennen,
a) wenn sie von einer in der Schweiz ermächtigten
Stelle ausgestellt und mit einem
Sichtvermerk einer Zollbehörde der Schweiz
bestätigt wurde,
b) wenn die Bescheinigung zweifach, versehen
mit einer Bescheinigungsnummer, vorgelegt
wird und eine Ausfertigung mit „Original"
gekennzeichnet ist,
c) wenn die Waren in der Bescheinigung
neben allfälligen Markennamen die dem
Abkommen entsprechenden Bezeichnungen
tragen. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung
auch die Angabe des Wassergehaltes (in
Gewichtsprozent) der fettfreien Käsemasse,
und für Schmelzkäse des Fettgehaltes (in
Gewichtsprozent) der Trockenmasse zu
enthalten,
d) für die in der Bescheinigung angegebene
Menge; jedoch werden Überschreitungen
hinsichtlich der Gewichtsangaben um nicht
mehr als 5% als mit dieser Bescheinigung
übereinstimmend angesehen.
§ 3. Das Zollamt hat nach erfolgter Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr die zweifach
vorgelegte Bescheinigung mit Sichtvermerk (Ort,
Datum, Unterschrift, Stempel des Zollamtes)
zu versehen und die Durchschrift der Bescheinigung
dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung
gemäß § 1 stehen der Anerkennung
der Bescheinigung nicht entgegen, wenn die
Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten
Waren mit den den Gegenstand der vorgelegten
Bescheinigung bildenden Waren gegeben ist
und wenn keine Zweifel hinsichtlich des schweizerischen
Ursprungs der Waren bestehen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978
in Kraft.