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68_1978 AT

68. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 11. November 1977 zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 11. November 1977 zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse

Zur Durchführung des Abkommens vom

11. November 1977, BGBL Nr. 37/1978, zwischen

Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII

des GATT betreffend bestimmte Käse wird

in Verbindung mit den §§ 17 und 21 Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 36/1968, in der

geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr in der Einfuhr und für

die Zollabrechnung im Vormerkverkehr von

Waren, die durch das Abkommen erfaßt werden,

ist die Vorlage einer vollständig ausgefüllten

„Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter

Käsesorten und von Käsefondue nach Österreich"

nach dem Muster gemäß Anlage erforderlich.

§ 2. Eine Bescheinigung gemäß § 1 ist anzuerkennen,

a) wenn sie von einer in der Schweiz ermächtigten

Stelle ausgestellt und mit einem

Sichtvermerk einer Zollbehörde der Schweiz

bestätigt wurde,

b) wenn die Bescheinigung zweifach, versehen

mit einer Bescheinigungsnummer, vorgelegt

wird und eine Ausfertigung mit „Original"

gekennzeichnet ist,

c) wenn die Waren in der Bescheinigung

neben allfälligen Markennamen die dem

Abkommen entsprechenden Bezeichnungen

tragen. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung

auch die Angabe des Wassergehaltes (in

Gewichtsprozent) der fettfreien Käsemasse,

und für Schmelzkäse des Fettgehaltes (in

Gewichtsprozent) der Trockenmasse zu

enthalten,

d) für die in der Bescheinigung angegebene

Menge; jedoch werden Überschreitungen

hinsichtlich der Gewichtsangaben um nicht

mehr als 5% als mit dieser Bescheinigung

übereinstimmend angesehen.

§ 3. Das Zollamt hat nach erfolgter Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr die zweifach

vorgelegte Bescheinigung mit Sichtvermerk (Ort,

Datum, Unterschrift, Stempel des Zollamtes)

zu versehen und die Durchschrift der Bescheinigung

dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung

gemäß § 1 stehen der Anerkennung

der Bescheinigung nicht entgegen, wenn die

Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten

Waren mit den den Gegenstand der vorgelegten

Bescheinigung bildenden Waren gegeben ist

und wenn keine Zweifel hinsichtlich des schweizerischen

Ursprungs der Waren bestehen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978

in Kraft.

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