68_1977
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68. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 68. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
1977_68_0 68. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der
Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Messerschmied in der
Anlage 2.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft.