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68_1977 AT

68. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der

Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Messerschmied in der

Anlage 2.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft.

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