68. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 219 Poysdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 219
Poysdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Staatz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,040, folgt bis km 1,200 im wesentlichen
der bestehenden Trasse, zweigt sodann bis
km 1,400 von der alten Trasse ab und folgt in
weiterer Folge im wesentlichen bis km 2,000
wieder der bestehenden Trasse. Zwischen
km 2,000 bis km 2,200 zweigt die neu herzustellende
Straßentrasse neuerdings von der alten
Trasse ab und folgt hierauf dieser mit geringfügigen
Abweichungen bis km 3,343.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Staatz aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 219/45-74;
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.