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68_1976 AT

68. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 219 Poysdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 219 Poysdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 219

Poysdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Staatz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,040, folgt bis km 1,200 im wesentlichen

der bestehenden Trasse, zweigt sodann bis

km 1,400 von der alten Trasse ab und folgt in

weiterer Folge im wesentlichen bis km 2,000

wieder der bestehenden Trasse. Zwischen

km 2,000 bis km 2,200 zweigt die neu herzustellende

Straßentrasse neuerdings von der alten

Trasse ab und folgt hierauf dieser mit geringfügigen

Abweichungen bis km 3,343.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Staatz aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 219/45-74;

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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