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68_1974 AT

68. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1974

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967 und

164/1972 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 23/1974 für das Kalenderjahr 1974 mit

1,104 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß für das Kalenderjahr 1974 auch im Bereiche

des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1974 an

die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

festen Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 385/

1972 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im§ 11 Abs. 5

statt 2739 S mit 3024 S,

statt 2255 S mit 2490 S,

statt 3435 S mit 3792 S.

2.Im§ 12 a Abs. 1

statt 4069 S mit 4492 S,

statt 1628 S mit 1797 S.

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 31. August 1973, BGBl.

Nr. 459, wird aufgehoben.

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