68. Bundesgesetz: Tilgungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Tilgung von Verurteilungen
§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist
(§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes
ein.
(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen
alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes
mit der Verurteilung verbunden sind, soweit
sie nicht in dem Verlust besonderer auf
Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender
Rechte bestehen.
(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die
Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung
nicht berührt.
(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der
Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten,
soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte
Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet,
die getilgte Verurteilung anzugeben.
(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in
Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen
aufgenommen, noch darin auf
irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Beginn der Tilgungsfrist
§ 2. (1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle
Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten,
nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen
werden dürfen.
(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt
worden oder sind die verhängten Freiheits-
oder Geldstrafen durch Anrechnung einer
Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine
mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende
Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die
Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz
jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen
zu verstehen.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden,
so beträgt die Tilgungsfrist
1. fünf Jahre,
wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe
oder nur zu einer Geldstrafe oder
weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer
Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn
er nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden
ist;
2. zehn Jahre,
wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt
worden ist;
3. fünfzehn Jahre,
wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist.
(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe
nebeneinander verhängt worden, so ist
zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe
zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
(3) Bei Strafen, die nicht auf ganze Monate
lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
(4) Vorbeugende Maßnahmen und andere
Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen haben auf
das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
§ 4. (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt,
bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen
getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen
nur gemeinsam ein.
(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1
unter Zugrundelegung der Summe der in allen
noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten
Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber
mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist,
die am spätesten enden würde, um so viele
Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch
nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt
rechtskräftig gewordene Verurteilung ist
mitzuzählen.
(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte
Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren
Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken
keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach
Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen
durch andere Verurteilungen verlängert.
(4) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis
des § 265 der Strafprozeßordnung 1960,
BGBl. Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung
nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist
ist unter Zugrundelegung der Summe
der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen.
Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen
derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt
sind.
Untilgbare Verurteilungen
§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe
werden nicht getilgt und schließen auch
die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
Beschränkung der Auskunft
§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen
aus dem Strafregister bei Vorliegen
der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
lediglich Auskunft erteilt werden
a) den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen
zum Zwecke eines gerichtlichen Strafverfahrens
gegen den Verurteilten oder gegen
jemand, der verdächtig ist, an derselben
strafbaren Handlung beteiligt zu sein, und
b) in einem Gnadenverfahren des Verurteilten,
das ein gerichtliches Strafverfahren
oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte
betrifft, den damit befaßten Behörden,
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort
mit Rechtskraft des Urteils ein,
a) wenn ein Schuldspruch nach § 12 Abs. 2
oder, solange keine Strafe ausgesprochen
ist, ein Schuldspruch nach § 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1961, BGBl. Nr. 278, erfolgt
ist oder
b) wenn eine Geldstrafe verhängt worden ist
und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe
einen Monat nicht übersteigt, oder eine
höchstens einmonatige Freiheitsstrafe oder
eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe
verhängt worden ist und die Summe der
Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe
einen Monat nicht übersteigt und die Freiheitsstrafe
bedingt nachgesehen worden ist,
solange die bedingte Strafnachsicht nicht
widerrufen ist, oder die Verurteilung nur
wegen Jugendstraftaten erfolgte.
(3) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst
ein, wenn von der Tilgungsfrist bereits drei
Jahre verstrichen sind und eine Freiheitsstrafe
oder eine Geldstrafe verhängt worden ist und
das Ausmaß der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe
drei Monate oder bei einer Verurteilung
nur wegen Jugendstraftaten ein Jahr
nicht übersteigt.
(4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte
Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für
die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte
aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen
nicht aufgenommen oder darin
sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1
lit. a und b genannten Verfahren nicht verpflichtet,
die Verurteilungen anzugeben.
(6) Ist jemand mehrmals verurteilt worden,
so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur
anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen
die Voraussetzunigen der Abs. 2 und 3 erfüllt
sind.
Ausländische Verurteilungen
§ 7. Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich
inländischen Verurteilungen gleich,
wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat
schuldig sprechen, die auch nach österreichischem
Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den.
Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden
Verfahren ergangen sind. Sie gelten aber
auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht
des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind,
sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt
wird.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf Verurteilungen anzuwenden,
die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig
geworden sind.
(2) Bei Verurteilungen vor dem 1. Juli
1972 beginnt die Frist für die Tilgung der
Verurteilung stets mit Rechtskraft der Verurteilung.
Sie verlängert sich jedoch außer in den
Fällen des § 2 Abs. 2 um die Dauer der ausgesprochenen
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Tilgung tritt aber auch nach Ablauf der
verlängerten Frist erst ein, bis die verhängten
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und die mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen vollzogen worden sind, als vollzogen
gelten, nachgesehen worden sind oder
nicht mehr vollzogen werden dürfen.
(3) Auf Verurteilungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den
durch § 9 Abs. 2 Z. 1 aufgehobenen bundesgesetzlichen
Bestimmungen tilgbar sind, sind die
dort genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden,
falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits ein Tilgungsantrag
gestellt war oder ein solcher Antrag
binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt gestellt
wird und die Verurteilung nach diesem
Bundesgesetz noch nicht getilgt ist.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 verlieren
die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
ihre Wirksamkeit
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8
das Tilgungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 155, sowie
alle Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen
durch Richterspruch in anderen
Bundesgesetzen,
2. der letzte Satz im § 45 Abs. 6 und § 48
des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278.
Vollziehungsklausel
§ 10. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 des
§ 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 ist der Bundesminister
für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.