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68. Bundesgesetz: Tilgungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Tilgungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Tilgung von Verurteilungen

§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen

tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist

(§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes

ein.

(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen

alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes

mit der Verurteilung verbunden sind, soweit

sie nicht in dem Verlust besonderer auf

Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender

Rechte bestehen.

(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die

Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung

nicht berührt.

(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der

Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten,

soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte

Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet,

die getilgte Verurteilung anzugeben.

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in

Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen

aufgenommen, noch darin auf

irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Beginn der Tilgungsfrist

§ 2. (1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle

Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

vollzogen sind, als vollzogen gelten,

nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen

werden dürfen.

(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt

worden oder sind die verhängten Freiheits-

oder Geldstrafen durch Anrechnung einer

Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine

mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende

Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die

Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz

jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen

zu verstehen.

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden,

so beträgt die Tilgungsfrist

1. fünf Jahre,

wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe

oder nur zu einer Geldstrafe oder

weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer

Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn

er nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden

ist;

2. zehn Jahre,

wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt

worden ist;

3. fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe

verurteilt worden ist.

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe

nebeneinander verhängt worden, so ist

zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe

zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen, die nicht auf ganze Monate

lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Vorbeugende Maßnahmen und andere

Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen haben auf

das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

§ 4. (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt,

bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen

getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen

nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1

unter Zugrundelegung der Summe der in allen

noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten

Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber

mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist,

die am spätesten enden würde, um so viele

Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch

nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt

rechtskräftig gewordene Verurteilung ist

mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte

Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren

Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken

keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach

Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen

durch andere Verurteilungen verlängert.

(4) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis

des § 265 der Strafprozeßordnung 1960,

BGBl. Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung

nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist

ist unter Zugrundelegung der Summe

der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen.

Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen

derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt

sind.

Untilgbare Verurteilungen

§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe

werden nicht getilgt und schließen auch

die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen

aus dem Strafregister bei Vorliegen

der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

lediglich Auskunft erteilt werden

a) den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden

und Sicherheitsdienststellen

zum Zwecke eines gerichtlichen Strafverfahrens

gegen den Verurteilten oder gegen

jemand, der verdächtig ist, an derselben

strafbaren Handlung beteiligt zu sein, und

b) in einem Gnadenverfahren des Verurteilten,

das ein gerichtliches Strafverfahren

oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte

betrifft, den damit befaßten Behörden,

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort

mit Rechtskraft des Urteils ein,

a) wenn ein Schuldspruch nach § 12 Abs. 2

oder, solange keine Strafe ausgesprochen

ist, ein Schuldspruch nach § 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1961, BGBl. Nr. 278, erfolgt

ist oder

b) wenn eine Geldstrafe verhängt worden ist

und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe

einen Monat nicht übersteigt, oder eine

höchstens einmonatige Freiheitsstrafe oder

eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe

verhängt worden ist und die Summe der

Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe

einen Monat nicht übersteigt und die Freiheitsstrafe

bedingt nachgesehen worden ist,

solange die bedingte Strafnachsicht nicht

widerrufen ist, oder die Verurteilung nur

wegen Jugendstraftaten erfolgte.

(3) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst

ein, wenn von der Tilgungsfrist bereits drei

Jahre verstrichen sind und eine Freiheitsstrafe

oder eine Geldstrafe verhängt worden ist und

das Ausmaß der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe

drei Monate oder bei einer Verurteilung

nur wegen Jugendstraftaten ein Jahr

nicht übersteigt.

(4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte

Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für

die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte

aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen

nicht aufgenommen oder darin

sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1

lit. a und b genannten Verfahren nicht verpflichtet,

die Verurteilungen anzugeben.

(6) Ist jemand mehrmals verurteilt worden,

so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur

anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen

die Voraussetzunigen der Abs. 2 und 3 erfüllt

sind.

Ausländische Verurteilungen

§ 7. Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich

inländischen Verurteilungen gleich,

wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat

schuldig sprechen, die auch nach österreichischem

Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den.

Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden

Verfahren ergangen sind. Sie gelten aber

auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht

des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind,

sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt

wird.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf Verurteilungen anzuwenden,

die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig

geworden sind.

(2) Bei Verurteilungen vor dem 1. Juli

1972 beginnt die Frist für die Tilgung der

Verurteilung stets mit Rechtskraft der Verurteilung.

Sie verlängert sich jedoch außer in den

Fällen des § 2 Abs. 2 um die Dauer der ausgesprochenen

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Tilgung tritt aber auch nach Ablauf der

verlängerten Frist erst ein, bis die verhängten

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und die mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen vollzogen worden sind, als vollzogen

gelten, nachgesehen worden sind oder

nicht mehr vollzogen werden dürfen.

(3) Auf Verurteilungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den

durch § 9 Abs. 2 Z. 1 aufgehobenen bundesgesetzlichen

Bestimmungen tilgbar sind, sind die

dort genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden,

falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits ein Tilgungsantrag

gestellt war oder ein solcher Antrag

binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt gestellt

wird und die Verurteilung nach diesem

Bundesgesetz noch nicht getilgt ist.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 verlieren

die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen

ihre Wirksamkeit

1. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8

das Tilgungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 155, sowie

alle Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen

durch Richterspruch in anderen

Bundesgesetzen,

2. der letzte Satz im § 45 Abs. 6 und § 48

des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278.

Vollziehungsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 des

§ 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 ist der Bundesminister

für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller

anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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