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68_1970 AT

68. Kundmachung: Beitritt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV) sowie zum Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten Übereinkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Kundmachung: Beitritt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV) sowie zum Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten Übereinkommen

Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung

hat Irland am 13. Mai 1969 seine Beitrittsurkunde

zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (BGBl.

Nr. 266/1964 in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 137 und 375/1967 sowie 394/1968,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 400/1969), zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäcksverkehr (CIV) (BGBl.

Nr. 267/1964, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 400/1969) sowie

zum Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten

Übereinkommen (BGBl. Nr. 268/1964, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 400/1969) hinterlegt.

Die genannten Vertragsinstrumente sind für

Irland am 1. Feber 1970 in Kraft getreten.

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