68. Kundmachung: Beitritt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV) sowie zum Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung
hat Irland am 13. Mai 1969 seine Beitrittsurkunde
zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (BGBl.
Nr. 266/1964 in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 137 und 375/1967 sowie 394/1968,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 400/1969), zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäcksverkehr (CIV) (BGBl.
Nr. 267/1964, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 400/1969) sowie
zum Zusatzprotokoll zu den beiden vorgenannten
Übereinkommen (BGBl. Nr. 268/1964, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 400/1969) hinterlegt.
Die genannten Vertragsinstrumente sind für
Irland am 1. Feber 1970 in Kraft getreten.