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68_1969 AT

68. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften

wird in folgender Weise geändert

1. Im § 1 Abs. 1 entfallen die Worte „Kommanditgesellschaften

auf Aktien" und der ihnen

vorangehende Beistrich.

2. Der im § 5 Abs. 4 genannte Betrag von

„5000 Schilling" wird durch den Betrag von

„10.000 Schilling" ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 1 entfallen die beiden letzten

Sätze.

4. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer

Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei

der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals

(Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit

nicht außerdem neun Zehntel des gesamten

Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß

nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft

innerhalb dreier Monate Erklärungen,

der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei

der Hauptversammlung (Generalversammlung)

nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen,

daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen

müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt

sein."

5. Der § 10 hat zu lauten: „Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Umwandlungen,

die vor seinem Inkrafttreten angemeldet

worden sind.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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