68. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften
wird in folgender Weise geändert
1. Im § 1 Abs. 1 entfallen die Worte „Kommanditgesellschaften
auf Aktien" und der ihnen
vorangehende Beistrich.
2. Der im § 5 Abs. 4 genannte Betrag von
„5000 Schilling" wird durch den Betrag von
„10.000 Schilling" ersetzt.
3. Im § 7 Abs. 1 entfallen die beiden letzten
Sätze.
4. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
(Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit
nicht außerdem neun Zehntel des gesamten
Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß
nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft
innerhalb dreier Monate Erklärungen,
der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei
der Hauptversammlung (Generalversammlung)
nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen,
daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen
müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt
sein."
5. Der § 10 hat zu lauten: „Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Umwandlungen,
die vor seinem Inkrafttreten angemeldet
worden sind.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.