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68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968 — RDG-Novelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Abänderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

wird abgeändert wie folgt

1. Der zweite Satz des § 37 Abs. 1 hat zu

lauten

„Beim Gerichtshof erster Instanz sind auch

diejenigen Richter beim Oberlandesgericht für

den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der

1. Standesgruppe wahlberechtigt, die bei dem

Gerichtshof erster Instanz oder bei den ihm

unterstellten Bezirksgerichten am Tage der Bestimmung

des Beginnes und des Endes der Wahl

des neuen Personalsenates zur Gänze oder überwiegend

verwendet wurden."

2. Die Abs. 1 und 3 des § 43 haben zu lauten

„(1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten

mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen

gültigen Stimmzettel beträgt, sind

entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder

und Ersatzmänner die Richter mit der

höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder

und die Richter mit der niedrigeren Zahl an

Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates

gewählt."

„(3) Beträgt die Zahl der Wahlpunkte nicht

mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen

gültigen Stimmzettel, so ist rücksichtlich der

noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner

zur engeren Wahl zu schreiten."

3. § 49 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Mitteilungen über Beratung, Abstimmung

und Begründung des Besetzungsvorschlages des

Personalsenates sind untersagt; nicht untersagt

ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und der

Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen

Personen."

4. Die Abs. 2 und 5 des § 51 haben zu lauten

„(2) Die Richter der 1. bis einschließlich

4. Standesgruppe sind im ersten Viertel des auf

ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres

für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr

zu beschreiben. Der Richter der 1. Standesgruppe

ist außerdem für das Kalenderjahr zu beschreiben,

in dem er die Gehaltsstufe 7 erreicht hat.

Lautet seine Gesamtbeurteilung mindestens auf

„gut", so gilt die für die Vorrückung in die Gehaltsstufe

8 erforderliche Durchschnittsleistung

als erbracht."

„(5) Solange die Gesämtbeurteilung nicht mindestens

auf „gut" lautet, ist der Richter für jedes

Kalenderjahr zu beschreiben."

5. Nach § 51 Abs. 5 sind folgende Abs. 6

und 7 einzufügen

„(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,

wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung

unterliegenden Kalenderjahr länger als

sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In

diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende

Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die

Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung

nicht gegeben sind, falls er für jenes

Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu

beschreiben ist.

(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand

genommen werden, wenn sich die Dienstleistung

des Richters ausschließlich aus nicht in

seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend

verschlechtert hat."

6. Nach § 53 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) Ist gegen den Richter wegen eines in den

Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein

Disziplinarverfahren eingeleitet worden (§ 123

Abs. 6), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren

vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen."

7. Die Abs. 1 und 3 des § 54 haben zu lauten

„(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der

zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,

Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;

4. die Bewährung im Parteienverkehr und

Außendienst;

5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und

mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern

es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis

von Fremdsprachen;

6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das

Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern,

sowie das Verhalten außerhalb des

Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst

eintreten;

7. bei Richtern, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung auf

einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung

hiezu;

8. der Erfolg der Verwendung."

„(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird."

8. Nach § 62 ist folgender § 62 a einzufügen

„Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes

und wegen Unterbringung

in einem Genesungsheim

§ 62 a. (1) Dem Richter ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-

Kuren") besteht und ärztlich überwacht

wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe

Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Richter ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der

Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit

von einem Sozialversicherungsträger oder einem

Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen

Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung

in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die

Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom

Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt

satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

9. § 65 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Richterstand ist in Standesgruppen

eingeteilt, denen die in der nachstehenden Übersicht

ersichtlichen Dienstposten und Amtstitel

zugehören

10. § 70 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten

„1. den Richter der Standesgruppe 1 bis 5 b;"

11. Der Abs. 2 des § 71 ist als Abs. 3 zu bezeichnen;

nach § 71 Abs. 1 ist folgender Abs. 2

einzufügen

„(2) Dem Richter kann bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Umstände auf

seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Urlaubes gewährt werden."

12. § 72 Abs. 1 Z. 1 und 4 haben zu lauten

„1. für den Richteramtsanwärter 24 Werktage,

nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von

mehr als 5 Jahren, 26 Werktage;"

„4. für den Richter der 3. und 4. Standesgruppe

32 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 25 Jahren,

36 Werktage;".

13. Nach § 72 sind folgende §§ 72 a und 72 b

einzufügen

„Zusatzurlaub

§ 72 a. (1) Dem Richter ist zu dem nach § 72

gebührenden Urlaubsausmaß ein Zusatzurlaub

zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer. Gebietskörperschaft,

der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

zur Folge hat;

c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953 BGBl Nr. 21; eine auf Widerruf

ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in

Geltung gestanden sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen

für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung

nach lit. d, doch darf der

Richter die Minderung der Erwerbsfähigkeit,

die mindestens 50 v. H. betragen

muß, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 geltem

die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152.

(4). Für Kalenderjahre, in denen dem Richter

im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 62 a

gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.

Erkrankung während des

Erholungsurlaubes

§ 72 b. (1) Erkrankt oder verunglückt der

Richter während des Erholungsurlaubes, ohne

dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

zu haben, so sind auf Werktage fallende

Tage der Erkrankung, an denen der Richter

durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf

das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die

Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde.

(3) Erkrankt oder verunglückt der Richter, der

während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Richter ist verpflichtet, der Dienststelle,

die den Erholungsurlaub genehmigt hat,

nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung

unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Richter aus Gründen, die nicht von

ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, so gilt die Bekanntgabe .als

rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird.

Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Richter

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse über die Erkrankung vorzulegen.

Kommt der Richter diesen Verpflichtungen nicht

nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Richters im

Ausland ist an Stelle des ärztlichen Zeugnisses

oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung

der Krankenanstalt über die stationäre

Behandlung vorzulegen."

14. § 84 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand

zu versetzen, wenn er

a) infolge Krankheit länger als ein Jahr vom

Dienst abwesend ist oder

b) wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften

oder Gebrechen dienstunfähig ist,

sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung

in den dauernden Ruhestand vorliegen."

15. § 88 lit. a hat zu lauten

„a) er wegen Krankheit oder körperlicher oder

geistiger Eigenschaften oder Gebrechen

dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr

vollendet hat;".

16. Nach § 101 Abs. 2 ist folgender Abs. 3

einzufügen

„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung

einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist und nach den Umständen des

Falles und nach der Persönlichkeit des Richters

angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch

allein genügen wird, den Richter von weiteren

Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines

vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses

Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens

für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung

der Strafe der früher gefällte Schuldspruch

zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen

auf der gleichen schädigenden Neigung beruht."

17. Der dritte Satz des § 106 Abs. 1 hat zu

lauten

„Von der Minderung der Bezüge ist die Haushaltszulage

ausgenommen."

18. Der zweite Satz des § 137 Abs. 1 hat zu

lauten

„Wird ein Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch

über die Verhängung einer Disziplinarstrafe

nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis

zugleich den Ausspruch über die Disziplinar-

oder Ordnungsstrafe zu enthalten."

19. Der zweite Satz des § 137 Abs. 2 hat zu

lauten

„Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht auf

die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch

von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird."

20. § 145 Abs. 3 ist als Abs. 2 zu bezeichnen.

An die Stelle der Abs. 1 und 2 tritt folgende

Vorschrift

„(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen

Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht,

das in erster Instanz entschieden

hat, auf Antrag des Richters zu beschließen,

wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei

Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt

ist und sich der Richter in den letzten drei

Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten

hat."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des der

Kundmachung folgenden Kalendermonates in

Kraft.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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