68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Abänderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
wird abgeändert wie folgt
1. Der zweite Satz des § 37 Abs. 1 hat zu
lauten
„Beim Gerichtshof erster Instanz sind auch
diejenigen Richter beim Oberlandesgericht für
den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der
1. Standesgruppe wahlberechtigt, die bei dem
Gerichtshof erster Instanz oder bei den ihm
unterstellten Bezirksgerichten am Tage der Bestimmung
des Beginnes und des Endes der Wahl
des neuen Personalsenates zur Gänze oder überwiegend
verwendet wurden."
2. Die Abs. 1 und 3 des § 43 haben zu lauten
„(1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten
mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen
gültigen Stimmzettel beträgt, sind
entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder
und Ersatzmänner die Richter mit der
höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder
und die Richter mit der niedrigeren Zahl an
Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates
gewählt."
„(3) Beträgt die Zahl der Wahlpunkte nicht
mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen
gültigen Stimmzettel, so ist rücksichtlich der
noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner
zur engeren Wahl zu schreiten."
3. § 49 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Mitteilungen über Beratung, Abstimmung
und Begründung des Besetzungsvorschlages des
Personalsenates sind untersagt; nicht untersagt
ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und der
Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen
Personen."
4. Die Abs. 2 und 5 des § 51 haben zu lauten
„(2) Die Richter der 1. bis einschließlich
4. Standesgruppe sind im ersten Viertel des auf
ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres
für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr
zu beschreiben. Der Richter der 1. Standesgruppe
ist außerdem für das Kalenderjahr zu beschreiben,
in dem er die Gehaltsstufe 7 erreicht hat.
Lautet seine Gesamtbeurteilung mindestens auf
„gut", so gilt die für die Vorrückung in die Gehaltsstufe
8 erforderliche Durchschnittsleistung
als erbracht."
„(5) Solange die Gesämtbeurteilung nicht mindestens
auf „gut" lautet, ist der Richter für jedes
Kalenderjahr zu beschreiben."
5. Nach § 51 Abs. 5 sind folgende Abs. 6
und 7 einzufügen
„(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,
wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung
unterliegenden Kalenderjahr länger als
sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In
diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende
Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die
Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung
nicht gegeben sind, falls er für jenes
Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu
beschreiben ist.
(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand
genommen werden, wenn sich die Dienstleistung
des Richters ausschließlich aus nicht in
seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend
verschlechtert hat."
6. Nach § 53 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) Ist gegen den Richter wegen eines in den
Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein
Disziplinarverfahren eingeleitet worden (§ 123
Abs. 6), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren
vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen."
7. Die Abs. 1 und 3 des § 54 haben zu lauten
„(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der
zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,
Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die Bewährung im Parteienverkehr und
Außendienst;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und
mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern
es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis
von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das
Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern,
sowie das Verhalten außerhalb des
Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst
eintreten;
7. bei Richtern, die sich auf einem leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung auf
einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung
hiezu;
8. der Erfolg der Verwendung."
„(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird."
8. Nach § 62 ist folgender § 62 a einzufügen
„Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes
und wegen Unterbringung
in einem Genesungsheim
§ 62 a. (1) Dem Richter ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-
Kuren") besteht und ärztlich überwacht
wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe
Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Richter ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der
Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit
von einem Sozialversicherungsträger oder einem
Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen
Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung
in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die
Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom
Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt
satzungsgemäß getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
9. § 65 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Richterstand ist in Standesgruppen
eingeteilt, denen die in der nachstehenden Übersicht
ersichtlichen Dienstposten und Amtstitel
zugehören
10. § 70 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten
„1. den Richter der Standesgruppe 1 bis 5 b;"
11. Der Abs. 2 des § 71 ist als Abs. 3 zu bezeichnen;
nach § 71 Abs. 1 ist folgender Abs. 2
einzufügen
„(2) Dem Richter kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auf
seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Urlaubes gewährt werden."
12. § 72 Abs. 1 Z. 1 und 4 haben zu lauten
„1. für den Richteramtsanwärter 24 Werktage,
nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von
mehr als 5 Jahren, 26 Werktage;"
„4. für den Richter der 3. und 4. Standesgruppe
32 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 25 Jahren,
36 Werktage;".
13. Nach § 72 sind folgende §§ 72 a und 72 b
einzufügen
„Zusatzurlaub
§ 72 a. (1) Dem Richter ist zu dem nach § 72
gebührenden Urlaubsausmaß ein Zusatzurlaub
zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist
a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer. Gebietskörperschaft,
der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
zur Folge hat;
c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953 BGBl Nr. 21; eine auf Widerruf
ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in
Geltung gestanden sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung
nach lit. d, doch darf der
Richter die Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die mindestens 50 v. H. betragen
muß, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 geltem
die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152.
(4). Für Kalenderjahre, in denen dem Richter
im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 62 a
gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Erkrankung während des
Erholungsurlaubes
§ 72 b. (1) Erkrankt oder verunglückt der
Richter während des Erholungsurlaubes, ohne
dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
zu haben, so sind auf Werktage fallende
Tage der Erkrankung, an denen der Richter
durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf
das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die
Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Richter, der
während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Der Richter ist verpflichtet, der Dienststelle,
die den Erholungsurlaub genehmigt hat,
nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Richter aus Gründen, die nicht von
ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, so gilt die Bekanntgabe .als
rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird.
Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Richter
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse über die Erkrankung vorzulegen.
Kommt der Richter diesen Verpflichtungen nicht
nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Richters im
Ausland ist an Stelle des ärztlichen Zeugnisses
oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung
der Krankenanstalt über die stationäre
Behandlung vorzulegen."
14. § 84 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand
zu versetzen, wenn er
a) infolge Krankheit länger als ein Jahr vom
Dienst abwesend ist oder
b) wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften
oder Gebrechen dienstunfähig ist,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung
in den dauernden Ruhestand vorliegen."
15. § 88 lit. a hat zu lauten
„a) er wegen Krankheit oder körperlicher oder
geistiger Eigenschaften oder Gebrechen
dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr
vollendet hat;".
16. Nach § 101 Abs. 2 ist folgender Abs. 3
einzufügen
„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung
einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und nach den Umständen des
Falles und nach der Persönlichkeit des Richters
angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch
allein genügen wird, den Richter von weiteren
Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines
vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses
Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens
für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung
der Strafe der früher gefällte Schuldspruch
zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen
auf der gleichen schädigenden Neigung beruht."
17. Der dritte Satz des § 106 Abs. 1 hat zu
lauten
„Von der Minderung der Bezüge ist die Haushaltszulage
ausgenommen."
18. Der zweite Satz des § 137 Abs. 1 hat zu
lauten
„Wird ein Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch
über die Verhängung einer Disziplinarstrafe
nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis
zugleich den Ausspruch über die Disziplinar-
oder Ordnungsstrafe zu enthalten."
19. Der zweite Satz des § 137 Abs. 2 hat zu
lauten
„Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht auf
die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird."
20. § 145 Abs. 3 ist als Abs. 2 zu bezeichnen.
An die Stelle der Abs. 1 und 2 tritt folgende
Vorschrift
„(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen
Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht,
das in erster Instanz entschieden
hat, auf Antrag des Richters zu beschließen,
wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei
Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt
ist und sich der Richter in den letzten drei
Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten
hat."
Artikel II
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des der
Kundmachung folgenden Kalendermonates in
Kraft.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.