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68. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965 und BGBl. Nr. 169/1966,

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

2. Nach § 6 ist ein § 6 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Formalversicherung

§ 6 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer

nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person

den Bestand der Pflichtversicherung nach

§ 2 als gegeben angesehen und von dem vermeintlich

Pflichtversicherten für sechs Kalendermonate

ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet

entgegengenommen, so besteht ab dem

Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet

wurden, eine Formalversicherung. Die

Geltung der Ausnahmegründe nach § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger

den vermeintlich Pflichtversicherten

aus der Versicherung ausscheidet.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen

Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag

eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf

Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

§ 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem

Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger

den vermeintlich Versicherungsberechtigten

aus der Versicherung ausscheidet.

(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat

die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende

freiwillige Versicherung."

3. § 32 e Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,

deren Stichtag im vorangegangenen Jahr

liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

wenn diese Pensionen von der Pension

bemessen wurden, auf die der Verstorbene am

Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn

der Stichtag für die Pension des Verstorbenen

gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."

4. § 42 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit Erwerbseinkommen

aus einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz

nicht begründenden Erwerbstätigkeit

§ 42. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension

noch Erwerbseinkommen (Abs. 2

und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,

die nicht die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht

der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das

im Monat gebührende Erwerbseinkommen 1157 S

übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um

den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen

im Monat den Betrag von 2892 S übersteigt.

An die Stelle der Beträge von 1157 S und

2892 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge.

(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1

gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus

dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den

Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf

die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

16. Dezember 1949, BGBl.Nr. 31/1950, oder auf

die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind

vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das

Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht,

231 S im voraus abzusetzen. An die Stelle

dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit

der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte

Betrag.

(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der

unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des

Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung

von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der

bisherigen Höhe weiter; der Gewährung von

Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten

in einem Genesungs-, Erholungs- oder

Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der

Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder

§ 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gleichzustellen.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte

nicht ständig beschäftigt war, oder hat der

Pensionsberechtigte während eines Kalenderjahres

ein Entgelt bezogen, das in den

einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch

war, kann er beim Versicherungsträger bis

31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,

daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das

vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet

werden, wobei als monatlich gebührendes

Entgelt ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr

insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen

ist. Eine solche neuerliche Feststellung

kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen.

Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem

zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten

zu erstatten.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen

mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,

jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 81) und die

Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere Pensionsansprüche

sind zu einer Einheit zusammenzufassen.

Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte

Pensionsansprüche nach der Höhe der

Grundbeträge aufzuteilen."

5. § 43 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit

§ 43. Übt der Pensionsberechtigte eine die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige

Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch

für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.

Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge,

jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 81)."

6. § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die

Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder

die Berechtigung zur Weiterversicherung

nach diesem Bundesgesetz erst nach dem

Stichtag (§ 59 Abs. 2) in einem schon vorher

eingeleiteten Verfahren festgestellt

wurde;

b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 61 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt

wurden."

7. Im § 70 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des

25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des 26. Lebensjahres"

durch den Ausdruck „des 27. Lebensjahres"

zu ersetzen.

8. a) § 94 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt

ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzungen beantragt, so gebührt

sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden

vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise

Herabsetzung der Ausgleichszulage.

Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage

in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten

Änderung des Gesamteinkommens be-

gründet, wird sie mit dem Ende des der Änderung

vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen

der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen

des § 89 Abs. 2 lit. i und Abs. 4 sind von

Amts wegen festzustellen."

b) § 94 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die

Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage

maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung

auf Antrag des Berechtigten oder

von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen."

c) § 94 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

9. § 95 hat zu lauten

„Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände

§ 95. Der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz kann, wenn nicht schon

das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden

Richtsatz übersteigt, zur Feststellung

der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen

Fürsorgeverbandes in Anspruch nehmen.

Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage

kommt dem Fürsorgeverband Parteistellung

zu."

10. § 96 hat zu lauten

„Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Gesamteinkommens

und des in Betracht kommenden

Richtsatzes

§ 96. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine

Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede

Änderung im Gesamteinkommen oder in den

Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes

bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung

gemäß § 13 anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekannt

werdende Änderungen des Gesamteinkommens

sowie ihnen bekannt werdende Umstände, die

eine Änderung des Richtsatzes bedingen, von sich

in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Pensionsberechtigten,

die eine Ausgleichszulage beziehen,

dem Träger der Pensionsversicherung

mitzuteilen."

Artikel II

(1) Für die im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung geregelten Tatbestände,

die auf den zum Zwecke der Grundsteuer

ermittelten Steuermeßbetrag Bezug

nehmen, sind Änderungen der Meßbeträge nur

zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse und nicht durch

eine bloße Änderung der Wertverhältnisse bewirkt

wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz, § 21

Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz in Verbindung

mit § 23 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148).

(2) Wurden Änderungen der Steuermeßbeträge

nach dem 31. Dezember 1964 abweichend von der

Regelung des Abs. 1 berücksichtigt, so hat es dabei

zu verbleiben.

Artikel III

(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 2 dieses

Bundesgesetzes gilt auch für Beiträge, die nach

dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1953, in der Fassung der Handelskammer-

Altersunterstützungsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 188/1955, entrichtet worden sind.

(2) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft oder im Leistungsstreitverfahren

bereits entschieden worden ist,

hat die Versicherungsanstalt ein neues Feststellungsverfahren

durchzuführen, wenn bei Feststellung

des Bestandes des Leistungsanspruches

auch Zeiten der Formalversicherung zu berücksichtigen

sind und vom Anspruchswerber ein

diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung

gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis

31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Personen, die erst auf Grund der Bestimmung

des Artikels I Z. 7 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt

diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Versicherungsfall

vor diesem Tag eingetreten ist und

die Leistung bis 31. Juli 1967 beantragt wird.

Wird die Leistung später beantragt, gebührt sie

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel IV

(1) Aufwände und Erträge (Einnahmen) aus

der Abrechnung der Ersatzansprüche nach § 71

Abs. 3 Z. 8 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1965 in Geltung gestandenen Fassung bleiben

bei der Anwendung der Bestimmungen des § 27

Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

für das Jahr 1966 und die

folgenden Jahre außer Betracht.

(2) Die Amtsdauer der im Amte befindlichen

Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft endet am

31. Dezember 1968. § 167 zweiter und dritter

Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1958 die Bestimmung

des Artikels I Z. 2;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmung

des Artikels II;

c) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des

Artikels I Z. 4, 5, 8 lit. b und c und 10.

Artikel VI

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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