68. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965 und BGBl. Nr. 169/1966,
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 6 ist ein § 6 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„Formalversicherung
§ 6 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer
nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person
den Bestand der Pflichtversicherung nach
§ 2 als gegeben angesehen und von dem vermeintlich
Pflichtversicherten für sechs Kalendermonate
ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet
entgegengenommen, so besteht ab dem
Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet
wurden, eine Formalversicherung. Die
Geltung der Ausnahmegründe nach § 3 bleibt unberührt.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger
den vermeintlich Pflichtversicherten
aus der Versicherung ausscheidet.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.
(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag
eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4
endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß
§ 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem
Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger
den vermeintlich Versicherungsberechtigten
aus der Versicherung ausscheidet.
(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat
die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende
freiwillige Versicherung."
3. § 32 e Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,
deren Stichtag im vorangegangenen Jahr
liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,
wenn diese Pensionen von der Pension
bemessen wurden, auf die der Verstorbene am
Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn
der Stichtag für die Pension des Verstorbenen
gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."
4. § 42 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit Erwerbseinkommen
aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz
nicht begründenden Erwerbstätigkeit
§ 42. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension
noch Erwerbseinkommen (Abs. 2
und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,
die nicht die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht
der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das
im Monat gebührende Erwerbseinkommen 1157 S
übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um
den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen
im Monat den Betrag von 2892 S übersteigt.
An die Stelle der Beträge von 1157 S und
2892 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge.
(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1
gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus
dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.
(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf
die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 1949, BGBl.Nr. 31/1950, oder auf
die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind
vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das
Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht,
231 S im voraus abzusetzen. An die Stelle
dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit
der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte
Betrag.
(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des
Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung
von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der
bisherigen Höhe weiter; der Gewährung von
Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten
in einem Genesungs-, Erholungs- oder
Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der
Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder
§ 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gleichzustellen.
(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte
nicht ständig beschäftigt war, oder hat der
Pensionsberechtigte während eines Kalenderjahres
ein Entgelt bezogen, das in den
einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch
war, kann er beim Versicherungsträger bis
31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,
daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das
vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet
werden, wobei als monatlich gebührendes
Entgelt ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr
insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen
ist. Eine solche neuerliche Feststellung
kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen.
Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem
zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten
zu erstatten.
(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen
mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,
jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 81) und die
Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere Pensionsansprüche
sind zu einer Einheit zusammenzufassen.
Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte
Pensionsansprüche nach der Höhe der
Grundbeträge aufzuteilen."
5. § 43 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit
§ 43. Übt der Pensionsberechtigte eine die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige
Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch
für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge,
jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 81)."
6. § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder
die Berechtigung zur Weiterversicherung
nach diesem Bundesgesetz erst nach dem
Stichtag (§ 59 Abs. 2) in einem schon vorher
eingeleiteten Verfahren festgestellt
wurde;
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 61 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt
wurden."
7. Im § 70 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des
25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des 26. Lebensjahres"
durch den Ausdruck „des 27. Lebensjahres"
zu ersetzen.
8. a) § 94 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt
ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt, so gebührt
sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden
vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise
Herabsetzung der Ausgleichszulage.
Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage
in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten
Änderung des Gesamteinkommens be-
gründet, wird sie mit dem Ende des der Änderung
vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen
der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
des § 89 Abs. 2 lit. i und Abs. 4 sind von
Amts wegen festzustellen."
b) § 94 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die
Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage
maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung
auf Antrag des Berechtigten oder
von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen."
c) § 94 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
9. § 95 hat zu lauten
„Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände
§ 95. Der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz kann, wenn nicht schon
das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden
Richtsatz übersteigt, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen
Fürsorgeverbandes in Anspruch nehmen.
Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage
kommt dem Fürsorgeverband Parteistellung
zu."
10. § 96 hat zu lauten
„Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Gesamteinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 96. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine
Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede
Änderung im Gesamteinkommen oder in den
Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes
bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung
gemäß § 13 anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekannt
werdende Änderungen des Gesamteinkommens
sowie ihnen bekannt werdende Umstände, die
eine Änderung des Richtsatzes bedingen, von sich
in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Pensionsberechtigten,
die eine Ausgleichszulage beziehen,
dem Träger der Pensionsversicherung
mitzuteilen."
Artikel II
(1) Für die im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung geregelten Tatbestände,
die auf den zum Zwecke der Grundsteuer
ermittelten Steuermeßbetrag Bezug
nehmen, sind Änderungen der Meßbeträge nur
zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse und nicht durch
eine bloße Änderung der Wertverhältnisse bewirkt
wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz, § 21
Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz in Verbindung
mit § 23 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148).
(2) Wurden Änderungen der Steuermeßbeträge
nach dem 31. Dezember 1964 abweichend von der
Regelung des Abs. 1 berücksichtigt, so hat es dabei
zu verbleiben.
Artikel III
(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 2 dieses
Bundesgesetzes gilt auch für Beiträge, die nach
dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1953, in der Fassung der Handelskammer-
Altersunterstützungsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 188/1955, entrichtet worden sind.
(2) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft oder im Leistungsstreitverfahren
bereits entschieden worden ist,
hat die Versicherungsanstalt ein neues Feststellungsverfahren
durchzuführen, wenn bei Feststellung
des Bestandes des Leistungsanspruches
auch Zeiten der Formalversicherung zu berücksichtigen
sind und vom Anspruchswerber ein
diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Personen, die erst auf Grund der Bestimmung
des Artikels I Z. 7 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt
diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Versicherungsfall
vor diesem Tag eingetreten ist und
die Leistung bis 31. Juli 1967 beantragt wird.
Wird die Leistung später beantragt, gebührt sie
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel IV
(1) Aufwände und Erträge (Einnahmen) aus
der Abrechnung der Ersatzansprüche nach § 71
Abs. 3 Z. 8 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1965 in Geltung gestandenen Fassung bleiben
bei der Anwendung der Bestimmungen des § 27
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
für das Jahr 1966 und die
folgenden Jahre außer Betracht.
(2) Die Amtsdauer der im Amte befindlichen
Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft endet am
31. Dezember 1968. § 167 zweiter und dritter
Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1958 die Bestimmung
des Artikels I Z. 2;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmung
des Artikels II;
c) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des
Artikels I Z. 4, 5, 8 lit. b und c und 10.
Artikel VI
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.