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68. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 108/1958, BGBl. Nr. 270/1961 und BGBl.

Nr. 311/1964, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Als Baunebengewerbe im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die Stukkaturer- und

Gipsergewerbe, die Dachdecker-, Schwarzdecker-

und Asphaltiergewerbe, die Isoliergewerbe (Betriebe

für Wärme-, Kälte-, Feuchtigkeits- und

Schallschutz), die Steinholz- und Terrazzogewerbe,

das Hafnergewerbe mit Ausnahme der

reinen Erzeugungsbetriebe, die Platten-, Fliesen-

und Parkettlegergewerbe, die Steinmetzgewerbe

einschließlich der Kunststeinbetriebe und die Betriebe

für Gerüstbau und Eisenbahnoberbau."

2. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,

in die Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 fallen,

sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht

weniger als 30 Stunden betragen. Für Arbeiter,

deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf

Grund einer Vereinbarung, abweichend von der

für die übrigen Arbeiter des Betriebes geltenden

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, weniger

als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche

auch dann als Arbeitswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten

fallen, die insgesamt nicht kürzer

sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen

Arbeitszeit."

3. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Liegt eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 2

zweiter Satz vor, so ist dem Zuschlag (§ 8 Abs. 1)

jener Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt,

wenn der für den betreffenden Arbeiter geltende

kollektivvertragliche Stundenlohnsatz ohne

Zulagen mit der Anzahl der für ihn auf Grund

der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden

multipliziert und das Produkt durch

die Anzahl der für die übrigen Arbeiter des Betriebes

geltenden regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitsstunden dividiert wird. Besteht keine

kollektivvertragliche Regelung der Entlohnung,

so tritt an die Stelle des kollektivvertraglichen

Stundenlohnsatzes der Bruttobetrag des vereinbarten

Stundenlohnes ohne Zulagen."

4. Die Überschrift zu § 11 und der § 11 haben

zu lauten

„Urlaubskarte

§ 11. (1) Die Urlaubskasse hat für jeden Arbeiter

eine Urlaubskarte auszustellen und dem

Dienstgeber zu übermitteln, der sie während der

Dauer des Dienstverhältnisses zu verwahren und

zu verwalten hat. Die von der Urlaubskasse aufzulegende

Urlaubskarte ist so zu gestalten, daß

bei deren ordnungsgemäßer Ausfüllung die Person

des Arbeiters eindeutig feststeht. Sie muß

ferner alle dem Dienstgeber obliegenden Eintragungen

ermöglichen.

(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),

der Urlaubskasse (§ 19) und

der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht

in die Urlaubskarte, der Urlaubskasse überdies

auch Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages

nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Lohnaufzeichnungen

(Lohnlisten, Lohnkontoblätter oder

gleichartige Belege, Lohnsteuerkarten, An- und

Abmeldungen zur gesetzlichen Krankenversicherung)

und in die gemäß § 13 Abs. 6 und 7 zu

führenden Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat

der Dienstgeber Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

sowie die Anzahl der Arbeitswochen

(§ 7 Abs. 2) in die Urlaubskarte einzutragen.

Die Urlaubskarte ist dem Arbeiter gegen schriftliche

Bestätigung auszuhändigen. Der Arbeiter

hat dem neuen Dienstgeber die Urlaubskarte zu

übergeben. Wird dem neuen Dienstgeber keine

Urlaubskarte übergeben, so hat er diesen Um-

stand, wenn er durch Rückfrage beim vorherigen

Dienstgeber nicht behoben werden kann, der

Urlaubskasse mit der Anmeldung des Arbeiters

anzuzeigen."

5. Der § 12 erhält die Überschrift „Meldung

und Zuschlagsleistung" und hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Dienstgeber hat für jeden von

ihm beschäftigten Arbeiter den Beginn und das

Ende des Dienstverhältnisses sowie alle für die

Berechnung des Zuschlages (§ 8 Abs. 1) maßgebenden

Lohnangaben und deren Veränderungen

der Urlaubskasse binnen einer Woche nach

Ablauf des Zuschlagszeitraumes zu melden. Der

Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in

die der Erste eines Monats fällt, und die folgenden

vollen Kalenderwochen des Monats. Die

Urlaubskasse kann mit Dienstgebern ein Übereinkommen

treffen, das den Zuschlagszeitraum

anders bestimmt.

(2) Die Urlaubskasse hat auf Grund der Meldung

des Dienstgebers den Betrag zu errechnen

und dem Dienstgeber mitzuteilen, den er als Zuschlag

(§ 8 Abs. 1) zu zahlen hat. Dieser ist mit

Zustellung der Zuschlagsvorschreibung fällig. Der

Dienstgeber hat die fälligen Zuschläge binnen

zwei Wochen nach Zustellung der Zuschlagsvorschreibung

an die Urlaubskasse zu zahlen.

Kommt der Dienstgeber seiner Meldepflicht gemäß

Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, so

ist die Urlaubskasse berechtigt, die Zuschläge auf

Grund eigener Ermittlungen festzusetzen und

dem Dienstgeber zwecks Einzahlung bekanntzugeben.

(3) Kommt ein Dienstgeber der Verpflichtung

zur Zahlung des Zuschlages nicht fristgerecht oder

nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat

die Urlaubskasse ihn aufzufordern, den Rückstand

binnen zwei Wochen zu bezahlen. Leistet

der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht Folge,

so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

den Antrag zu stellen,

einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen, daß der

Dienstgeber den Rückstand an die Urlaubskasse

zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat den Bescheid ehestens, spätestens

aber einen Monat nach Einlangen des Antrages,

zu erlassen.

(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach

Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen

die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine

weitere Berufung unzulässig. Wird jedoch im

Verfahren vom Dienstgeber eingewendet, daß auf

das in Betracht kommende Dienstverhältnis das

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz keine Anwendung zu

finden habe, so endet der Rechtsmittelzug beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung; dieses

hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes

bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid

ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung."

6. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Arbeiter erwirbt für jeden Zuschlag

(§ 8 Abs. 1), der während der ersten

644 Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft

auf 69/100 seines Wertes,

für jeden Zuschlag, der während der folgenden

460 Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft

auf 91/100 seines Wertes und

für jeden Zuschlag, der während der folgenden

Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft

auf 114/100 seines Wertes.

(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jeden

Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der bis zum Ende der

Urlaubsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr

vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft auf

91/

100 seines Wertes.

(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. 1

zählen auch die nach § 4 Abs. 3 und 4 anzurechnenden

Kalenderwochen.

(4) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter

ein Urlaubsentgelt in der Höhe der Anwartschaft

(Abs. 1 und 2) aus den Zuschlägen

(§ 8 Abs. 1), die während der den Urlaubsanspruch

begründenden Urlaubsperiode zu leisten

sind. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt

richtet sich gegen die Urlaubskasse (§ 19).

(5) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,

hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse

(§ 19) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht

zu beheben; er hat es dem Arbeiter am

letzten Arbeitstag vor Antritt des Urlaubes nach

Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.

Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur behoben

und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub

während des Dienstverhältnisses verbraucht wird.

(6) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu

führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters

und die Dauer des dem Arbeiter zustehenden

bezahlten Urlaubes,

b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten

Urlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer

des bezahlten Urlaubes erhalten hat.

(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann

erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt.

(8) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt

an den Arbeiter unmittelbar auszahlen, wenn

der Dienstgeber bereits einmal ein behobenes

Urlaubsentgelt schuldhafterweise nicht ausbezahlt

hat.

(9) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende

Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen

ist dem Dienstgeber von der Urlaubskasse rückzuerstatten.

Die auf die Urlaubszeit entfallenden

Zuschläge (§ 8 Abs. 1) sind von der Urlaubskasse

zu leisten."

7. Im § 14 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf Abfindung

in der Höhe der Anwartschaften nach § 13

Abs. 1

a) im Fall des § 6 Abs. 2 für die innerhalb

des ersten Jahres geleisteten Zuschläge (§ 8

Abs. 1);

b) wenn er dauernd aus dem Beruf als Arbeiter

im Sinne des § 1 ausscheidet, für

die Zuschläge, die noch nicht für ein Urlaubsentgelt

verrechnet oder noch nicht

nach lit. a abgefunden worden sind.

(2) Stirbt der Arbeiter, so haben seine gesetzlichen

Erben Anspruch auf Abfindung in der

Höhe der Anwartschaft nach § 13 Abs. 1 für

die Zuschläge (§ 8 Abs. 1), die noch nicht für

ein Urlaubsentgelt verrechnet oder noch nicht

nach Abs. 1 abgefunden worden sind."

8. Im § 15 hat der Abs. 2 lit. a zu lauten

„a) im Falle des § 14 Abs. 1 lit. a nach einem

Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden

Jahre, innerhalb deren

Zuschläge (§ 8 Abs. 1) für weniger als

46 Arbeitswochen geleistet worden sind

(§ 6 Abs. 2);".

Artikel II

(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche

unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957 fallenden Betriebe durch die

Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft

zum Zwecke der Ausstellung von Urlaubskarten

erfaßt sind, bleiben die Bestimmungen der §§ 11

bis 13 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 in

der bisher geltenden Fassung für jene Dienstgeber,

deren Betriebe noch nicht erfaßt sind,

sowie für jene Arbeiter, die noch keine Urlaubskarte

ausgestellt erhalten haben, in Kraft.

(2) Dienstgeber, deren Betriebe noch nicht erfaßt

sind, haben bei Neueintritt eines Arbeiters,

für den bereits eine Urlaubskarte ausgestellt

wurde, diese wie ein Urlaubsbuch nach den hiefür

bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften zu

behandeln.

(3) Dienstgeber, deren Betriebe bereits erfaßt

sind, haben bei Neueintritt eines Arbeiters, der

ein Urlaubsbuch besitzt, dieses mit der nächsten

Meldung nach § 11 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des vorliegenden Bundesgesetzes geltenden

Fassung der Urlaubskasse zu übermitteln,

welche dieses gegen eine Urlaubskarte auszutauschen

hat.

(4) Bis zum Abschluß der Umstellung von

Urlaubsbüchern auf Urlaubskarten gelten die

Vorschriften der §§ 14 und 15 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957 in der bisher geltenden

Fassung für jene Arbeiter weiter, die noch ein

Urlaubsbuch besitzen. Das gleiche gilt sinngemäß

für Arbeiter, für die bereits eine Urlaubskarte

ausgestellt und mit Urlaubsmarken beklebt

wurde, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle

des Begriffes „Urlaubsbuch" der Begriff „Urlaubskarte"

und an Stelle des Begriffes „Urlaubsmarke"

der Begriff „Zuschlag (§ 8 Abs. 1)" zu

treten hat.

(5) Die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten

Zeitpunkte sind vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

Artikel III

(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 1 dieses

Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1966, die übrigen Bestimmungen treten mit dem

der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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