68. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 108/1958, BGBl. Nr. 270/1961 und BGBl.
Nr. 311/1964, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Als Baunebengewerbe im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Stukkaturer- und
Gipsergewerbe, die Dachdecker-, Schwarzdecker-
und Asphaltiergewerbe, die Isoliergewerbe (Betriebe
für Wärme-, Kälte-, Feuchtigkeits- und
Schallschutz), die Steinholz- und Terrazzogewerbe,
das Hafnergewerbe mit Ausnahme der
reinen Erzeugungsbetriebe, die Platten-, Fliesen-
und Parkettlegergewerbe, die Steinmetzgewerbe
einschließlich der Kunststeinbetriebe und die Betriebe
für Gerüstbau und Eisenbahnoberbau."
2. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 fallen,
sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht
weniger als 30 Stunden betragen. Für Arbeiter,
deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf
Grund einer Vereinbarung, abweichend von der
für die übrigen Arbeiter des Betriebes geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, weniger
als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche
auch dann als Arbeitswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten
fallen, die insgesamt nicht kürzer
sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen
Arbeitszeit."
3. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Liegt eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 2
zweiter Satz vor, so ist dem Zuschlag (§ 8 Abs. 1)
jener Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt,
wenn der für den betreffenden Arbeiter geltende
kollektivvertragliche Stundenlohnsatz ohne
Zulagen mit der Anzahl der für ihn auf Grund
der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden
multipliziert und das Produkt durch
die Anzahl der für die übrigen Arbeiter des Betriebes
geltenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden dividiert wird. Besteht keine
kollektivvertragliche Regelung der Entlohnung,
so tritt an die Stelle des kollektivvertraglichen
Stundenlohnsatzes der Bruttobetrag des vereinbarten
Stundenlohnes ohne Zulagen."
4. Die Überschrift zu § 11 und der § 11 haben
zu lauten
„Urlaubskarte
§ 11. (1) Die Urlaubskasse hat für jeden Arbeiter
eine Urlaubskarte auszustellen und dem
Dienstgeber zu übermitteln, der sie während der
Dauer des Dienstverhältnisses zu verwahren und
zu verwalten hat. Die von der Urlaubskasse aufzulegende
Urlaubskarte ist so zu gestalten, daß
bei deren ordnungsgemäßer Ausfüllung die Person
des Arbeiters eindeutig feststeht. Sie muß
ferner alle dem Dienstgeber obliegenden Eintragungen
ermöglichen.
(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),
der Urlaubskasse (§ 19) und
der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht
in die Urlaubskarte, der Urlaubskasse überdies
auch Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages
nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Lohnaufzeichnungen
(Lohnlisten, Lohnkontoblätter oder
gleichartige Belege, Lohnsteuerkarten, An- und
Abmeldungen zur gesetzlichen Krankenversicherung)
und in die gemäß § 13 Abs. 6 und 7 zu
führenden Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat
der Dienstgeber Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
sowie die Anzahl der Arbeitswochen
(§ 7 Abs. 2) in die Urlaubskarte einzutragen.
Die Urlaubskarte ist dem Arbeiter gegen schriftliche
Bestätigung auszuhändigen. Der Arbeiter
hat dem neuen Dienstgeber die Urlaubskarte zu
übergeben. Wird dem neuen Dienstgeber keine
Urlaubskarte übergeben, so hat er diesen Um-
stand, wenn er durch Rückfrage beim vorherigen
Dienstgeber nicht behoben werden kann, der
Urlaubskasse mit der Anmeldung des Arbeiters
anzuzeigen."
5. Der § 12 erhält die Überschrift „Meldung
und Zuschlagsleistung" und hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Dienstgeber hat für jeden von
ihm beschäftigten Arbeiter den Beginn und das
Ende des Dienstverhältnisses sowie alle für die
Berechnung des Zuschlages (§ 8 Abs. 1) maßgebenden
Lohnangaben und deren Veränderungen
der Urlaubskasse binnen einer Woche nach
Ablauf des Zuschlagszeitraumes zu melden. Der
Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in
die der Erste eines Monats fällt, und die folgenden
vollen Kalenderwochen des Monats. Die
Urlaubskasse kann mit Dienstgebern ein Übereinkommen
treffen, das den Zuschlagszeitraum
anders bestimmt.
(2) Die Urlaubskasse hat auf Grund der Meldung
des Dienstgebers den Betrag zu errechnen
und dem Dienstgeber mitzuteilen, den er als Zuschlag
(§ 8 Abs. 1) zu zahlen hat. Dieser ist mit
Zustellung der Zuschlagsvorschreibung fällig. Der
Dienstgeber hat die fälligen Zuschläge binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Zuschlagsvorschreibung
an die Urlaubskasse zu zahlen.
Kommt der Dienstgeber seiner Meldepflicht gemäß
Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, so
ist die Urlaubskasse berechtigt, die Zuschläge auf
Grund eigener Ermittlungen festzusetzen und
dem Dienstgeber zwecks Einzahlung bekanntzugeben.
(3) Kommt ein Dienstgeber der Verpflichtung
zur Zahlung des Zuschlages nicht fristgerecht oder
nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat
die Urlaubskasse ihn aufzufordern, den Rückstand
binnen zwei Wochen zu bezahlen. Leistet
der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht Folge,
so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
den Antrag zu stellen,
einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen, daß der
Dienstgeber den Rückstand an die Urlaubskasse
zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat den Bescheid ehestens, spätestens
aber einen Monat nach Einlangen des Antrages,
zu erlassen.
(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach
Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen
die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine
weitere Berufung unzulässig. Wird jedoch im
Verfahren vom Dienstgeber eingewendet, daß auf
das in Betracht kommende Dienstverhältnis das
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz keine Anwendung zu
finden habe, so endet der Rechtsmittelzug beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung; dieses
hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes
bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.
(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid
ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung."
6. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Arbeiter erwirbt für jeden Zuschlag
(§ 8 Abs. 1), der während der ersten
644 Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft
auf 69/100 seines Wertes,
für jeden Zuschlag, der während der folgenden
460 Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft
auf 91/100 seines Wertes und
für jeden Zuschlag, der während der folgenden
Arbeitswochen zu leisten ist, die Anwartschaft
auf 114/100 seines Wertes.
(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jeden
Zuschlag (§ 8 Abs. 1), der bis zum Ende der
Urlaubsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr
vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft auf
91/
100 seines Wertes.
(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. 1
zählen auch die nach § 4 Abs. 3 und 4 anzurechnenden
Kalenderwochen.
(4) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter
ein Urlaubsentgelt in der Höhe der Anwartschaft
(Abs. 1 und 2) aus den Zuschlägen
(§ 8 Abs. 1), die während der den Urlaubsanspruch
begründenden Urlaubsperiode zu leisten
sind. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt
richtet sich gegen die Urlaubskasse (§ 19).
(5) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,
hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse
(§ 19) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht
zu beheben; er hat es dem Arbeiter am
letzten Arbeitstag vor Antritt des Urlaubes nach
Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.
Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur behoben
und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub
während des Dienstverhältnisses verbraucht wird.
(6) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters
und die Dauer des dem Arbeiter zustehenden
bezahlten Urlaubes,
b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten
Urlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer
des bezahlten Urlaubes erhalten hat.
(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann
erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt.
(8) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt
an den Arbeiter unmittelbar auszahlen, wenn
der Dienstgeber bereits einmal ein behobenes
Urlaubsentgelt schuldhafterweise nicht ausbezahlt
hat.
(9) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende
Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen
ist dem Dienstgeber von der Urlaubskasse rückzuerstatten.
Die auf die Urlaubszeit entfallenden
Zuschläge (§ 8 Abs. 1) sind von der Urlaubskasse
zu leisten."
7. Im § 14 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf Abfindung
in der Höhe der Anwartschaften nach § 13
Abs. 1
a) im Fall des § 6 Abs. 2 für die innerhalb
des ersten Jahres geleisteten Zuschläge (§ 8
Abs. 1);
b) wenn er dauernd aus dem Beruf als Arbeiter
im Sinne des § 1 ausscheidet, für
die Zuschläge, die noch nicht für ein Urlaubsentgelt
verrechnet oder noch nicht
nach lit. a abgefunden worden sind.
(2) Stirbt der Arbeiter, so haben seine gesetzlichen
Erben Anspruch auf Abfindung in der
Höhe der Anwartschaft nach § 13 Abs. 1 für
die Zuschläge (§ 8 Abs. 1), die noch nicht für
ein Urlaubsentgelt verrechnet oder noch nicht
nach Abs. 1 abgefunden worden sind."
8. Im § 15 hat der Abs. 2 lit. a zu lauten
„a) im Falle des § 14 Abs. 1 lit. a nach einem
Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden
Jahre, innerhalb deren
Zuschläge (§ 8 Abs. 1) für weniger als
46 Arbeitswochen geleistet worden sind
(§ 6 Abs. 2);".
Artikel II
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche
unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957 fallenden Betriebe durch die
Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft
zum Zwecke der Ausstellung von Urlaubskarten
erfaßt sind, bleiben die Bestimmungen der §§ 11
bis 13 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 in
der bisher geltenden Fassung für jene Dienstgeber,
deren Betriebe noch nicht erfaßt sind,
sowie für jene Arbeiter, die noch keine Urlaubskarte
ausgestellt erhalten haben, in Kraft.
(2) Dienstgeber, deren Betriebe noch nicht erfaßt
sind, haben bei Neueintritt eines Arbeiters,
für den bereits eine Urlaubskarte ausgestellt
wurde, diese wie ein Urlaubsbuch nach den hiefür
bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften zu
behandeln.
(3) Dienstgeber, deren Betriebe bereits erfaßt
sind, haben bei Neueintritt eines Arbeiters, der
ein Urlaubsbuch besitzt, dieses mit der nächsten
Meldung nach § 11 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Bundesgesetzes geltenden
Fassung der Urlaubskasse zu übermitteln,
welche dieses gegen eine Urlaubskarte auszutauschen
hat.
(4) Bis zum Abschluß der Umstellung von
Urlaubsbüchern auf Urlaubskarten gelten die
Vorschriften der §§ 14 und 15 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957 in der bisher geltenden
Fassung für jene Arbeiter weiter, die noch ein
Urlaubsbuch besitzen. Das gleiche gilt sinngemäß
für Arbeiter, für die bereits eine Urlaubskarte
ausgestellt und mit Urlaubsmarken beklebt
wurde, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle
des Begriffes „Urlaubsbuch" der Begriff „Urlaubskarte"
und an Stelle des Begriffes „Urlaubsmarke"
der Begriff „Zuschlag (§ 8 Abs. 1)" zu
treten hat.
(5) Die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten
Zeitpunkte sind vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
Artikel III
(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 1 dieses
Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1966, die übrigen Bestimmungen treten mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.