68. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Weizenkleie ausländischer Herkunft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung
der 5. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 220/1962, wird verordnet
§ 1. Import- und Großhandelsbetriebe, Mühlenbetriebe,
Landesproduktenhändler und landwirtschaftliche
Genossenschaften haben in Schlußbriefen,
Frachtpapieren, Lieferscheinen, Rechnungen
und sonstigen Handelsbriefen für Weizenkleie
ausländischer Herkunft deutlich sichtbar den
Vermerk „ausländische Weizenkleie" oder das
Wort „Weizenkleie" in Verbindung mit der Angabe
des Ursprungslandes anzubringen. Bei ausländischer
Weizengrobkleie hat in diesen Vermerken
an Stelle des Wortes „Weizenkleie" jeweils
das Wort „Weizengrobkleie" zu treten.
§ 2. Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende
Verpflichtungen zu einer weitergehenden
Bezeichnung bleiben unberührt.