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68_1963 AT

68. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Weizenkleie ausländischer Herkunft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Anordnung von Maßnahmen zur Kennzeichnung von Weizenkleie ausländischer Herkunft.

Auf Grund des § 30 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung

der 5. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 220/1962, wird verordnet

§ 1. Import- und Großhandelsbetriebe, Mühlenbetriebe,

Landesproduktenhändler und landwirtschaftliche

Genossenschaften haben in Schlußbriefen,

Frachtpapieren, Lieferscheinen, Rechnungen

und sonstigen Handelsbriefen für Weizenkleie

ausländischer Herkunft deutlich sichtbar den

Vermerk „ausländische Weizenkleie" oder das

Wort „Weizenkleie" in Verbindung mit der Angabe

des Ursprungslandes anzubringen. Bei ausländischer

Weizengrobkleie hat in diesen Vermerken

an Stelle des Wortes „Weizenkleie" jeweils

das Wort „Weizengrobkleie" zu treten.

§ 2. Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende

Verpflichtungen zu einer weitergehenden

Bezeichnung bleiben unberührt.

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