68. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 19/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 19/1961
(In der 9. Sitzung am 20. Dezember 1961
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 24/1961 Der Ratsbeschluß Nr. 24/1961 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl.
Nr. 56/1962 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 24/1961 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.