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68_1961 AT

68. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz abgeändert wird.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 28. November 1960,

BGBl. Nr. 240, mit dem das Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957, abgeändert wird, wird wie

folgt ergänzt

1. Im Art. I wird dem § 15 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes

ein Satz mit folgendem Wortlaut

angefügt

„Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes

wird auf die Dauer der Lehrzeit

nicht angerechnet."

2. Nach Art. I wird ein Art. I a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Artikel I a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1961 auch auf

jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich

nach dem 31. Dezember 1960 nach der bis zu

diesem Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub

befunden haben oder noch befinden. Solchen

Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum

Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu

gewähren."

3. Nach Art. I a wird ein Art. I b mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Artikel I b.

Im § 40 Abs. 2 Z. 3 des Mutterschutzgesetzes

sind die Worte ,soweit es sich um Betriebe handelt,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau,' durch die Worte ,soweit es sich

um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, und um den letzten Satz

des § 15 Abs. 2, das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau,' zu ersetzen."

Artikel II.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 40 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in der Fassung

des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes.

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