68. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 28. November 1960,
BGBl. Nr. 240, mit dem das Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957, abgeändert wird, wird wie
folgt ergänzt
1. Im Art. I wird dem § 15 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
ein Satz mit folgendem Wortlaut
angefügt
„Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes
wird auf die Dauer der Lehrzeit
nicht angerechnet."
2. Nach Art. I wird ein Art. I a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Artikel I a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1961 auch auf
jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich
nach dem 31. Dezember 1960 nach der bis zu
diesem Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub
befunden haben oder noch befinden. Solchen
Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum
Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu
gewähren."
3. Nach Art. I a wird ein Art. I b mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Artikel I b.
Im § 40 Abs. 2 Z. 3 des Mutterschutzgesetzes
sind die Worte ,soweit es sich um Betriebe handelt,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau,' durch die Worte ,soweit es sich
um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, und um den letzten Satz
des § 15 Abs. 2, das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau,' zu ersetzen."
Artikel II.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 40 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in der Fassung
des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes.