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68_1959 AT

68. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1957,

wird wie folgt ergänzt

1. In § 172 wird als neuer Absatz 5 eingefügt

„(5) Wenn Reisende mitgeführte Waren, auf die

ein Eingangsabgabenbetrag von nicht mehr als

500 S entfällt, bei der zollamtlichen Grenzabfertigung

nicht stellen, verheimlichen oder unrichtig

erklären und dabei von einem Zollorgan betreten

werden, können sie sich von der finanzstrafrechtlichen

Verantwortlichkeit dadurch befreien,

daß sie unter Verzicht auf die Einbringung eines

Rechtsmittels die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben

im doppelten Ausmaß, im Wiederholungsfall

im dreifachen Ausmaß, entrichten.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine sofortige

Verzollung wegen Fehlens der nach den einzelnen

Einfuhrbestimmungen erforderlichen Urkunden

nicht möglich ist, wenn der Täter mit

besonderer Arglist gehandelt hat oder insoweit

seine Handlung gerichtlich strafbar ist."

2. Die Absätze 5 bis 9 des § 172 erhalten die

Bezeichnung 6 bis 10.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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