68. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1957,
wird wie folgt ergänzt
1. In § 172 wird als neuer Absatz 5 eingefügt
„(5) Wenn Reisende mitgeführte Waren, auf die
ein Eingangsabgabenbetrag von nicht mehr als
500 S entfällt, bei der zollamtlichen Grenzabfertigung
nicht stellen, verheimlichen oder unrichtig
erklären und dabei von einem Zollorgan betreten
werden, können sie sich von der finanzstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit dadurch befreien,
daß sie unter Verzicht auf die Einbringung eines
Rechtsmittels die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben
im doppelten Ausmaß, im Wiederholungsfall
im dreifachen Ausmaß, entrichten.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine sofortige
Verzollung wegen Fehlens der nach den einzelnen
Einfuhrbestimmungen erforderlichen Urkunden
nicht möglich ist, wenn der Täter mit
besonderer Arglist gehandelt hat oder insoweit
seine Handlung gerichtlich strafbar ist."
2. Die Absätze 5 bis 9 des § 172 erhalten die
Bezeichnung 6 bis 10.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.