68. Verordnung: Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 137 und 138 des. Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
A. Flugunfalls-Sachverständige.
§ 1. Bestellung der Flugunfalls-
Sachverständigen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat Sachverständige zu be-
stellen, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
als Mitglieder von Flugunfallskommissionen
gemäß § 137 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes
herangezogen werden können (Flugunfalls-Sachverständige).
(2) Bei der Bestellung der Flugunfalls-Sachverständigen
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß folgende
Fachgebiete durch mindestens je drei Sachverständige
vertreten sind
a) Luftfahrzeugtechnik,
b) Flugbetrieb,
c) Flugsicherung und
d) Flugwetterkunde.
(3) Die Flugunfalls-Sachverständigen müssen
über langjährige praktische Erfahrungen auf dem
Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden.
(4) Die Bestellung hat durch Bescheid des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu erfolgen und setzt voraus, daß sich
die betreffende Person gegenüber dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfalle
das Amt eines Sachverständigen in einer Flugunfallskommission
zu übernehmen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum
Sachverständigen gemäß Abs. 1 besteht nicht.
(6) Die Bediensteten des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt sind von der Bestellung
zu Flugunfalls-Sachverständigen ausgeschlossen.
§ 2. Führung der Flugunfalls-Sachverständigen-
Liste.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat über alle gemäß § 1
Abs. 1 bestellten Sachverständigen eine Liste zu
führen (Flugunfalls-Sachverständigen-Liste), aus
der im Bedarfsfalle die vier weiteren Mitglieder
einer Flugunfallskommission im Sinne des § 137
Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu entnehmen sind.
(2) Die Sachverständigen sind anläßlich ihrer
Bestellung auf die gewissenhafte und unparteiische
Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Sie
haben über die im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit als Mitglieder einer Flugunfallskommission
zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten
bis zum Abschluß der Untersuchung Stillschweigen
zu bewahren. Im Falle einer schwerwiegenden
Verletzung ihrer Amtspflichten ist die Bestellung
zu widerrufen.
B. Einleitung der Untersuchung.
§ 3. Verständigung vom Unfall.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
über die ihm gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes
erstatteten Meldungen unverzüglich
unter gleichzeitiger Darstellung des Sachverhaltes
zu berichten.
§ 4. Bestellung der Flugunfallskommission.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat sofort nach Einlangen
von Meldungen über Unfälle und Störungen in
der Zivilluftfahrt zu prüfen, ob eine der in § 137
Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen
für die Untersuchung des Ereignisses
durch eine Flugunfallskommission gegeben
ist, und, wenn dies zutrifft, dieselbe gemäß § 137
Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bestellen.
(2) Nach Möglichkeit sind solche Flugunfalls-
Sachverständige heranzuziehen, die sich einerseits
in der Nähe des Unfallsortes aufhalten und anderseits
die für die Beurteilung des betreffenden
Unfalles erforderlichen theoretischen und
praktischen Spezialkenntnisse besitzen.
§ 5. Befangenheit.
(1) Ein Mitglied der Flugunfallskommission hat
sich seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung
zu veranlassen, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im
Verzuge, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt
werden kann.
§ 6. Einleitende Verfügungen.
Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat den Mitgliedern der
Flugunfallskommission gleichzeitig mit dem Bescheid
über ihre Bestellung eine schriftliche Darstellung
des zu untersuchenden Unfalles zu übermitteln.
Hiebei ist auch Ort und Zeit des Zusammentrittes
der Kommission bekanntzugeben,
sofern sich nicht aus § 10 etwas anderes ergibt.
§ 7. Zulassung ausländischer Beobachter.
(1) Beim Unfall eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges
hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft die oberste Zivilluftfahrtbehörde
des Staates, dessen Staatszugehörigkeit
das Luftfahrzeug besitzt, mit einer
kurzen Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall
zu verständigen.
(2) Gleichzeitig ist der in Abs. 1 genannten Behörde
freizustellen, zur Unfallsuntersuchung Beobachter
zu entsenden, wenn der betreffende
Staat bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge
auf seinem Staatsgebiet österreichische Beobachter
zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Diese
Bedingung entfällt, wenn sich die Verpflichtung
zur Zulassung derartiger Beobachter bereits auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergibt
(zum Beispiel gemäß Art. 26 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944, BGBl. Nr. 97/1949).
C. Untersuchung des Flugunfalles.
§ 8. Gang der Untersuchung.
Der Leiter der Flugunfallskommission hat nach
dem Zusammentritt der Untersuchungskommission
die ihm bisher bekanntgewordenen Tatsachen
über den Unfall darzulegen und die Untersuchung
unter Bedachtnahme auf deren Zweck
ohne Zulassung von Abschweifungen und Weitläufigkeiten
zu führen.
§ 9. Befragung von Auskunftspersonen.
Der Leiter der Flugunfallskommission und
deren Mitglieder können Personen, die voraussichtlich
zur Feststellung der Unfallsursachen und
der im § 11 Abs. 2 bezeichneten Umstände zweckdienliche
Angaben machen können, jederzeit über
ihre Wahrnehmungen befragen.
§ 10. Vereinfachte Untersuchung.
(1) Die Untersuchung am Unfallsort ist vom
Leiter der Flugunfallskommission und einem weiteren,
von ihm bestimmten Mitglied derselben
zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn
a) das verunglückte Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister
eingetragen ist,
b) sich der Unfall nicht im Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens
ereignet hat und
c) der Zusammentritt der ganzen Flugunfallskommission
am Unfallsort unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Untersuchung
nicht erforderlich ist.
(2) Nach Abschluß der Untersuchung am Unfallsort
hat der Leiter der Flugunfallskommission
der ganzen Kommission über das Ergebnis dieser
Untersuchung zu berichten.
D. Abschluß der Untersuchung.
§ 11. Gutachten und Vorschläge.
(1) Die Flugunfallskommission hat auf Grund
des Ergebnisses der Untersuchung des Flugunfalles
dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft ein Gutachten und Vorschläge
im Sinne des § 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes
zu erstatten.
(2) Dem Gutachten und den Vorschlägen ist
eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die
folgendermaßen zu gliedern ist
1. Baumuster, Triebwerk, Ausrüstung und Zulassungsumfang
des Luftfahrzeuges,
2. Besatzung und Fluggäste,
3. Flugplan und Wetterberatung,
4. Verlauf des Fluges,
5. Tonbandaufnahme über einen allfälligen
Sprechfunkverkehr vor dem Unfall.
(3) Im Gutachten und in den Vorschlägen ist
die Auffassung jedes einzelnen Kommissionsmitgliedes
gesondert festzuhalten.
§ 12. Aussendung des Gutachtens
und der Vorschläge.
(1) Das Gutachten und die Vorschläge sind vom
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
der für den Unfallsort örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaft, dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt, dem Bundesministerium für Inneres,
dem Hersteller des Luftfahrzeuges sowie dem
Halter und dem Eigentümer des verunglückten
Luftfahrzeuges zu übermitteln. Soweit öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, ist eine Abschrift
des Gutachtens und der Vorschläge überdies auf
Verlangen jedermann gegen Ersatz der Kosten zu
überlassen.
(2) Besitzt das verunglückte Luftfahrzeug nicht
die österreichische Staatszugehörigkeit, so sind
das Gutachten und die Vorschläge überdies an die
oberste Zivilluftfahrtbehörde des Staates zu versenden,
dessen Staatszugehörigkeit das Luftfahrzeug
besitzt.
§ 13. Einsichtnahme in das Gutachten
und in die Vorschläge.
Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat jedermann die Einsichtnahme
in das Gutachten und in die Vorschläge
zu gestatten, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 14. Kosten.
(1) Ob und inwieweit Bundesbediensteten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Flugunfallskommission
eine Vergütung gebührt, richtet sich
nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(2) Andere als die in Abs. 1 bezeichneten Mitglieder
der Flugunfallskommission haben Anspruch
auf Ersatz der Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten
sowie auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges
nach den für Geschworne und
Schöffen geltenden Bestimmungen.