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68_1958 AT

68. Verordnung: Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung.

Auf Grund der §§ 137 und 138 des. Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

A. Flugunfalls-Sachverständige.

§ 1. Bestellung der Flugunfalls-

Sachverständigen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat Sachverständige zu be-

stellen, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

als Mitglieder von Flugunfallskommissionen

gemäß § 137 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes

herangezogen werden können (Flugunfalls-Sachverständige).

(2) Bei der Bestellung der Flugunfalls-Sachverständigen

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß folgende

Fachgebiete durch mindestens je drei Sachverständige

vertreten sind

a) Luftfahrzeugtechnik,

b) Flugbetrieb,

c) Flugsicherung und

d) Flugwetterkunde.

(3) Die Flugunfalls-Sachverständigen müssen

über langjährige praktische Erfahrungen auf dem

Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden.

(4) Die Bestellung hat durch Bescheid des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu erfolgen und setzt voraus, daß sich

die betreffende Person gegenüber dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfalle

das Amt eines Sachverständigen in einer Flugunfallskommission

zu übernehmen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum

Sachverständigen gemäß Abs. 1 besteht nicht.

(6) Die Bediensteten des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt sind von der Bestellung

zu Flugunfalls-Sachverständigen ausgeschlossen.

§ 2. Führung der Flugunfalls-Sachverständigen-

Liste.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat über alle gemäß § 1

Abs. 1 bestellten Sachverständigen eine Liste zu

führen (Flugunfalls-Sachverständigen-Liste), aus

der im Bedarfsfalle die vier weiteren Mitglieder

einer Flugunfallskommission im Sinne des § 137

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu entnehmen sind.

(2) Die Sachverständigen sind anläßlich ihrer

Bestellung auf die gewissenhafte und unparteiische

Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Sie

haben über die im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit als Mitglieder einer Flugunfallskommission

zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten

bis zum Abschluß der Untersuchung Stillschweigen

zu bewahren. Im Falle einer schwerwiegenden

Verletzung ihrer Amtspflichten ist die Bestellung

zu widerrufen.

B. Einleitung der Untersuchung.

§ 3. Verständigung vom Unfall.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

über die ihm gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes

erstatteten Meldungen unverzüglich

unter gleichzeitiger Darstellung des Sachverhaltes

zu berichten.

§ 4. Bestellung der Flugunfallskommission.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat sofort nach Einlangen

von Meldungen über Unfälle und Störungen in

der Zivilluftfahrt zu prüfen, ob eine der in § 137

Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen

für die Untersuchung des Ereignisses

durch eine Flugunfallskommission gegeben

ist, und, wenn dies zutrifft, dieselbe gemäß § 137

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bestellen.

(2) Nach Möglichkeit sind solche Flugunfalls-

Sachverständige heranzuziehen, die sich einerseits

in der Nähe des Unfallsortes aufhalten und anderseits

die für die Beurteilung des betreffenden

Unfalles erforderlichen theoretischen und

praktischen Spezialkenntnisse besitzen.

§ 5. Befangenheit.

(1) Ein Mitglied der Flugunfallskommission hat

sich seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung

zu veranlassen, wenn wichtige Gründe

vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im

Verzuge, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt

werden kann.

§ 6. Einleitende Verfügungen.

Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat den Mitgliedern der

Flugunfallskommission gleichzeitig mit dem Bescheid

über ihre Bestellung eine schriftliche Darstellung

des zu untersuchenden Unfalles zu übermitteln.

Hiebei ist auch Ort und Zeit des Zusammentrittes

der Kommission bekanntzugeben,

sofern sich nicht aus § 10 etwas anderes ergibt.

§ 7. Zulassung ausländischer Beobachter.

(1) Beim Unfall eines ausländischen Zivilluftfahrzeuges

hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft die oberste Zivilluftfahrtbehörde

des Staates, dessen Staatszugehörigkeit

das Luftfahrzeug besitzt, mit einer

kurzen Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall

zu verständigen.

(2) Gleichzeitig ist der in Abs. 1 genannten Behörde

freizustellen, zur Unfallsuntersuchung Beobachter

zu entsenden, wenn der betreffende

Staat bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge

auf seinem Staatsgebiet österreichische Beobachter

zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Diese

Bedingung entfällt, wenn sich die Verpflichtung

zur Zulassung derartiger Beobachter bereits auf

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergibt

(zum Beispiel gemäß Art. 26 des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember

1944, BGBl. Nr. 97/1949).

C. Untersuchung des Flugunfalles.

§ 8. Gang der Untersuchung.

Der Leiter der Flugunfallskommission hat nach

dem Zusammentritt der Untersuchungskommission

die ihm bisher bekanntgewordenen Tatsachen

über den Unfall darzulegen und die Untersuchung

unter Bedachtnahme auf deren Zweck

ohne Zulassung von Abschweifungen und Weitläufigkeiten

zu führen.

§ 9. Befragung von Auskunftspersonen.

Der Leiter der Flugunfallskommission und

deren Mitglieder können Personen, die voraussichtlich

zur Feststellung der Unfallsursachen und

der im § 11 Abs. 2 bezeichneten Umstände zweckdienliche

Angaben machen können, jederzeit über

ihre Wahrnehmungen befragen.

§ 10. Vereinfachte Untersuchung.

(1) Die Untersuchung am Unfallsort ist vom

Leiter der Flugunfallskommission und einem weiteren,

von ihm bestimmten Mitglied derselben

zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn

a) das verunglückte Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister

eingetragen ist,

b) sich der Unfall nicht im Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens

ereignet hat und

c) der Zusammentritt der ganzen Flugunfallskommission

am Unfallsort unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Untersuchung

nicht erforderlich ist.

(2) Nach Abschluß der Untersuchung am Unfallsort

hat der Leiter der Flugunfallskommission

der ganzen Kommission über das Ergebnis dieser

Untersuchung zu berichten.

D. Abschluß der Untersuchung.

§ 11. Gutachten und Vorschläge.

(1) Die Flugunfallskommission hat auf Grund

des Ergebnisses der Untersuchung des Flugunfalles

dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft ein Gutachten und Vorschläge

im Sinne des § 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes

zu erstatten.

(2) Dem Gutachten und den Vorschlägen ist

eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die

folgendermaßen zu gliedern ist

1. Baumuster, Triebwerk, Ausrüstung und Zulassungsumfang

des Luftfahrzeuges,

2. Besatzung und Fluggäste,

3. Flugplan und Wetterberatung,

4. Verlauf des Fluges,

5. Tonbandaufnahme über einen allfälligen

Sprechfunkverkehr vor dem Unfall.

(3) Im Gutachten und in den Vorschlägen ist

die Auffassung jedes einzelnen Kommissionsmitgliedes

gesondert festzuhalten.

§ 12. Aussendung des Gutachtens

und der Vorschläge.

(1) Das Gutachten und die Vorschläge sind vom

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

der für den Unfallsort örtlich zuständigen

Staatsanwaltschaft, dem Bundesamt für

Zivilluftfahrt, dem Bundesministerium für Inneres,

dem Hersteller des Luftfahrzeuges sowie dem

Halter und dem Eigentümer des verunglückten

Luftfahrzeuges zu übermitteln. Soweit öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen, ist eine Abschrift

des Gutachtens und der Vorschläge überdies auf

Verlangen jedermann gegen Ersatz der Kosten zu

überlassen.

(2) Besitzt das verunglückte Luftfahrzeug nicht

die österreichische Staatszugehörigkeit, so sind

das Gutachten und die Vorschläge überdies an die

oberste Zivilluftfahrtbehörde des Staates zu versenden,

dessen Staatszugehörigkeit das Luftfahrzeug

besitzt.

§ 13. Einsichtnahme in das Gutachten

und in die Vorschläge.

Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat jedermann die Einsichtnahme

in das Gutachten und in die Vorschläge

zu gestatten, wenn öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

§ 14. Kosten.

(1) Ob und inwieweit Bundesbediensteten in

ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Flugunfallskommission

eine Vergütung gebührt, richtet sich

nach den dienstrechtlichen Vorschriften.

(2) Andere als die in Abs. 1 bezeichneten Mitglieder

der Flugunfallskommission haben Anspruch

auf Ersatz der Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten

sowie auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges

nach den für Geschworne und

Schöffen geltenden Bestimmungen.

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