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68_1955 AT

68. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung des Artikels 37 des

Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277,

wird wie folgt abgeändert

Nach § 3 ist ein neuer § 3 a mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„§ 3 a. Österreichischen Staatsbürgern deutscher

Sprachzugehörigkeit, die nach dem 27. April

1945 bis zur Erlangung der österreichischen

Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),

können unbeschadet der sonstigen Bestimmungen

des § 3 Abs. 5 im Auslande zurückgelegte

Verwendungszeiten bis zum Ausmaß von

13 Jahren auf die fachliche Tätigkeit im Sinne

des § 3 Abs. 4 angerechnet werden, sofern sie

a) im Auslande das Diplom eines Magisters

der Pharmazie oder eine gleichartige Berechtigung

erlangt haben und das Diplom

beziehungsweise die Berechtigung in Österreich

nostrifiziert worden ist und

b) bis 31. Dezember 1951 in das Gebiet der

Republik Österreich eingereist sind oder

erst nach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft

entlassen wurden oder sich

im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen Behörden

in Österreich niedergelassen haben."

Artikel IL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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