68. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
in der Fassung des Artikels 37 des
Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277,
wird wie folgt abgeändert
Nach § 3 ist ein neuer § 3 a mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„§ 3 a. Österreichischen Staatsbürgern deutscher
Sprachzugehörigkeit, die nach dem 27. April
1945 bis zur Erlangung der österreichischen
Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),
können unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
des § 3 Abs. 5 im Auslande zurückgelegte
Verwendungszeiten bis zum Ausmaß von
13 Jahren auf die fachliche Tätigkeit im Sinne
des § 3 Abs. 4 angerechnet werden, sofern sie
a) im Auslande das Diplom eines Magisters
der Pharmazie oder eine gleichartige Berechtigung
erlangt haben und das Diplom
beziehungsweise die Berechtigung in Österreich
nostrifiziert worden ist und
b) bis 31. Dezember 1951 in das Gebiet der
Republik Österreich eingereist sind oder
erst nach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft
entlassen wurden oder sich
im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen Behörden
in Österreich niedergelassen haben."
Artikel IL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.