68. Bundesgesetz: Punzierungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Edelmetallgegenstände.
§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber
oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit
anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die
— vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten
Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) —
sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen
Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben
Platingegenstände 950 Tausendstel
Goldgegenstände 585 Tausendstel
Silbergegenstände 800 Tausendstel.
(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem
gleichzuhalten.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland
erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich
(zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)
veräußert oder über die Zollgrenze
eingeführt werden.
§ 2. (1) Als Legierung darf in der Regel beim
Gold nur Silber und Kupfer, beim Silber nur
Kupfer verwendet werden. Ein Zusatz anderer
Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit,
Feingehaltsprüfungen vorzunehmen,
nicht beeinträchtigt wird. Nähere Bestimmungen
hierüber werden mit Verordnung getroffen. Die
Anwendung eines anderen Metallzusatzes als
Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der
Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde
angezeigt werden.
(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen
aus anderen Metallen in mechanische Verbindung
gebracht werden, wenn die unedlen
Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht
kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit
Weichlot aus unedlen Metallen hergestellt werden.
(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder
Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder
Silberbestandteile und an Silbergegenständen
Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art
angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht.
Die Bestandteile müssen probhältig
sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen
in der Regel nur in sichtbarer oder sonst
leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die
Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen,
wenn Gründe technischer Natur dies geboten
scheinen lassen.
(5) Mit Platin überzogene Goldgegenstände sind
als Goldgegenstände, mit Platin oder Gold überzogene
Silbergegenstände sind als Silbergegenstände
zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung
oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres
Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes
der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig.
Die Auflage darf nicht so stark sein, daß
die richtige Bestimmung des Feingehaltes des
Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert
wird.
(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen
Gegenständen angebrachte Verzierungen und
Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind
als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln,
wenn sie von dem unechten Gegenstand
trennbar sind.
(7) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit
den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen,
dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten,
gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert
noch über die Zollgrenze eingeführt
werden.
§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten
Edelmetallgegenständen deren Feingehalt
durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl)
anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände
ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde
vorgelegt, so hat diese Behörde von
Amts wegen den Feingehalt zu ermitteln und
aufzuschlagen.
(2) Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte
zulässig
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen im
Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist
der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten
Feingehalte aufzuschlagen.
(4) Ausländische Edelmetallgegenstände können
von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen
werden.
Namenspunze und Fabrikszeichen.
§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände
sind vom Erzeuger mit der Namenspunze
oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des
Erzeugers zu versehen.
(2) Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben
der Herstellungsfirma oder des Vor- und
Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes
zu enthalten. Den zur Anbringung der
Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das
Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung
eines Entgeltes aus, das die entsprechenden
Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender
oder dauernder Betriebseinstellung sowie im
Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist
der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen
der zuständigen Punzierungsbehörde
zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung
vorzulegen.
(3) Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen
Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen
amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12)
ähnlich sind.
Behörden; Beirat.
§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden
wahrzunehmen.
(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter
sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.
(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt
hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs-
und Probieramt hat neben den anderen ihm
durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter
wahrzunehmen.
(4) Ein Punzierungsamt wird eingerichtet
a) in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Kärnten und Steiermark;
b) in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Tirol und Vorarlberg;
c) in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich
auf Oberösterreich und Salzburg;
d) in Wien; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Wien, Niederösterreich und das
Burgenland.
(5) Zur Erstattung gutachtlicher Äußerungen
sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten
des Punzierungswesens wird im
Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von
Sachverständigen bestellt.
(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und
höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden
vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf
die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen
des Beirates können auch Sachverständige
aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem
Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des
Punzierungsdienstes beigezogen werden.
(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder
Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit
nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben
werden kann, sind von einem Ausschuß
des Beirates zu behandeln. Er besteht aus
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern.
Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern
des Beirates frei, an den Sitzungen des
Ausschusses teilzunehmen.
(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist
ein unbesoldetes Ehrenamt.
(9). Die Satzungen des Beirates bestimmt das
Bundesministerium für Finanzen.
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.
§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht
unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland
gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände
über die Zollgrenze einführt,
hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt
zur Feingehaltsprüfung und Punzierung
vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung
unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht
unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand
zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen
Veräußerung übernimmt.
(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung
und Punzierung eingereicht werden,
müssen mit der Feingehaltszahl und — sofern
es sich um im Inland erzeugte Gegenstände
handelt — mit der Namenspunze oder dem
Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die
einzureichenden Gegenstände müssen außerdem
schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der
Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung
in der Zusammensetzung und keine
Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß
die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das
Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12)
bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich
bleiben.
(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen
des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt,
so werden sie zur Behebung des Mangels
und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt,
(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen
hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung
über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt
und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften
(§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.
Werden Edelmetallgegenstände eingereicht,
die über die Zollgrenze eingeführt wurden,
so kann sich die Erklärung des Einreichers
auf die Angaben beschränken, die auf Grund
der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung
zur Zollabfertigung zu machen sind.
§ 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten
Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen
Veränderung oder Umarbeitung unterzogen,
so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung
und Punzierung vorzulegen.
§ 8. Im Privatbesitz befindliche oder aus
Privatbesitz stammende unpunzierte oder im
Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände
unterliegen — soweit im § 15 nicht anders bestimmt
ist— im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die
Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung
der Edelmetallgegenstände.
Feingehaltsprüfung und Punzierung.
§ 9. (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe
zu bestimmen. Wenn diese kein genaues
Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem
anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.
(2) Für den Schaden, der bei einem in unfertigem
Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine
Probe öder durch eine Einschmelzung am Gegenstand
entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde
auf Antrag eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte
Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entsprechend befunden wurde und
der verursachte Schaden den Wert von 10 S übersteigt;
diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Probe wegen der besonderen Legierung
(§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden muß.
Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden,
wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand
bereits fertiggestellt war.
§ 10. Bei der Prüfung des Feingehaltes von
Edelmetallgegenständen darf aus Gründen
technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen
ein Feingehaltsabgang von höchstens
fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein
Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel
außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen,
deren Bestandteile durch Lotung verbunden
sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich
des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes
des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn
das verwendete Lot das unumgänglich notwendige
Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus
der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte
Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.
Bei Gold- und Silbergegenständen, die erst nach
dem Färben oder Sieden eingereicht werden, ist
eine Feingehaltsnachsicht nicht zulässig.
§ 11. Das Punzierungsamt hat die Probe zu
wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund
Bedenken geltend macht und wegen dieser
Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht
der Einreicher auch gegen den zweiten Befund
Bedenken geltend und verlangt er wegen dieser
Bedenken eine neuerliche Probe, so ist der ganze
Gegenstand oder ein Teil davon von einem
Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher
gemeinsam zu versiegeln und dem
Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten,
das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen
hat. Der Befund der Schiedsprobe ist
bindend. Erweist die Schiedsprobe Bedenken, die
der Einreicher gegen den zweiten Probebefund
geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er
die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu
entrichten.
§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und
den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2)
entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde
den auf dem Gegenstand in Ziffern
angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen
der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).
(2) Die Form der Feingehaltspunzen wird mit
Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische
und für die über die Zollgrenze eingebrachten
Gegenstände verschieden sein.
§ 13. (1) Gegenstände, die wegen ihrer Kleinheit
oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung
vertragen, unterliegen zwar der Feingehaltsprüfung,
müssen aber weder mit der
Feingehaltszahl noch mit der Namenspunze
oder dem Fabrikszeichen noch mit der Feingehaltspunze
versehen sein.
(2) Die Punzierung dieser Gegenstände ist auf
einem mit ihnen fest verbundenen Plättchen aus
gleichem Metall oder auf einer Plombe aus Blei
oder Zinn vorzunehmen.
§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei
denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich
zulässigen Feingehalt haben, aber den in
Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst
nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren.
Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit
nicht den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die
gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher
Überwachung behoben worden ist.
(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt
(§ 1) nicht erreichen, bei denen eine
andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben
läßt oder aa denen der Einreicher die
Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderun-
gen verweigert, sind zu zerschlagen und dem
Einreicher zurückzustellen.
Befreiung von der Punzierung.
§ 15. (1) Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3
und damit auch der Punzierung sind nicht
unterworfen
1. a) Apparate und Instrumente, die unmittelbar
wissenschaftlichen oder Heilzwecken,
der gewerblichen oder der industriellen
Erzeugung dienen;
b) Münzen jeder Art, ausländische jedoch nur
dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen
in untrennbare Verbindung gebracht
sind;
c) mit Schmelz (Email), Steinen oder Perlen
vollständig überzogene Gegenstände;
d) Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein
wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher
oder kulturgeschichtlicher
Wert zukommt;
e) Fassungen von Steinen, Mosaik, Perlen und
dergleichen, bei denen das Gewicht des Edelmetalles
von untergeordneter Bedeutung ist;
f) Gegenstände, die bei der Einfuhr für eine
Erhebung der Einfuhrzölle und der neben
den Zöllen zu erhebenden Abgaben nicht
in Betracht kommen, sofern sie nicht nachträglich
im Zollinland feilgeboten oder
veräußert werden (§ 1); Edelmetallgegenstände,
für die Einfuhrzölle und die neben
den Zöllen zu erhebenden Abgaben wegen
Geringfügigkeit nicht erhoben werden,
unterliegen jedoch der Punzierungspflicht.
Ausländische Mustersendungen genießen
die Befreiung nur insoweit, als sie ihnen
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
ausdrücklich zugesichert ist. Auf Industrieerzeugnisse,
die im Vormerkverkehr zur
Veredlung oder in offene Lager auf Vormerkrechnung
ins Zollgebiet eingeführt
werden, sowie Handelsware aus Edelmetallen,
die zum Ungewissen Verkauf
(Losung) über die Zollgrenze gebracht
wird, findet die Befreiung nur unter den
mit Verordnung festzusetzenden Sicherungsmaßnahmen
Anwendung.
2. a) Gegenstände aus Platin oder Gold, die
nicht mehr als ein Gramm und Gegenstände
aus Silber, die nicht mehr als fünf Gramm
wiegen, sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung
und von der Punzierung befreit,
bleiben aber den Bestimmungen der
§§ 1 bis 3, im Inland erzeugte Gegenstände
auch den Bestimmungen über die Namenspunze
und das Fabrikszeichen (§ 4), unterworfen.
Die Einhaltung dieser Vorschrift
wird überwacht (§ 18). Bei ausländischen
Gegenständen erstreckt sich die Überwachung
auch auf die Einfuhr.
b) Im Hauptmünzamt geprägte Medaillen
und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung
und Punzierung befreit, bleiben
aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3
unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens
sind sie mit dem Zeichen des Hauptmünzamtes
zu versehen.
(2) Uhren und Uhrgehäuse sind ohne Rücksicht
auf ihr Gewicht der Punzierung unterworfen.
§ 16. (1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze
erzeugten Edelmetallgegenstände sind
von den Bestimmungen über den Feingehalt und
die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und
damit auch von der Punzierung befreit.
(2) Die Erzeugung solcher Gegenstände und
der Handel damit ist vorher der zuständigen
Punzierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die
Punzierungsbehörde aus Gründen technischer
Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem
Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch
Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung
des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel
folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt
aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Die Punzierungsbehörden haben die Lagerung
und den inländischen Handel mit solchen
Gegenständen entsprechend den im Verordnungswege
ergehenden Vorschriften zu überwachen.
§ 17. Soweit und solange in Zollausschlußgebieten
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
auf Edelmetallgegenstände ausländisches
Recht angewendet wird, gelten für die
Zollausschlußgebiete die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht.
Behördliche Überwachung.
§ 18. (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände
erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert
werden, unterstehen der Überwachung
durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist
berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu
erlassenen Durchführungsvorschriften zu
überprüfen.
(2) Den Organen des zuständigen Punzierungsamtes
sind alle überwachungspflichtigen Gegenstände
vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte
zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in
denen Überwachungspflichtige Gegenstände verwendet,
bereitgehalten oder erzeugt werden,
darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt
werden.
(3) Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte
oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert,
so ist die zuständige Punzierungsbehörde
rechtzeitig hievon zu verständigen.
§ 19. (1) Die Inhalber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten
Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde
die beabsichtigte Eröffnung
ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte
anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung
der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen
des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung
sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen
Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb
führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte
die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden
Aufschriften versehen und von den unechten
Gegenständen räumlich getrennt halten.
Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind
aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die
mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu
kennzeichnen.
§ 20. Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 (bezeichneten
Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen
in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen
der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren
Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.
§ 21. Erzeuger von Uhren und Edelmetallgegenständen
sowie Gegenständen aus Viertelgold,
Großhändler mit diesen Artikeln, ferner
Juwelen- und Edelsteinhändler und Händler mit
technischen Bedarfsgegenständen für Zahnärzte
und Zahntechniker, die nach Maßgabe der
gewerberechtlichen Bestimmungen Bestellungen
auf Uhren, Edelmetallgegenstände, Gegenstände
aus Viertelgold oder Juwelen aufsuchen und
diese hiebei verkaufen wollen, haben dies bei
dem zuständigen Punzierungsamt anzumelden.
Dieses Amt fertigt ihnen oder den von ihnen
genannten Bevollmächtigten hiezu einen besonderen
Ausweis aus.
§ 22. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sind auch auf die gemäß Art. V lit. c des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung von
der Gewerbeordnung ausgenommene Ausübung
der schönen Künste anzuwenden.
An Personen, die Tätigkeiten ausüben,
die als Ausübung der schönen Künste anzusehen
sind, wird auf Antrag nach Anhörung
des Beirates (§ 5 Abs. 5) und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht vom
Hauptpunzierungs- und Probieramt der Stempel
für die Anbringung der Namenspunze (§ 4
Abs. 2) ausgefolgt. Dadurch wird jedoch der
Entscheidung nicht vorgegriffen, ob diese Personen
Tätigkeiten ausüben, auf die die Gewerbeordnung
anzuwenden ist.
Gegenstände aus Viertelgold.
§ 23. (1) Gegenstände aus Legierungen von
Gold mit anderen Metallen, die den im § 1 für
Goldgegenstände vorgeschriebenen Mindestfeingehalt
nicht erreichen, dürfen unter Einhaltung
der folgenden Bestimmungen als Gegenstände
aus Viertelgold erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert oder über die
Zollgrenze eingeführt werden.
(2) Gegenstände aus Viertelgold dürfen weder
im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen
geringeren Goldgehalt als 250 Tausendstel besitzen.
(3) Im Inland erzeugte Gegenstände aus Viertelgold
müssen vom Erzeuger mit seiner
Namenspunze oder seinem Fabrikszeichen (§ 4)
und mit der Feingehaltszahl „250" versehen
werden.
(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände
aus Viertelgold sind der zuständigen
Punzierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen;
sie müssen die Feingehaltszahl „250" tragen
und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung
als Viertelgoldgegenstände angemeldet
werden.
(5) Auf Gegenstände aus Viertelgold, die wegen
ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit
keine Bezeichnung vertragen, finden Abs. 3
und 4 nicht Anwendung.
(6) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit
anderen Metallen, die zwar den für Viertelgoldgegenstände
vorgeschriebenen Feingehalt besitzen,
aber als solche nicht bezeichnet sind, sind — vorbehaltlich
der im vorigen Absatz vorgesehenen
Ausnahmsfälle — als gesetzwidrig beschaffene
(nicht probhältige) Goldgegenstände zu behandeln.
(7) Die Punzierungsämter haben die Einhaltung
der Vorschriften über den Feingehalt und die
Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände zu überwachen.
§ 24. Bei der Prüfung des Feingehaltes von
Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang
bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht
gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile
durch Lötung verbunden sind, darf,
sofern das verwendete Lot das unumgänglich
notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang
bei Ermittlung des durchschnittlichen
Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf
Tausendstel mehr betragen; für die Legierung,
aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt
jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.
§ 25. (1) Im übrigen finden auf Gegenstände
aus Viertelgold die Bestimmungen des § 2 Abs. 2,
3 und 4, sowie der §§ 4, 5, 9, 11, 14 Abs. 2, 18,
19, 20 und 26 sinngemäß Anwendung.
(2) Gegenstände aus Viertelgold sind in den
Verkaufsstätten getrennt von echten Edelmetallgegenständen
in besonderen Behältern zu verwahren,
die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände
aus Viertelgold" versehen sein müssen.
Gegenstände aus unedlen Metallen.
§ 26. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte,
jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit
Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner
aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen
aus Edelmetall versehene Gegenstände
dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten
werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen
erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen
Anlaß geben können; insbesondere
darf der Feingehalt der Auflage nicht
angegeben werden.
(2) Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark
mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß
dadurch die Erkennung der Gegenstände durch
die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen
hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar
und entsprechend bezeichnet sind.
(3) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten
sind unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem
Aussehen von den Waren aus Edelmetall
räumlich getrennt zu halten und durch
deutliche Aufschriften als unrecht zu kennzeichnen.
Diese Aufschriften dürfen nicht zur
Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß
geben.
Verfahren.
§ 27. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 mit der Maßgabe, daß die Punzierungsämter
die Befugnisse der Behörde erster Instanz und
das Hauptpunzierungs- und Probieramt die
Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben.
Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.
Strafbestimmungen.
§ 28. (1) Wer vorsätzlich
a) eine amtliche Feingehaltspunze nachahmt
oder verfälscht oder einen Stempel erzeugt,
der zur Nachahmung amtlicher Feingehaltspunzen
geeignet ist,
b) eine auf einem Edelmetallgegenstand angebrachte
amtliche Feingehaltspunze auf einen
anderen Gegenstand überträgt,
c) die auf einem punzierten Edelmetallgegenstand
aufgeschlagene Feingehaltszahl nach
der Punzierung in eine höhere abändert,
d) einen Edelmetallgegenstand mit einem
nachgeahmten oder verfälschten Fabrikszeichen
oder widerrechtlich mit einer
fremden Namenspunze oder einem fremden
Fabrikszeichen versieht,
e) gegen bestehende Vorschriften einen Edelmetallgegenstand
derart erzeugt oder nach
erfolgter Punzierung derart verändert, daß
in ihm fremdartige Körper in nicht sichtbarer
oder nicht leicht erkennbarer Weise
eingeschlossen sind,
f) einen Gegenstand, an dem eine der unter
lit. a bis e bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der
gesetzwidrigen Beschaffenheit feilhält oder
gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
begeht — sofern die Tat nicht nach einer anderen
Vorschrift strenger zu bestrafen ist — eine
Verwaltungsübertretung und wird mit Geld von
30 S bis 100.000 S bestraft.
(2) Der den gesetzlichen Anforderungen nicht
entsprechende Gegenstand ist, wenn er dem
Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder
ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen
worden ist, für verfallen zu erklären.
(3) Wenn der Täter bereits zweimal nach diesem
Paragraphen bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde
die zeitliche oder dauernde Entziehung
der Berechtigung zum Betrieb des
Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen
oder des Handels und Verkehrs mit
solchen Gegenständen aussprechen.
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
a) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden
Edelmetallgegenstand erzeugt
oder verändert und es unterläßt, diesen
Gegenstand zur Prüfung und Punzierung
vorzulegen;
b) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden
Edelmetallgegenstand unpunziert
feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich
veräußert;
c) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden
Edelmetallgegenstand unter Umgehung
der punzierungsamtlichen Prüfung
über die Zollgrenze einführt;
d) wer einen Gegenstand erzeugt, der nicht
der Punzierungspflicht, wohl aber den
Bestimmungen des § 2 unterliegt, wenn der
Gegenstand nicht den gesetzlich vorgeschriebenen
Feingehalt aufweist;
e) wer einen unter lit. d bezeichneten Gegenstand
oder einen Gegenstand, der mit einer
nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze
(Fabrikszeichen) versehen ist oder in
dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer
oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen
sind, feilhält oder gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen
werden — sofern die Tat nicht
nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen
ist — mit Geld von 30 S bis 3000 S bestraft.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angeführten Verwaltungsübertretungen
werden, wenn sie Gegenstände
mit einer nachgeahmten oder verfälschten
Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den
gesetzlich vorgeschriebenen oder den auf ihnen
aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und
wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte
des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen
vermag, von der er den Gegenstand
erhalten hat, mit Geld von 30 S bis 6000 S bestraft.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung,
wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte
nachzuweisen vermag, die nachgewiesene
Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen
ist.
(4) Bei wiederholter Begehung der in den
Abs. 1 und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen
sowie dann, wenn der Unterschied zwischen
dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt
100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann
der Gegenstand für verfallen erklärt werden,
wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört
oder ihnen vom Verfügungsberechtigten
überlassen worden ist.
§ 30. Andere Verletzungen der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der zu dessen Durchführung
erlassenen Verordnungen werden als
Verwaltungsübertretung mit Geld von 30 S bis
3000 S bestraft.
§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht
den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen oder den
gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt, so ist
neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe
eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren
Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes
zwischen dem wirklichen und dem gesetzlich
vorgeschriebenen oder dem aufgeschlagenen
Feingehalt betragen kann.
§ 32. (1) Kann der Verfall von Gegenständen
nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe
im Ausmaße des Wertes des für verfallen
erklärten Gegenstandes zu verhängen (Wertersatzstrafe).
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen dafür vorliegen.
(3) Zur Sicherung des Verfalles können die
dafür in Betracht kommenden Gegenstände auch
durch das örtlich zuständige Punzierungsamt beschlagnahmt
werden. Dieses hat hievon ungesäumt
der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde
die Anzeige zu erstatten.
(4) Bei Gefahr im Verzuge können auch die
Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener
Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag
nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen
sofort eine Bescheinigung auszustellen und dem
örtlich zuständigen Punzierungsamt die Anzeige
zu erstatten.
(5) Die Punzierungsbehörde kann an Stelle der
Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen,
der dem Werte der der Beschlagnahme
unterliegenden Sache entspricht.
§ 33. Zur Sicherung des Anspruches auf Geldstrafen,
Wertersatzstrafen (§ 32) und Ersatz der
Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges
erlangen die zuständigen Behörden an den den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden
Gegenständen, sofern diese beschlagnahmt, aber
nicht für verfallen erklärt worden sind, mit dem
Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses
ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses verwandelt
sich nach fruchtlosem Ablauf der für die Zahlung
der Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der
Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges
vorgesehenen Fristen in ein gesetzliches Pfandrecht
im Rang der Beschlagnahme.
§ 34. Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
verhängten Geld- und Wertersatzstrafen
fließen dem Bund zu.
Strafverfahren.
§ 35. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anders
bestimmt, gelten für die Verfolgung und Bestrafung
der in den §§ 28 bis 30 bezeichneten
Verwaltungsübertretungen die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes 1950.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz
der Bezirksverwaltungsbehörde — im Amtsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser — zu.
§ 36. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig,
wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist
von einem Jahre von der Behörde
keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden
ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen,
an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen
worden ist oder das strafbare Verhalten
aufgehört hat; ist der zum Tatbestand
gehörende Erfolg erst später eingetreten, so
läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein
Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte
Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt
hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen
Wahrnehmung öder eines vor ihm abgelegten
Geständnisses von einer Verletzung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis
erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde
eine nach diesem Bundesgesetz strafbare
Handlung, von der diese in der erwähnten
Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird,
ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe
durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine
Geldstrafe von höchstens 1000 S zu verhängen
findet. In der Strafverfügung kann auch auf den
Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres
Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe
(§ 32) erkannt werden.
§ 38. (0 Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung
binnen einer Woche nach der Zu-
stellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben
und zugleich die seiner Verteidigung
dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch
ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung
erlassen worden ist, einzubringen.
(2) Wird im Einspruch ausdrücklich nur das
Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung
über die Kosten in Beschwerde gezogen,
so ist er als Berufung anzusehen und dem
Landeshauptmann als Berufungsbehörde vorzulegen.
(3) In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung
durch die rechtzeitige Einbringung des
Einspruches außer Kraft und ist von der gemäß
§ 35 zuständigen Behörde das ordentliche Verfahren
einzuleiten, wobei der Einspruch als
Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. 1950
gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf
den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung
keine Rücksicht zu nehmen und kann
auch eine andere Strafe aussprechen.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 39. (1) Auf das Verfahren über die Punzierungsgebühren
finden die Vorschriften über
öffentliche Abgaben mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Punzierungsämter die Befugnisse
der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs-
und Probieramt die Befugnisse der Behörde
zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung
des Hauptpunzierungs- und Probieramtes
ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Verstöße gegen die Bestimmungen über die
Punzierungsgebühren sind nach den für Verletzungen
der Abgabenvorschriften geltenden
Bestimmungen zu ahnden.
(3) Rückständige Punzierungsgebühren sind auf
Ersuchen der Punzierungsbehörde durch das örtlich
zuständige Finanzamt zu vollstrecken (§ 5
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
1949).
§ 40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen
Feingehalts- und Vorratspunzierungen
behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn
sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen
worden sind.
(2) Die Herstellung und die Einfuhr von
Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt
von 333 Tausendstel ist untersagt. Die
Vorräte an diesen Waren sind von den in § 19
und § 22 genannten Personen binnen drei Monaten
vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an dem zuständigen Punzierungsamt
zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für
Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf
der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände
dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.
§ 41. Die Strafbarkeit von Verletzungen der
Punzierungsvorschriften, die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung
von Verletzungen der Punzierungsvorschriften
bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bereits eingeleitet, so ist das Verfahren
nach bisherigem Recht fortzusetzen.
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
der Bestimmungen des § 40 Abs. 2 mit dem
Tage der Kundmachung, mit den übrigen Bestimmungen
am 1. Juli 1954 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden, soweit
sich aus Abs. 3 nicht etwas anderes ergibt,
außer Kraft gesetzt
a) das Bundesgesetz vom 27. Oktober 1921,
BGBl. Nr. 601, über den Feingehalt der
Gold- und Silbergeräte (Punzierungsgesetz);
b) das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1922,
BGBl. Nr. 923, über den Feingehalt der
Platingeräte (Platinpunzierungsgesetz) ;
c) der Art. 39 des Bundesgesetzes vom 21. Juli
1925, BGBl. Nr. 277, über die Vereinfachung
der Verwaltungsgesetze und sonstige
Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden
(Verwaltungsentlastungsgesetz);
d) das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl.
Nr. 291, betreffend Änderungen des Punzierungsgesetzes
und Platinpunzierungsgesetzes;
e) das Gesetz vom 10. Juni 1939, GBl. f. d.
L. Ö. Nr. 681, über Abänderung des Punzierungsgesetzes;
f) § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 127, über
die Wiederinkraftsetzung der österreichischen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete
der Zölle (Zollüberleitungsgesetz);
g) das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 147, über die Wiedereinführung der
Punzierungspflicht in Österreich (Punzierungspflichtgesetz).
(3) Der § 15 des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 601/1921, in seiner ursprünglichen Fassung
und der § 4 des Platinpunzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 923/1922, soweit er sich auf den erwähnten
§ 15 bezieht, sind bis auf weiteres anzuwenden.
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen,
bei § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, bei § 21 und § 28
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und bei
§ 22 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht, betraut.