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68. Bundesgesetz: Punzierungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Punzierungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber

oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit

anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die

— vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten

Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) —

sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen

Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben

Platingegenstände 950 Tausendstel

Goldgegenstände 585 Tausendstel

Silbergegenstände 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem

gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland

erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich

(zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert oder über die Zollgrenze

eingeführt werden.

§ 2. (1) Als Legierung darf in der Regel beim

Gold nur Silber und Kupfer, beim Silber nur

Kupfer verwendet werden. Ein Zusatz anderer

Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit,

Feingehaltsprüfungen vorzunehmen,

nicht beeinträchtigt wird. Nähere Bestimmungen

hierüber werden mit Verordnung getroffen. Die

Anwendung eines anderen Metallzusatzes als

Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der

Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde

angezeigt werden.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen

aus anderen Metallen in mechanische Verbindung

gebracht werden, wenn die unedlen

Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht

kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit

Weichlot aus unedlen Metallen hergestellt werden.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder

Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder

Silberbestandteile und an Silbergegenständen

Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art

angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht.

Die Bestandteile müssen probhältig

sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen

in der Regel nur in sichtbarer oder sonst

leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die

Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen,

wenn Gründe technischer Natur dies geboten

scheinen lassen.

(5) Mit Platin überzogene Goldgegenstände sind

als Goldgegenstände, mit Platin oder Gold überzogene

Silbergegenstände sind als Silbergegenstände

zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung

oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres

Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes

der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig.

Die Auflage darf nicht so stark sein, daß

die richtige Bestimmung des Feingehaltes des

Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert

wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen

Gegenständen angebrachte Verzierungen und

Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind

als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln,

wenn sie von dem unechten Gegenstand

trennbar sind.

(7) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit

den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen,

dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten,

gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert

noch über die Zollgrenze eingeführt

werden.

§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten

Edelmetallgegenständen deren Feingehalt

durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl)

anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände

ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde

vorgelegt, so hat diese Behörde von

Amts wegen den Feingehalt zu ermitteln und

aufzuschlagen.

(2) Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte

zulässig

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen im

Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist

der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten

Feingehalte aufzuschlagen.

(4) Ausländische Edelmetallgegenstände können

von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen

werden.

Namenspunze und Fabrikszeichen.

§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände

sind vom Erzeuger mit der Namenspunze

oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des

Erzeugers zu versehen.

(2) Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben

der Herstellungsfirma oder des Vor- und

Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes

zu enthalten. Den zur Anbringung der

Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das

Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung

eines Entgeltes aus, das die entsprechenden

Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender

oder dauernder Betriebseinstellung sowie im

Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist

der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen

der zuständigen Punzierungsbehörde

zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung

vorzulegen.

(3) Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen

Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen

amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12)

ähnlich sind.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden

wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter

sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt

hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs-

und Probieramt hat neben den anderen ihm

durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter

wahrzunehmen.

(4) Ein Punzierungsamt wird eingerichtet

a) in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Kärnten und Steiermark;

b) in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Tirol und Vorarlberg;

c) in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich

auf Oberösterreich und Salzburg;

d) in Wien; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Wien, Niederösterreich und das

Burgenland.

(5) Zur Erstattung gutachtlicher Äußerungen

sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten

des Punzierungswesens wird im

Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von

Sachverständigen bestellt.

(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden,

dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und

höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden

vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf

die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen

des Beirates können auch Sachverständige

aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem

Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des

Punzierungsdienstes beigezogen werden.

(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder

Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit

nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben

werden kann, sind von einem Ausschuß

des Beirates zu behandeln. Er besteht aus

dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und

aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern.

Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern

des Beirates frei, an den Sitzungen des

Ausschusses teilzunehmen.

(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist

ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9). Die Satzungen des Beirates bestimmt das

Bundesministerium für Finanzen.

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht

unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland

gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände

über die Zollgrenze einführt,

hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt

zur Feingehaltsprüfung und Punzierung

vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung

unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht

unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand

zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen

Veräußerung übernimmt.

(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung

und Punzierung eingereicht werden,

müssen mit der Feingehaltszahl und — sofern

es sich um im Inland erzeugte Gegenstände

handelt — mit der Namenspunze oder dem

Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die

einzureichenden Gegenstände müssen außerdem

schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der

Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung

in der Zusammensetzung und keine

Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß

die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das

Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12)

bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich

bleiben.

(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen

des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt,

so werden sie zur Behebung des Mangels

und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt,

(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen

hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung

über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt

und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften

(§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.

Werden Edelmetallgegenstände eingereicht,

die über die Zollgrenze eingeführt wurden,

so kann sich die Erklärung des Einreichers

auf die Angaben beschränken, die auf Grund

der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung

zur Zollabfertigung zu machen sind.

§ 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten

Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen

Veränderung oder Umarbeitung unterzogen,

so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung

und Punzierung vorzulegen.

§ 8. Im Privatbesitz befindliche oder aus

Privatbesitz stammende unpunzierte oder im

Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände

unterliegen — soweit im § 15 nicht anders bestimmt

ist— im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen

oder öffentlichen Veräußerung

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die

Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung

der Edelmetallgegenstände.

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 9. (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe

zu bestimmen. Wenn diese kein genaues

Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem

anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.

(2) Für den Schaden, der bei einem in unfertigem

Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine

Probe öder durch eine Einschmelzung am Gegenstand

entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde

auf Antrag eine angemessene

Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte

Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

entsprechend befunden wurde und

der verursachte Schaden den Wert von 10 S übersteigt;

diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn die Probe wegen der besonderen Legierung

(§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden muß.

Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden,

wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand

bereits fertiggestellt war.

§ 10. Bei der Prüfung des Feingehaltes von

Edelmetallgegenständen darf aus Gründen

technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen

ein Feingehaltsabgang von höchstens

fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein

Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel

außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen,

deren Bestandteile durch Lotung verbunden

sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich

des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes

des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn

das verwendete Lot das unumgänglich notwendige

Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus

der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte

Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.

Bei Gold- und Silbergegenständen, die erst nach

dem Färben oder Sieden eingereicht werden, ist

eine Feingehaltsnachsicht nicht zulässig.

§ 11. Das Punzierungsamt hat die Probe zu

wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund

Bedenken geltend macht und wegen dieser

Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht

der Einreicher auch gegen den zweiten Befund

Bedenken geltend und verlangt er wegen dieser

Bedenken eine neuerliche Probe, so ist der ganze

Gegenstand oder ein Teil davon von einem

Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher

gemeinsam zu versiegeln und dem

Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten,

das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen

hat. Der Befund der Schiedsprobe ist

bindend. Erweist die Schiedsprobe Bedenken, die

der Einreicher gegen den zweiten Probebefund

geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er

die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu

entrichten.

§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und

den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2)

entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde

den auf dem Gegenstand in Ziffern

angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen

der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).

(2) Die Form der Feingehaltspunzen wird mit

Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische

und für die über die Zollgrenze eingebrachten

Gegenstände verschieden sein.

§ 13. (1) Gegenstände, die wegen ihrer Kleinheit

oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung

vertragen, unterliegen zwar der Feingehaltsprüfung,

müssen aber weder mit der

Feingehaltszahl noch mit der Namenspunze

oder dem Fabrikszeichen noch mit der Feingehaltspunze

versehen sein.

(2) Die Punzierung dieser Gegenstände ist auf

einem mit ihnen fest verbundenen Plättchen aus

gleichem Metall oder auf einer Plombe aus Blei

oder Zinn vorzunehmen.

§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei

denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich

zulässigen Feingehalt haben, aber den in

Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst

nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren.

Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit

nicht den gesetzlichen Bestimmungen

entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die

gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher

Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt

(§ 1) nicht erreichen, bei denen eine

andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben

läßt oder aa denen der Einreicher die

Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderun-

gen verweigert, sind zu zerschlagen und dem

Einreicher zurückzustellen.

Befreiung von der Punzierung.

§ 15. (1) Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3

und damit auch der Punzierung sind nicht

unterworfen

1. a) Apparate und Instrumente, die unmittelbar

wissenschaftlichen oder Heilzwecken,

der gewerblichen oder der industriellen

Erzeugung dienen;

b) Münzen jeder Art, ausländische jedoch nur

dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen

in untrennbare Verbindung gebracht

sind;

c) mit Schmelz (Email), Steinen oder Perlen

vollständig überzogene Gegenstände;

d) Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein

wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher

oder kulturgeschichtlicher

Wert zukommt;

e) Fassungen von Steinen, Mosaik, Perlen und

dergleichen, bei denen das Gewicht des Edelmetalles

von untergeordneter Bedeutung ist;

f) Gegenstände, die bei der Einfuhr für eine

Erhebung der Einfuhrzölle und der neben

den Zöllen zu erhebenden Abgaben nicht

in Betracht kommen, sofern sie nicht nachträglich

im Zollinland feilgeboten oder

veräußert werden (§ 1); Edelmetallgegenstände,

für die Einfuhrzölle und die neben

den Zöllen zu erhebenden Abgaben wegen

Geringfügigkeit nicht erhoben werden,

unterliegen jedoch der Punzierungspflicht.

Ausländische Mustersendungen genießen

die Befreiung nur insoweit, als sie ihnen

durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

ausdrücklich zugesichert ist. Auf Industrieerzeugnisse,

die im Vormerkverkehr zur

Veredlung oder in offene Lager auf Vormerkrechnung

ins Zollgebiet eingeführt

werden, sowie Handelsware aus Edelmetallen,

die zum Ungewissen Verkauf

(Losung) über die Zollgrenze gebracht

wird, findet die Befreiung nur unter den

mit Verordnung festzusetzenden Sicherungsmaßnahmen

Anwendung.

2. a) Gegenstände aus Platin oder Gold, die

nicht mehr als ein Gramm und Gegenstände

aus Silber, die nicht mehr als fünf Gramm

wiegen, sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung

und von der Punzierung befreit,

bleiben aber den Bestimmungen der

§§ 1 bis 3, im Inland erzeugte Gegenstände

auch den Bestimmungen über die Namenspunze

und das Fabrikszeichen (§ 4), unterworfen.

Die Einhaltung dieser Vorschrift

wird überwacht (§ 18). Bei ausländischen

Gegenständen erstreckt sich die Überwachung

auch auf die Einfuhr.

b) Im Hauptmünzamt geprägte Medaillen

und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung

und Punzierung befreit, bleiben

aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3

unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens

sind sie mit dem Zeichen des Hauptmünzamtes

zu versehen.

(2) Uhren und Uhrgehäuse sind ohne Rücksicht

auf ihr Gewicht der Punzierung unterworfen.

§ 16. (1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze

erzeugten Edelmetallgegenstände sind

von den Bestimmungen über den Feingehalt und

die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und

damit auch von der Punzierung befreit.

(2) Die Erzeugung solcher Gegenstände und

der Handel damit ist vorher der zuständigen

Punzierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die

Punzierungsbehörde aus Gründen technischer

Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem

Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch

Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung

des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel

folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt

aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die Punzierungsbehörden haben die Lagerung

und den inländischen Handel mit solchen

Gegenständen entsprechend den im Verordnungswege

ergehenden Vorschriften zu überwachen.

§ 17. Soweit und solange in Zollausschlußgebieten

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

auf Edelmetallgegenstände ausländisches

Recht angewendet wird, gelten für die

Zollausschlußgebiete die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht.

Behördliche Überwachung.

§ 18. (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände

erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert

werden, unterstehen der Überwachung

durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist

berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu

erlassenen Durchführungsvorschriften zu

überprüfen.

(2) Den Organen des zuständigen Punzierungsamtes

sind alle überwachungspflichtigen Gegenstände

vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte

zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in

denen Überwachungspflichtige Gegenstände verwendet,

bereitgehalten oder erzeugt werden,

darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt

werden.

(3) Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte

oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert,

so ist die zuständige Punzierungsbehörde

rechtzeitig hievon zu verständigen.

§ 19. (1) Die Inhalber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten

Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde

die beabsichtigte Eröffnung

ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte

anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung

der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen

des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung

sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen

Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb

führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte

die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden

Aufschriften versehen und von den unechten

Gegenständen räumlich getrennt halten.

Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind

aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die

mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu

kennzeichnen.

§ 20. Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 (bezeichneten

Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen

in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen

der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren

Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.

§ 21. Erzeuger von Uhren und Edelmetallgegenständen

sowie Gegenständen aus Viertelgold,

Großhändler mit diesen Artikeln, ferner

Juwelen- und Edelsteinhändler und Händler mit

technischen Bedarfsgegenständen für Zahnärzte

und Zahntechniker, die nach Maßgabe der

gewerberechtlichen Bestimmungen Bestellungen

auf Uhren, Edelmetallgegenstände, Gegenstände

aus Viertelgold oder Juwelen aufsuchen und

diese hiebei verkaufen wollen, haben dies bei

dem zuständigen Punzierungsamt anzumelden.

Dieses Amt fertigt ihnen oder den von ihnen

genannten Bevollmächtigten hiezu einen besonderen

Ausweis aus.

§ 22. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sind auch auf die gemäß Art. V lit. c des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung von

der Gewerbeordnung ausgenommene Ausübung

der schönen Künste anzuwenden.

An Personen, die Tätigkeiten ausüben,

die als Ausübung der schönen Künste anzusehen

sind, wird auf Antrag nach Anhörung

des Beirates (§ 5 Abs. 5) und im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht vom

Hauptpunzierungs- und Probieramt der Stempel

für die Anbringung der Namenspunze (§ 4

Abs. 2) ausgefolgt. Dadurch wird jedoch der

Entscheidung nicht vorgegriffen, ob diese Personen

Tätigkeiten ausüben, auf die die Gewerbeordnung

anzuwenden ist.

Gegenstände aus Viertelgold.

§ 23. (1) Gegenstände aus Legierungen von

Gold mit anderen Metallen, die den im § 1 für

Goldgegenstände vorgeschriebenen Mindestfeingehalt

nicht erreichen, dürfen unter Einhaltung

der folgenden Bestimmungen als Gegenstände

aus Viertelgold erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig

oder öffentlich veräußert oder über die

Zollgrenze eingeführt werden.

(2) Gegenstände aus Viertelgold dürfen weder

im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen

geringeren Goldgehalt als 250 Tausendstel besitzen.

(3) Im Inland erzeugte Gegenstände aus Viertelgold

müssen vom Erzeuger mit seiner

Namenspunze oder seinem Fabrikszeichen (§ 4)

und mit der Feingehaltszahl „250" versehen

werden.

(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände

aus Viertelgold sind der zuständigen

Punzierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen;

sie müssen die Feingehaltszahl „250" tragen

und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung

als Viertelgoldgegenstände angemeldet

werden.

(5) Auf Gegenstände aus Viertelgold, die wegen

ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit

keine Bezeichnung vertragen, finden Abs. 3

und 4 nicht Anwendung.

(6) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit

anderen Metallen, die zwar den für Viertelgoldgegenstände

vorgeschriebenen Feingehalt besitzen,

aber als solche nicht bezeichnet sind, sind — vorbehaltlich

der im vorigen Absatz vorgesehenen

Ausnahmsfälle — als gesetzwidrig beschaffene

(nicht probhältige) Goldgegenstände zu behandeln.

(7) Die Punzierungsämter haben die Einhaltung

der Vorschriften über den Feingehalt und die

Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände zu überwachen.

§ 24. Bei der Prüfung des Feingehaltes von

Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang

bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht

gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile

durch Lötung verbunden sind, darf,

sofern das verwendete Lot das unumgänglich

notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang

bei Ermittlung des durchschnittlichen

Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf

Tausendstel mehr betragen; für die Legierung,

aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt

jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.

§ 25. (1) Im übrigen finden auf Gegenstände

aus Viertelgold die Bestimmungen des § 2 Abs. 2,

3 und 4, sowie der §§ 4, 5, 9, 11, 14 Abs. 2, 18,

19, 20 und 26 sinngemäß Anwendung.

(2) Gegenstände aus Viertelgold sind in den

Verkaufsstätten getrennt von echten Edelmetallgegenständen

in besonderen Behältern zu verwahren,

die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände

aus Viertelgold" versehen sein müssen.

Gegenstände aus unedlen Metallen.

§ 26. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte,

jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit

Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner

aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen

aus Edelmetall versehene Gegenstände

dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten

werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen

erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen

Anlaß geben können; insbesondere

darf der Feingehalt der Auflage nicht

angegeben werden.

(2) Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark

mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß

dadurch die Erkennung der Gegenstände durch

die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen

hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar

und entsprechend bezeichnet sind.

(3) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten

sind unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem

Aussehen von den Waren aus Edelmetall

räumlich getrennt zu halten und durch

deutliche Aufschriften als unrecht zu kennzeichnen.

Diese Aufschriften dürfen nicht zur

Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß

geben.

Verfahren.

§ 27. Für das Verfahren gelten die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 mit der Maßgabe, daß die Punzierungsämter

die Befugnisse der Behörde erster Instanz und

das Hauptpunzierungs- und Probieramt die

Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben.

Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs-

und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.

Strafbestimmungen.

§ 28. (1) Wer vorsätzlich

a) eine amtliche Feingehaltspunze nachahmt

oder verfälscht oder einen Stempel erzeugt,

der zur Nachahmung amtlicher Feingehaltspunzen

geeignet ist,

b) eine auf einem Edelmetallgegenstand angebrachte

amtliche Feingehaltspunze auf einen

anderen Gegenstand überträgt,

c) die auf einem punzierten Edelmetallgegenstand

aufgeschlagene Feingehaltszahl nach

der Punzierung in eine höhere abändert,

d) einen Edelmetallgegenstand mit einem

nachgeahmten oder verfälschten Fabrikszeichen

oder widerrechtlich mit einer

fremden Namenspunze oder einem fremden

Fabrikszeichen versieht,

e) gegen bestehende Vorschriften einen Edelmetallgegenstand

derart erzeugt oder nach

erfolgter Punzierung derart verändert, daß

in ihm fremdartige Körper in nicht sichtbarer

oder nicht leicht erkennbarer Weise

eingeschlossen sind,

f) einen Gegenstand, an dem eine der unter

lit. a bis e bezeichneten Handlungen vorgenommen

worden ist, in Kenntnis der

gesetzwidrigen Beschaffenheit feilhält oder

gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,

begeht — sofern die Tat nicht nach einer anderen

Vorschrift strenger zu bestrafen ist — eine

Verwaltungsübertretung und wird mit Geld von

30 S bis 100.000 S bestraft.

(2) Der den gesetzlichen Anforderungen nicht

entsprechende Gegenstand ist, wenn er dem

Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder

ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen

worden ist, für verfallen zu erklären.

(3) Wenn der Täter bereits zweimal nach diesem

Paragraphen bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde

die zeitliche oder dauernde Entziehung

der Berechtigung zum Betrieb des

Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen

oder des Handels und Verkehrs mit

solchen Gegenständen aussprechen.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

a) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden

Edelmetallgegenstand erzeugt

oder verändert und es unterläßt, diesen

Gegenstand zur Prüfung und Punzierung

vorzulegen;

b) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden

Edelmetallgegenstand unpunziert

feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich

veräußert;

c) wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden

Edelmetallgegenstand unter Umgehung

der punzierungsamtlichen Prüfung

über die Zollgrenze einführt;

d) wer einen Gegenstand erzeugt, der nicht

der Punzierungspflicht, wohl aber den

Bestimmungen des § 2 unterliegt, wenn der

Gegenstand nicht den gesetzlich vorgeschriebenen

Feingehalt aufweist;

e) wer einen unter lit. d bezeichneten Gegenstand

oder einen Gegenstand, der mit einer

nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze

(Fabrikszeichen) versehen ist oder in

dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer

oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen

sind, feilhält oder gewerbsmäßig

oder öffentlich veräußert.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen

werden — sofern die Tat nicht

nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen

ist — mit Geld von 30 S bis 3000 S bestraft.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angeführten Verwaltungsübertretungen

werden, wenn sie Gegenstände

mit einer nachgeahmten oder verfälschten

Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den

gesetzlich vorgeschriebenen oder den auf ihnen

aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und

wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte

des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen

vermag, von der er den Gegenstand

erhalten hat, mit Geld von 30 S bis 6000 S bestraft.

Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung,

wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte

nachzuweisen vermag, die nachgewiesene

Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen

ist.

(4) Bei wiederholter Begehung der in den

Abs. 1 und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen

sowie dann, wenn der Unterschied zwischen

dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt

100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann

der Gegenstand für verfallen erklärt werden,

wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört

oder ihnen vom Verfügungsberechtigten

überlassen worden ist.

§ 30. Andere Verletzungen der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der zu dessen Durchführung

erlassenen Verordnungen werden als

Verwaltungsübertretung mit Geld von 30 S bis

3000 S bestraft.

§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht

den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen oder den

gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt, so ist

neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe

eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren

Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes

zwischen dem wirklichen und dem gesetzlich

vorgeschriebenen oder dem aufgeschlagenen

Feingehalt betragen kann.

§ 32. (1) Kann der Verfall von Gegenständen

nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe

im Ausmaße des Wertes des für verfallen

erklärten Gegenstandes zu verhängen (Wertersatzstrafe).

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig

erkannt werden, wenn im übrigen die

Voraussetzungen dafür vorliegen.

(3) Zur Sicherung des Verfalles können die

dafür in Betracht kommenden Gegenstände auch

durch das örtlich zuständige Punzierungsamt beschlagnahmt

werden. Dieses hat hievon ungesäumt

der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde

die Anzeige zu erstatten.

(4) Bei Gefahr im Verzuge können auch die

Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener

Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag

nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen

sofort eine Bescheinigung auszustellen und dem

örtlich zuständigen Punzierungsamt die Anzeige

zu erstatten.

(5) Die Punzierungsbehörde kann an Stelle der

Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen,

der dem Werte der der Beschlagnahme

unterliegenden Sache entspricht.

§ 33. Zur Sicherung des Anspruches auf Geldstrafen,

Wertersatzstrafen (§ 32) und Ersatz der

Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges

erlangen die zuständigen Behörden an den den

gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden

Gegenständen, sofern diese beschlagnahmt, aber

nicht für verfallen erklärt worden sind, mit dem

Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses

ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses verwandelt

sich nach fruchtlosem Ablauf der für die Zahlung

der Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der

Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges

vorgesehenen Fristen in ein gesetzliches Pfandrecht

im Rang der Beschlagnahme.

§ 34. Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

verhängten Geld- und Wertersatzstrafen

fließen dem Bund zu.

Strafverfahren.

§ 35. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anders

bestimmt, gelten für die Verfolgung und Bestrafung

der in den §§ 28 bis 30 bezeichneten

Verwaltungsübertretungen die Bestimmungen des

Verwaltungsstrafgesetzes 1950.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz

der Bezirksverwaltungsbehörde — im Amtsbereich

einer Bundespolizeibehörde dieser — zu.

§ 36. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig,

wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist

von einem Jahre von der Behörde

keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden

ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen,

an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen

worden ist oder das strafbare Verhalten

aufgehört hat; ist der zum Tatbestand

gehörende Erfolg erst später eingetreten, so

läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein

Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte

Strafe nicht mehr vollstreckt werden.

§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt

hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen

Wahrnehmung öder eines vor ihm abgelegten

Geständnisses von einer Verletzung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis

erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde

eine nach diesem Bundesgesetz strafbare

Handlung, von der diese in der erwähnten

Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird,

ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe

durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine

Geldstrafe von höchstens 1000 S zu verhängen

findet. In der Strafverfügung kann auch auf den

Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres

Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe

(§ 32) erkannt werden.

§ 38. (0 Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung

binnen einer Woche nach der Zu-

stellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben

und zugleich die seiner Verteidigung

dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch

ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung

erlassen worden ist, einzubringen.

(2) Wird im Einspruch ausdrücklich nur das

Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung

über die Kosten in Beschwerde gezogen,

so ist er als Berufung anzusehen und dem

Landeshauptmann als Berufungsbehörde vorzulegen.

(3) In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung

durch die rechtzeitige Einbringung des

Einspruches außer Kraft und ist von der gemäß

§ 35 zuständigen Behörde das ordentliche Verfahren

einzuleiten, wobei der Einspruch als

Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. 1950

gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf

den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung

keine Rücksicht zu nehmen und kann

auch eine andere Strafe aussprechen.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig

erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 39. (1) Auf das Verfahren über die Punzierungsgebühren

finden die Vorschriften über

öffentliche Abgaben mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Punzierungsämter die Befugnisse

der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs-

und Probieramt die Befugnisse der Behörde

zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes

ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Verstöße gegen die Bestimmungen über die

Punzierungsgebühren sind nach den für Verletzungen

der Abgabenvorschriften geltenden

Bestimmungen zu ahnden.

(3) Rückständige Punzierungsgebühren sind auf

Ersuchen der Punzierungsbehörde durch das örtlich

zuständige Finanzamt zu vollstrecken (§ 5

Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/

1949).

§ 40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen

Feingehalts- und Vorratspunzierungen

behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn

sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen

worden sind.

(2) Die Herstellung und die Einfuhr von

Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt

von 333 Tausendstel ist untersagt. Die

Vorräte an diesen Waren sind von den in § 19

und § 22 genannten Personen binnen drei Monaten

vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an dem zuständigen Punzierungsamt

zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für

Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf

der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände

dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.

§ 41. Die Strafbarkeit von Verletzungen der

Punzierungsvorschriften, die vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat

geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung

von Verletzungen der Punzierungsvorschriften

bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bereits eingeleitet, so ist das Verfahren

nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

der Bestimmungen des § 40 Abs. 2 mit dem

Tage der Kundmachung, mit den übrigen Bestimmungen

am 1. Juli 1954 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden, soweit

sich aus Abs. 3 nicht etwas anderes ergibt,

außer Kraft gesetzt

a) das Bundesgesetz vom 27. Oktober 1921,

BGBl. Nr. 601, über den Feingehalt der

Gold- und Silbergeräte (Punzierungsgesetz);

b) das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1922,

BGBl. Nr. 923, über den Feingehalt der

Platingeräte (Platinpunzierungsgesetz) ;

c) der Art. 39 des Bundesgesetzes vom 21. Juli

1925, BGBl. Nr. 277, über die Vereinfachung

der Verwaltungsgesetze und sonstige

Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden

(Verwaltungsentlastungsgesetz);

d) das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl.

Nr. 291, betreffend Änderungen des Punzierungsgesetzes

und Platinpunzierungsgesetzes;

e) das Gesetz vom 10. Juni 1939, GBl. f. d.

L. Ö. Nr. 681, über Abänderung des Punzierungsgesetzes;

f) § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 127, über

die Wiederinkraftsetzung der österreichischen

Rechtsvorschriften auf dem Gebiete

der Zölle (Zollüberleitungsgesetz);

g) das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 147, über die Wiedereinführung der

Punzierungspflicht in Österreich (Punzierungspflichtgesetz).

(3) Der § 15 des Punzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 601/1921, in seiner ursprünglichen Fassung

und der § 4 des Platinpunzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 923/1922, soweit er sich auf den erwähnten

§ 15 bezieht, sind bis auf weiteres anzuwenden.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen,

bei § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, bei § 21 und § 28

Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und bei

§ 22 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht, betraut.

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