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68_1952 AT

68. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

Auf Grund des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes

wird für die unter das I. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes fallenden Pensionsparteien

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Einziger Paragraph

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten spätestens vom 1. Jänner 1953

angefangen Ruhe(Versorgungs)genüsse im vollen

Ausmaße der im § 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

vorgesehenen Höhe.

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