68_1951
AT
68. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Tirol
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 68. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Tirol
1951_68_0 68. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Tirol
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 und § 5 Punkt 13
des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 204/1949, wird auf Antrag des Landeshauptmannes
von Tirol verordnet
§ 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird
ermächtigt, in der Gemeinde Uderns das Recht
zur Wohnungsanforderung auszuüben.
§ 2. Für die Stadtgemeinde Schwaz wird auf
die Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes
das Recht auf Anforderung einzelner
Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei
der Berechnung der überzähligen Wohnräume
der Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und
einer Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das
Alter der Personen zu gelten hat.