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68_1951 AT

68. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Tirol

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und § 5 Punkt 13

des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 204/1949, wird auf Antrag des Landeshauptmannes

von Tirol verordnet

§ 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird

ermächtigt, in der Gemeinde Uderns das Recht

zur Wohnungsanforderung auszuüben.

§ 2. Für die Stadtgemeinde Schwaz wird auf

die Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes

das Recht auf Anforderung einzelner

Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei

der Berechnung der überzähligen Wohnräume

der Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und

einer Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das

Alter der Personen zu gelten hat.

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