68. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes
zur, Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom 30. September 1947, BGBl.
Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder und
Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung
1947), in der Fassung der Verordnung vom
23. März 1948, BGBl. Nr. 75, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug
und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)
1. Für die Beschreibung und Schätzung einer
Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.),
für eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen
Verkauf nach §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO.,
für eine Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme
oder Aufhebung einer Verwahrung
(auch bei einstweiligen Verfügungen), für jede
Überstellung von Fahrnissen, wenn sie nicht bei
Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für
vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und
280 EO.), für die Vornahme einer pfandweisen
Beschreibung oder Schätzung von in Exekution
gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung
eines Pächters oder Zwangsverwalters
solcher Rechte, für die Vornahme einer Exekution
zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen (§§ 346 ff. EO.), insbesondere
bei zwangsweisen Räumungen nach § 349 EO.,
für die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
für die Vornahme einer Verhaftung
(§ 360 EO.), sowie für die Einführung eines
Zwangsverwalters oder einstweiligen Verwalters
und die Übergabe einer Liegenschaft an den
Ersteher, für die pfandweise Beschreibung einer
bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft
(§ 90 EO.) und für die Aufnahme eines Inventars
bei einem Konkurse (§§ 96, 171 KO.) bei einem
Werte des zu vollstreckenden oder zu sichernden
Anspruches
2. für jede andere Vollstreckungshandlung,
insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der
unter 1. genannten Beträge;
3. für Zustellungen an je eine Partei in
bürgerlichen Rechtssachen oder Strafsachen,
wenn die Zustellung nicht in Verbindung mit
einer Vollstreckungshandlung, Vorführung oder
Verhaftung erfolgt (Zustellgebühr), 50 g;
4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht
in Begleitung eines Richters oder Fachbeamten
vorgenommen wird, 1 S."
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den
Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten
Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt
jedoch der Vollzug mangels pfändbarer
Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten
oder der gepfändeten Gegenstände
oder aus sonst einem Grunde, so gebührt ebenfalls
das Zehrgeld nach § 2, wenn es 2 S nicht
übersteigt. Würde bei Berechnung nach § 2 das
Zehrgeld den Betrag von 2 S übersteigen, so
vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht
unter 2 S."
3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Werden Vollstreckungshandlungen an
Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen
oder fortgesetzt, so gebührt zu
jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 4 S. Die
Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 bis
6 Uhr."
4. Im § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von 50 g der Betrag von 60 g.