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68. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes

zur, Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 30. September 1947, BGBl.

Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder und

Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung

1947), in der Fassung der Verordnung vom

23. März 1948, BGBl. Nr. 75, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug

und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)

1. Für die Beschreibung und Schätzung einer

Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.),

für eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen

Verkauf nach §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO.,

für eine Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme

oder Aufhebung einer Verwahrung

(auch bei einstweiligen Verfügungen), für jede

Überstellung von Fahrnissen, wenn sie nicht bei

Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für

vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und

280 EO.), für die Vornahme einer pfandweisen

Beschreibung oder Schätzung von in Exekution

gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung

eines Pächters oder Zwangsverwalters

solcher Rechte, für die Vornahme einer Exekution

zur Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen (§§ 346 ff. EO.), insbesondere

bei zwangsweisen Räumungen nach § 349 EO.,

für die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

für die Vornahme einer Verhaftung

(§ 360 EO.), sowie für die Einführung eines

Zwangsverwalters oder einstweiligen Verwalters

und die Übergabe einer Liegenschaft an den

Ersteher, für die pfandweise Beschreibung einer

bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft

(§ 90 EO.) und für die Aufnahme eines Inventars

bei einem Konkurse (§§ 96, 171 KO.) bei einem

Werte des zu vollstreckenden oder zu sichernden

Anspruches

2. für jede andere Vollstreckungshandlung,

insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der

unter 1. genannten Beträge;

3. für Zustellungen an je eine Partei in

bürgerlichen Rechtssachen oder Strafsachen,

wenn die Zustellung nicht in Verbindung mit

einer Vollstreckungshandlung, Vorführung oder

Verhaftung erfolgt (Zustellgebühr), 50 g;

4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht

in Begleitung eines Richters oder Fachbeamten

vorgenommen wird, 1 S."

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den

Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten

Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt

jedoch der Vollzug mangels pfändbarer

Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten

oder der gepfändeten Gegenstände

oder aus sonst einem Grunde, so gebührt ebenfalls

das Zehrgeld nach § 2, wenn es 2 S nicht

übersteigt. Würde bei Berechnung nach § 2 das

Zehrgeld den Betrag von 2 S übersteigen, so

vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht

unter 2 S."

3. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Werden Vollstreckungshandlungen an

Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen

oder fortgesetzt, so gebührt zu

jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 4 S. Die

Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 bis

6 Uhr."

4. Im § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von 50 g der Betrag von 60 g.

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