Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
68_1949 AT

68. Bundesgesetz: Herstellung orthopädischer Schuhe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Herstellung orthopädischer Schuhe.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Herstellung von orthopädischen

Schuhen sind nur Inhaber von Berechtigungen

für das Schuhmacherhandwerk (Orthopädieschuhmacherhandwerk,

Schuhmachergewerbe) befugt,

die eine fachliche Zusatzprüfung über die

Befähigung zur Herstellung von orthopädischen

Schuhen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Unter orthopädischen Schuhen sind handwerksmäßig

hergestellte Schuhe zu verstehen, die

der Verbesserung des Gehvermögens des Trägers

dienen und zur Behebung oder Linderung von

Beschwerden infolge krankhafter Veränderungen

an Weichteilen oder Knochen des Fußes oder

Beines geeignet sind, jedenfalls aber alle, die

nach ärztlicher Anordnung hergestellt werden.

Schuhe mit angewalkter Brandsohle, langem

Afterleder, vorgebautem Absatz oder Gelenksversteifung

gelten nur dann als orthopädische

Schuhe, wenn diese Besonderheiten zur Behebung

von Beschwerden infolge krankhafter Veränderungen

des Fußes oder Beines dienen.

§ 2. (1) Für die Zusatzprüfung gelten sinngemäß

die Bestimmungen über die Meisterprüfung.

(2) Zur Ablegung der Zusatzprüfung wird nur

zugelassen, wer

a) die Gewerbeberechtigung für das Schuhmacherhandwerk

(Orthopädieschuhmacherhandwerk,

Schuhmachergewerbe) besitzt

oder die Voraussetzungen zum Antritt

dieses Gewerbes erfüllt und

b) eine mindestens zweijährige Tätigkeit bei

einem zur Herstellung von orthopädischen

Schuhen befugten Gewerbeinhaber nachweisen

kann. An die Stelle dieser zweijährigen

Tätigkeit kann der erfolgreiche

Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut

der örtlich zuständigen Kammer

der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen

mit der zuständigen Fachgruppe

(Innung) eingerichteten Sonderlehrganges

treten.

§ 3. Die Berechtigung nach § 1, Abs. (1), dieses

Bundesgesetzes zur Herstellung orthopädischer

Schuhe ist auf dem Gewerbeschein für das Schuhmacherhandwerk

(Orthopädieschuhmacherhandwerk,

Schuhmachergewerbe) durch den Vermerk

„Ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Februar 1949,

B. G. Bl. Nr. 68, zur Herstellung orthopädischer

Schuhe berechtigt" zu bescheinigen.

§ 4. Bei der Anfertigung orthopädischer

Schuhe nach ärztlicher Anordnung sind die Anweisungen

des Arztes über Material und Bauart

zu befolgen.

§ 5. (1) Inhabern von Berechtigungen zur Ausübung

des Schuhmacherhandwerks (Orthopädieschuhmacherhandwerks,

Schuhmachergewerbes),

die nachweisen, daß sie auf Grund dieser Berechtigung

orthopädische Schuhe in nennenswertem

Umfange erzeugt haben, können binnen

sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Beibringung

eines Gutachtens der zuständigen Fachgruppe

(Innung) bei der Gewerbebehörde erster Instanz

die Zuerkennung des, Rechtes zur Herstellung

orthopädischer Schuhe ohne Ablegung der im

§ 1, Abs. (1), vorgeschriebenen Prüfung beantragen.

Diesem Antrag ist bei Zutreffen der Voraussetzungen

stattzugeben.

(2) Auf das Gutachten der Fachgruppe (Innung)

finden die Bestimmungen des § 13 c, Abs. (1), der

Gewerbeordnung sinngemäße Anwendung.

(3) Im Falle der Zuerkennung des Rechtes zur

Herstellung orthopädischer Schuhe nach Abs. (1)

gelten die Bestimmungen des § 3 über den Vermerk

auf dem Gewerbeschein sinngemäß.

(4) Personen, die ihre Berechtigung zur Ausübung

des Schuhmacherhandwerks (Orthopädieschuhmacherhandwerks,

Schuhmachergewerbes) zurückgelegt

hatten, können den Antrag nach

Abs. (1) gleichzeitig mit der neuerlichen Gewerbeanmeldung

stellen, ohne an die im Abs. (1) festgesetzte

Frist gebunden zu sein.

(5) Die geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen

bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß

das Untersagungsgesetz auf den Erwerb der Berechtigung

zur Herstellung von orthopädischen

Schuhen keine Anwendung findet.

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann mit Verordnung Vorschriften

über die Zusatzprüfung gemäß § 1,

Abs. (1), erlassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →