68. Bundesgesetz: Herstellung orthopädischer Schuhe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Herstellung von orthopädischen
Schuhen sind nur Inhaber von Berechtigungen
für das Schuhmacherhandwerk (Orthopädieschuhmacherhandwerk,
Schuhmachergewerbe) befugt,
die eine fachliche Zusatzprüfung über die
Befähigung zur Herstellung von orthopädischen
Schuhen mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Unter orthopädischen Schuhen sind handwerksmäßig
hergestellte Schuhe zu verstehen, die
der Verbesserung des Gehvermögens des Trägers
dienen und zur Behebung oder Linderung von
Beschwerden infolge krankhafter Veränderungen
an Weichteilen oder Knochen des Fußes oder
Beines geeignet sind, jedenfalls aber alle, die
nach ärztlicher Anordnung hergestellt werden.
Schuhe mit angewalkter Brandsohle, langem
Afterleder, vorgebautem Absatz oder Gelenksversteifung
gelten nur dann als orthopädische
Schuhe, wenn diese Besonderheiten zur Behebung
von Beschwerden infolge krankhafter Veränderungen
des Fußes oder Beines dienen.
§ 2. (1) Für die Zusatzprüfung gelten sinngemäß
die Bestimmungen über die Meisterprüfung.
(2) Zur Ablegung der Zusatzprüfung wird nur
zugelassen, wer
a) die Gewerbeberechtigung für das Schuhmacherhandwerk
(Orthopädieschuhmacherhandwerk,
Schuhmachergewerbe) besitzt
oder die Voraussetzungen zum Antritt
dieses Gewerbes erfüllt und
b) eine mindestens zweijährige Tätigkeit bei
einem zur Herstellung von orthopädischen
Schuhen befugten Gewerbeinhaber nachweisen
kann. An die Stelle dieser zweijährigen
Tätigkeit kann der erfolgreiche
Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut
der örtlich zuständigen Kammer
der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen
mit der zuständigen Fachgruppe
(Innung) eingerichteten Sonderlehrganges
treten.
§ 3. Die Berechtigung nach § 1, Abs. (1), dieses
Bundesgesetzes zur Herstellung orthopädischer
Schuhe ist auf dem Gewerbeschein für das Schuhmacherhandwerk
(Orthopädieschuhmacherhandwerk,
Schuhmachergewerbe) durch den Vermerk
„Ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Februar 1949,
B. G. Bl. Nr. 68, zur Herstellung orthopädischer
Schuhe berechtigt" zu bescheinigen.
§ 4. Bei der Anfertigung orthopädischer
Schuhe nach ärztlicher Anordnung sind die Anweisungen
des Arztes über Material und Bauart
zu befolgen.
§ 5. (1) Inhabern von Berechtigungen zur Ausübung
des Schuhmacherhandwerks (Orthopädieschuhmacherhandwerks,
Schuhmachergewerbes),
die nachweisen, daß sie auf Grund dieser Berechtigung
orthopädische Schuhe in nennenswertem
Umfange erzeugt haben, können binnen
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Beibringung
eines Gutachtens der zuständigen Fachgruppe
(Innung) bei der Gewerbebehörde erster Instanz
die Zuerkennung des, Rechtes zur Herstellung
orthopädischer Schuhe ohne Ablegung der im
§ 1, Abs. (1), vorgeschriebenen Prüfung beantragen.
Diesem Antrag ist bei Zutreffen der Voraussetzungen
stattzugeben.
(2) Auf das Gutachten der Fachgruppe (Innung)
finden die Bestimmungen des § 13 c, Abs. (1), der
Gewerbeordnung sinngemäße Anwendung.
(3) Im Falle der Zuerkennung des Rechtes zur
Herstellung orthopädischer Schuhe nach Abs. (1)
gelten die Bestimmungen des § 3 über den Vermerk
auf dem Gewerbeschein sinngemäß.
(4) Personen, die ihre Berechtigung zur Ausübung
des Schuhmacherhandwerks (Orthopädieschuhmacherhandwerks,
Schuhmachergewerbes) zurückgelegt
hatten, können den Antrag nach
Abs. (1) gleichzeitig mit der neuerlichen Gewerbeanmeldung
stellen, ohne an die im Abs. (1) festgesetzte
Frist gebunden zu sein.
(5) Die geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen
bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß
das Untersagungsgesetz auf den Erwerb der Berechtigung
zur Herstellung von orthopädischen
Schuhen keine Anwendung findet.
§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann mit Verordnung Vorschriften
über die Zusatzprüfung gemäß § 1,
Abs. (1), erlassen.