68. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 153, betreffend Beihilfen zu
den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze
(Kleinrentnergesetznovelle 1946) eingeführten
Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der
bisher bezogenen Unterstützungen werden ab
1. Jänner 1947 auf 100 v. H. erhöht.
§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,
denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine
Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder
in Zukunft zuerkannt wenden wird.
§ 3. Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen
Einkommens, gleichviel1 ob es aus einer Erwerbstätigkeit
stammt oder nicht, vermindert sich der
auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente
um den Betrag, um den das durchschnittlich
auf einen Monat entfallende Einkommen
die Grenze von 150 S überschreitet.
§ 4. Die aus der Erhöhung der Beihilfen und
der Einkommensgrenze erwachsenden Kosten
trägt der Bund.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.