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68_1947 AT

68. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 153, betreffend Beihilfen zu

den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze

(Kleinrentnergesetznovelle 1946) eingeführten

Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der

bisher bezogenen Unterstützungen werden ab

1. Jänner 1947 auf 100 v. H. erhöht.

§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,

denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine

Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder

in Zukunft zuerkannt wenden wird.

§ 3. Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen

Einkommens, gleichviel1 ob es aus einer Erwerbstätigkeit

stammt oder nicht, vermindert sich der

auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente

um den Betrag, um den das durchschnittlich

auf einen Monat entfallende Einkommen

die Grenze von 150 S überschreitet.

§ 4. Die aus der Erhöhung der Beihilfen und

der Einkommensgrenze erwachsenden Kosten

trägt der Bund.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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