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68_1946 AT

68. Verordnung: 2. Holzaufbringungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 68. Verordnung: 2. Holzaufbringungsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung von

Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten

(Holzwirtschaftsgesetz) wird verordnet

Forstwirtschaftsjahr.

§ 1. Die Dauer des Forstwirtschaftsjahres wird

für die Winter- und Sommerschlägerungsgebiete

Österreichs einheitlich auf die Zeit vom 1. April

eines jeden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden

Jahres festgelegt. Das Forstwirtschaftsjahr

wird mit der Jahreszahl seines Beginnes

bezeichnet.

Holzeinschlagserklärung.

§ 2. (1) Jeder Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte

ist verpflichtet, die im nächsten

Forstwirtschaftsjahr erzeugbaren Mengen an

Holz und Gerbrinde, nach Rohsortimenten gegliedert,

alljährlich bis 31. Dezember der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)

schriftlich auf dem vorgeschriebenen

Vordrucke bekanntzugeben (Holzeinschlagserklärung).

Für das Forstwirtschaftsjahr

1946 hat die Bekanntgabe der Holzeinschlagserklärung

innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten

dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Für Wälder unter 50 ha werden die Holzeinschlagserklärungen

vom Bürgermeister in

einer Sammelerklärung an die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bezirksforstinspektion) abgegeben.

Für forstwirtschaftliche Verbände (Waldgenossenschaften

usw.) haben die Obmänner Sammelerklärungen

abzugeben.

(3) Forstbetriebe, deren Besitz sich über mehrere

Bezirksforstinspektionen erstreckt, sind berechtigt,

die Holzeinschlagserklärungen für den ganzen

Besitz, bezirksweise gegliedert, bei der Landeshauptmannschaft

(Landesforstinspektion) einzubringen.

Von der Bundesforstverwaltung werden

die Holzeinschlagserklärungen für den Bereich

jedes Bundeslandes, bezirksweise gegliedert,

durch die Generaldirektion der Bundesforste bei

der zuständigen Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)

eingereicht.

(4) In der Holzeinschlagserklärung ist die Haubarkeitsnutzung

von der Vornutzung (Durchforstungen

und Lichtungen, die den Haubarkeitsertrag

nicht wesentlich verringern) getrennt

auszuweisen.

(5) Voraussichtlich länger andauernde Schwierigkeiten

der Aufbringung infolge Mangels an

Arbeitskräften, Werkzeugen u. dgl. sind ebenfalls

anzumelden.

Überprüfung der Holzeinschlagserklärung.

§ 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)

haben die Holzeinschlagserklärungen

unter dem Gesichtspunkt der unerläßlichen

Schonung des Waldes und der Landschaft

sowie der Verhütung der Wildwassergefahr

zu überprüfen.

(2) Kommen größere Schlägerungen in der

Umgebung von Kurorten und Heilbädern, ferner

im Quellgebiet größerer Wasserleitungen, besonders

der Wasserversorgungsanlagen für Städte

und Industriegebiete in Frage, ist auf die berührten

Interessen entsprechend Rücksicht zu

nehmen.

Weiterleitung der Holzeinschlagserklärungen.

§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)

haben die Holzeinschlagserklärungen

nach Überprüfung und Richtigstellung

bis 15. Jänner eines jeden Jahres, für

das Forstwirtschaftsjahr 1946 innerhalb von fünf

Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

an die Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)

weiterzuleiten.

(2) Die Landeshauptmannschaften (Landesforstinspektionen)

nehmen allenfalls noch erforderliche

Berichtigungen vor und leiten eine bezirksweise

gegliederte Übersicht bis 31. Jänner eines

jeden Jahres, für das Forstwirtschaftsjahr 1946

innerhalb von sieben Wochen nach Inkrafttreten

dieser Verordnung, an das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft weiter.

Festsetzung des Jahreseinschlages.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft setzt gemäß § 5 des, Holzwirtschaftsgesetzes

die Jahreserzeugung an Holz und

Gerbrinde nach dem Grundsatz gleichmäßiger

Belastung, getrennt für den. Nichtstaats- und

Staatswald, fest und legt sie auf die Länder um

(Landesholzumlage). Die Landeshauptmannschaft

(Landesforstinspektion) teilt die Landesumlage

für den Nichtstaatswald auf die Bezirke (Bezirksholzumlage),

auf jene Großforstbetriebe, die von

dem Rechte gemäß § 2, Abs. (3), Gebrauch gemacht

haben und für den Staatswald durch unmittelbare

Bekanntgabe an die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesforste auf.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)

teilt die Bezirksholzumlage auf

die einzelnen Waldeigentümer und Nutzungsberechtigten

auf (Einzelumlage).

(3) Die Landes-, Bezirks- und Einzelumlagen

nach Abs. (1) und (2) sind der Holzwirtschaftsstelle

sogleich mitzuteilen. In den Fällen des § 3,

Abs. (2), ist von den Einzelumlagen gleichzeitig

die betroffene Gemeinde zu verständigen.

Jahreseinschlag 1945.

§ 6. (1) Forstbetriebe mit Winterschlägerung

haben die für das Forstwirtschaftsjahr 1945 alter

Rechnung (1. Oktober 1944 bis 30. September

1945) gemäß § 5 der Holzaufbringungsverordnung

vom 4. August 1945, St. G. Bl. Nr. 114,

vorgeschriebene Holzumlage bis 31. März 1946

in vollem Umfange zu erfüllen und die Erfüllung

in der Holzeinschlagsnachweisung (§ 9)

darzutun.

(2) Forstbetriebe mit Sommerschlägerung,

welche die für das laufende Forstwirtschaftsjahr

vorgeschriebene Umlage bis 31. März 1946 nicht

voll erfüllt haben, müssen den verbleibenden

Umlagerest zusätzlich zur Umlage des Forstwirtschaftsjahres

1946 (§ 1) erfüllen.

Jahreseinschlag 1946.

§ 7. (1) Der Holzeinschlag für das Forstwirtschaftsjahr

1946 (§ 1) wird in gleicher Höhe wie

für das Forstwirtschaftsjahr 1945 festgesetzt.

(2) Soferne nicht eine andere Gerbrindenumlage

vorgeschrieben wird, ist im Forstwirtschaftsjahr

1946 (§ 1) die Gerbrindenumlage in gleicher Höhe

wie sie im abgelaufenen Forstwirtschaftsjahr vorgeschrieben

wurde, zu erfüllen.

Eigenbedarf.

§ 8. (1) Die zum Verbrauch im eigenen land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe und Haushalt

benötigten Holzmengen (Eigenbedarf) zählen

nicht auf die Umlage; dagegen ist der Bedarf

holzverarbeitender land- und forstwirtschaftlicher

Nebenbetriebe darauf anzurechnen und ist

mit Einkaufsscheinen abzudecken.

(2) Der außer der Umlage in Anspruch zu

nehmende Eigenbedarf an Holz darf im Einzelfälle

die Höhe von jährlich 5 fm ohne Rinde, bei

Betrieben mit einer Umlage von mehr als 50 fm

Nutzhold ohne Rinde aber die Höhe von 10 v. H.

der festgesetzten Umlage nicht überschreiten.

(3) Weitergehende Entnahmen für den Eigenbedarf

unterliegen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde

(Bezirksforstinspektion).

Holzeinschlagsnachweisungen.

§ 9. (1) Alle Forstbetriebe mit einer Waldfläche

von mehr als 50 ha haben vierteljährlich ihren

Holzeinschlag nach dem Stande vom 30. Juni,

30. September, 31. Dezember und 31. März, erstmalig

nach dem Stande vom 31. (Dezember 1945,

nachzuweisen (Holzeinschlagsnachweisung). Diese

Holzeinschlagsnachweisungen, in welchen die Haubarkeitsnutzung

von der Vornutzung nach § 2,

Abs. (4), getrennt ersichtlich zu sein hat, sind bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)

auf den vorgeschriebenen

Vordrucken bis zum 10. des auf den Stichtag

folgenden Monats, erstmalig innerhalb von drei

Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

einzureichen.

(2) Für Wälder unter 50 ha werden die Holzeinschlagsnachweisungen

vom Bürgermeister ge-

sammelt und an die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bezirksforstinspektion) weitergeleitet. Für forstwirtschaftliche

Verbände (Waldgenossenschaften

usw.) haben die Obmänner Sammelnachweisungen

abzugeben.

(3) Großforstbetriebe gemäß § 2, Abs. (3), sowie

die Generaldirektion der. Österreichischen Bundesforste

legen ihre Holzeinschlagsnachweisungen bis

zum 20. des auf den Stichtag folgenden Monats,

erstmalig innerhalb von fünf Wochen nach Inkrafttreten

dieser Verordnung, in dreifacher Ausfertigung

der Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)

vor.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)

fertigen für ihre Bezirke einen

Holzeinschlagssammelnachweis an und reichen ihn

bis zum 20. des gleichen Monats, erstmalig innerhalb

von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieser

Verordnung, in dreifacher Ausfertigung der Landeshauptmannschaft

(Landesforstinspektion) ein.

Die Landesforstinspektionen tragen die Einschlagsnachweisungen

der Großbetriebe gemäß § 2,

Abs. (3), und der Bundesforste in ein Sammelverzeichnis

ein und legen je einen der bezirksweisen

Holzeinschlagssammelnachweise und je eine Gesamtübersicht

über ihren Landesbereich bis zum

Ende des gleichen Monats, erstmalig innerhalb von

sieben Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung,

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und der Holzwirtschaftsstelle vor.

Rechtsmittel.

§ 10. (1) Gegen Höhe und Art der Holzumlage

sowie gegen die Ablehnung einer weitergehenden

Entnahme für den Eigenbedarf ist eine Berufung

innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung

an gerechnet, zulässig.

(2) Bei Einschlagsfestsetzungen in den Fällen des

§ 3, Abs. (2), kommt auch den betroffenen Gemeinden

Parteistellung zu.

(3) Die Forstbehörde hat das Ergebnis des Berufungsverfahrens

der Holzwirtschaftsstelle mitzuteilen.

Strafbestimmungen.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretung nach

§ 9 des Holzwirtschaftsgesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 70, bestraft.

Außerkraftsetzung.

§ 12. Die Verordnung des Staatsamtes für

Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1945,

betreffend die Erzeugung und Aufbringung von

Holz sowie forstlichen Nebenprodukten (Holzaufbringungsverordnung),

St. G. Bl. Nr. 114, tritt

außer Kraft.

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