68. Verordnung: 2. Holzaufbringungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung von
Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten
(Holzwirtschaftsgesetz) wird verordnet
Forstwirtschaftsjahr.
§ 1. Die Dauer des Forstwirtschaftsjahres wird
für die Winter- und Sommerschlägerungsgebiete
Österreichs einheitlich auf die Zeit vom 1. April
eines jeden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden
Jahres festgelegt. Das Forstwirtschaftsjahr
wird mit der Jahreszahl seines Beginnes
bezeichnet.
Holzeinschlagserklärung.
§ 2. (1) Jeder Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, die im nächsten
Forstwirtschaftsjahr erzeugbaren Mengen an
Holz und Gerbrinde, nach Rohsortimenten gegliedert,
alljährlich bis 31. Dezember der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)
schriftlich auf dem vorgeschriebenen
Vordrucke bekanntzugeben (Holzeinschlagserklärung).
Für das Forstwirtschaftsjahr
1946 hat die Bekanntgabe der Holzeinschlagserklärung
innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Für Wälder unter 50 ha werden die Holzeinschlagserklärungen
vom Bürgermeister in
einer Sammelerklärung an die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirksforstinspektion) abgegeben.
Für forstwirtschaftliche Verbände (Waldgenossenschaften
usw.) haben die Obmänner Sammelerklärungen
abzugeben.
(3) Forstbetriebe, deren Besitz sich über mehrere
Bezirksforstinspektionen erstreckt, sind berechtigt,
die Holzeinschlagserklärungen für den ganzen
Besitz, bezirksweise gegliedert, bei der Landeshauptmannschaft
(Landesforstinspektion) einzubringen.
Von der Bundesforstverwaltung werden
die Holzeinschlagserklärungen für den Bereich
jedes Bundeslandes, bezirksweise gegliedert,
durch die Generaldirektion der Bundesforste bei
der zuständigen Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)
eingereicht.
(4) In der Holzeinschlagserklärung ist die Haubarkeitsnutzung
von der Vornutzung (Durchforstungen
und Lichtungen, die den Haubarkeitsertrag
nicht wesentlich verringern) getrennt
auszuweisen.
(5) Voraussichtlich länger andauernde Schwierigkeiten
der Aufbringung infolge Mangels an
Arbeitskräften, Werkzeugen u. dgl. sind ebenfalls
anzumelden.
Überprüfung der Holzeinschlagserklärung.
§ 3. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)
haben die Holzeinschlagserklärungen
unter dem Gesichtspunkt der unerläßlichen
Schonung des Waldes und der Landschaft
sowie der Verhütung der Wildwassergefahr
zu überprüfen.
(2) Kommen größere Schlägerungen in der
Umgebung von Kurorten und Heilbädern, ferner
im Quellgebiet größerer Wasserleitungen, besonders
der Wasserversorgungsanlagen für Städte
und Industriegebiete in Frage, ist auf die berührten
Interessen entsprechend Rücksicht zu
nehmen.
Weiterleitung der Holzeinschlagserklärungen.
§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)
haben die Holzeinschlagserklärungen
nach Überprüfung und Richtigstellung
bis 15. Jänner eines jeden Jahres, für
das Forstwirtschaftsjahr 1946 innerhalb von fünf
Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
an die Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)
weiterzuleiten.
(2) Die Landeshauptmannschaften (Landesforstinspektionen)
nehmen allenfalls noch erforderliche
Berichtigungen vor und leiten eine bezirksweise
gegliederte Übersicht bis 31. Jänner eines
jeden Jahres, für das Forstwirtschaftsjahr 1946
innerhalb von sieben Wochen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, an das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft weiter.
Festsetzung des Jahreseinschlages.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft setzt gemäß § 5 des, Holzwirtschaftsgesetzes
die Jahreserzeugung an Holz und
Gerbrinde nach dem Grundsatz gleichmäßiger
Belastung, getrennt für den. Nichtstaats- und
Staatswald, fest und legt sie auf die Länder um
(Landesholzumlage). Die Landeshauptmannschaft
(Landesforstinspektion) teilt die Landesumlage
für den Nichtstaatswald auf die Bezirke (Bezirksholzumlage),
auf jene Großforstbetriebe, die von
dem Rechte gemäß § 2, Abs. (3), Gebrauch gemacht
haben und für den Staatswald durch unmittelbare
Bekanntgabe an die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesforste auf.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)
teilt die Bezirksholzumlage auf
die einzelnen Waldeigentümer und Nutzungsberechtigten
auf (Einzelumlage).
(3) Die Landes-, Bezirks- und Einzelumlagen
nach Abs. (1) und (2) sind der Holzwirtschaftsstelle
sogleich mitzuteilen. In den Fällen des § 3,
Abs. (2), ist von den Einzelumlagen gleichzeitig
die betroffene Gemeinde zu verständigen.
Jahreseinschlag 1945.
§ 6. (1) Forstbetriebe mit Winterschlägerung
haben die für das Forstwirtschaftsjahr 1945 alter
Rechnung (1. Oktober 1944 bis 30. September
1945) gemäß § 5 der Holzaufbringungsverordnung
vom 4. August 1945, St. G. Bl. Nr. 114,
vorgeschriebene Holzumlage bis 31. März 1946
in vollem Umfange zu erfüllen und die Erfüllung
in der Holzeinschlagsnachweisung (§ 9)
darzutun.
(2) Forstbetriebe mit Sommerschlägerung,
welche die für das laufende Forstwirtschaftsjahr
vorgeschriebene Umlage bis 31. März 1946 nicht
voll erfüllt haben, müssen den verbleibenden
Umlagerest zusätzlich zur Umlage des Forstwirtschaftsjahres
1946 (§ 1) erfüllen.
Jahreseinschlag 1946.
§ 7. (1) Der Holzeinschlag für das Forstwirtschaftsjahr
1946 (§ 1) wird in gleicher Höhe wie
für das Forstwirtschaftsjahr 1945 festgesetzt.
(2) Soferne nicht eine andere Gerbrindenumlage
vorgeschrieben wird, ist im Forstwirtschaftsjahr
1946 (§ 1) die Gerbrindenumlage in gleicher Höhe
wie sie im abgelaufenen Forstwirtschaftsjahr vorgeschrieben
wurde, zu erfüllen.
Eigenbedarf.
§ 8. (1) Die zum Verbrauch im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe und Haushalt
benötigten Holzmengen (Eigenbedarf) zählen
nicht auf die Umlage; dagegen ist der Bedarf
holzverarbeitender land- und forstwirtschaftlicher
Nebenbetriebe darauf anzurechnen und ist
mit Einkaufsscheinen abzudecken.
(2) Der außer der Umlage in Anspruch zu
nehmende Eigenbedarf an Holz darf im Einzelfälle
die Höhe von jährlich 5 fm ohne Rinde, bei
Betrieben mit einer Umlage von mehr als 50 fm
Nutzhold ohne Rinde aber die Höhe von 10 v. H.
der festgesetzten Umlage nicht überschreiten.
(3) Weitergehende Entnahmen für den Eigenbedarf
unterliegen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirksforstinspektion).
Holzeinschlagsnachweisungen.
§ 9. (1) Alle Forstbetriebe mit einer Waldfläche
von mehr als 50 ha haben vierteljährlich ihren
Holzeinschlag nach dem Stande vom 30. Juni,
30. September, 31. Dezember und 31. März, erstmalig
nach dem Stande vom 31. (Dezember 1945,
nachzuweisen (Holzeinschlagsnachweisung). Diese
Holzeinschlagsnachweisungen, in welchen die Haubarkeitsnutzung
von der Vornutzung nach § 2,
Abs. (4), getrennt ersichtlich zu sein hat, sind bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion)
auf den vorgeschriebenen
Vordrucken bis zum 10. des auf den Stichtag
folgenden Monats, erstmalig innerhalb von drei
Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
einzureichen.
(2) Für Wälder unter 50 ha werden die Holzeinschlagsnachweisungen
vom Bürgermeister ge-
sammelt und an die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirksforstinspektion) weitergeleitet. Für forstwirtschaftliche
Verbände (Waldgenossenschaften
usw.) haben die Obmänner Sammelnachweisungen
abzugeben.
(3) Großforstbetriebe gemäß § 2, Abs. (3), sowie
die Generaldirektion der. Österreichischen Bundesforste
legen ihre Holzeinschlagsnachweisungen bis
zum 20. des auf den Stichtag folgenden Monats,
erstmalig innerhalb von fünf Wochen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, in dreifacher Ausfertigung
der Landeshauptmannschaft (Landesforstinspektion)
vor.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksforstinspektionen)
fertigen für ihre Bezirke einen
Holzeinschlagssammelnachweis an und reichen ihn
bis zum 20. des gleichen Monats, erstmalig innerhalb
von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, in dreifacher Ausfertigung der Landeshauptmannschaft
(Landesforstinspektion) ein.
Die Landesforstinspektionen tragen die Einschlagsnachweisungen
der Großbetriebe gemäß § 2,
Abs. (3), und der Bundesforste in ein Sammelverzeichnis
ein und legen je einen der bezirksweisen
Holzeinschlagssammelnachweise und je eine Gesamtübersicht
über ihren Landesbereich bis zum
Ende des gleichen Monats, erstmalig innerhalb von
sieben Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung,
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und der Holzwirtschaftsstelle vor.
Rechtsmittel.
§ 10. (1) Gegen Höhe und Art der Holzumlage
sowie gegen die Ablehnung einer weitergehenden
Entnahme für den Eigenbedarf ist eine Berufung
innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung
an gerechnet, zulässig.
(2) Bei Einschlagsfestsetzungen in den Fällen des
§ 3, Abs. (2), kommt auch den betroffenen Gemeinden
Parteistellung zu.
(3) Die Forstbehörde hat das Ergebnis des Berufungsverfahrens
der Holzwirtschaftsstelle mitzuteilen.
Strafbestimmungen.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 9 des Holzwirtschaftsgesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 70, bestraft.
Außerkraftsetzung.
§ 12. Die Verordnung des Staatsamtes für
Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1945,
betreffend die Erzeugung und Aufbringung von
Holz sowie forstlichen Nebenprodukten (Holzaufbringungsverordnung),
St. G. Bl. Nr. 114, tritt
außer Kraft.