689. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 wird verordnet
§ 1.(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist in Fällen, in denen der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900000 S übersteigt, nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
§ 2. Der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
§ 3. (1) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 4 bis 7 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(2) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 4 bis 7 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
§ 4. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
§ 5. (1) Als Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche folgende Beträge anzusetzen
Im Gebiet 1 (siehe Anlage)................................................................................................... 60000 S,
im Gebiet 2 (siehe Anlage)................................................................................................... 55000 S,
im Gebiet 3 (siehe Anlage)................................................................................................... 50000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
§ 6. (1) Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß § 3 berechneten Betriebsausgaben noch der Lohnaufwand laut Lohnkonto (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
§ 7. Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
§ 8. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ I bis 7 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs. 1 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
§ 9. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.