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689_1991 AT

689. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes — FOG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG),

BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991, wird wie folgt

geändert

1. § 16 lautet

Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten,

Hochschulen und Akademien

„§ 16. Die Universitäten, Fakultäten, Institute

und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer

Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und

Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen

privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten

ausländischen Universitäten und Hochschulen

oder Akademien über die Durchführung

wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer

Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke

bzw. für Zwecke der Erschließung der

Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von

ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer

Richtung) getroffenen Vereinbarungen,

ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich

mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

§ 1 Abs. 3 des Akademie-

Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben

hievon unberührt."

2. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek

kommt im Umfang des § 31 a Abs. 1 in der

geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei

ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden."

3. § 29 Abs. 5 lautet

„(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist

auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß

anzuwenden."

4. § 28 Abs. 6 lautet

„(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können

gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder

privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche

Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung

durch den. Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung."

5. § 31 a Abs. 1 lautet

„(1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit

zu, als sie berechtigt sind,

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte

Schenkungen (mit Ausnahme von

Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge

Vermögen und Rechte zu erwerben

oder Überschüsse zu erzielen, die in den

jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen

sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung

von . Sammlungsobjekten im eigenen

Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch

zu machen;

2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten

im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung

des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

3. außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige

Fachveranstaltungen auf der Grundlage

vorausschauender Planung und im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung durchzuführen;

4. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken,

Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände,

die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in

unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen

bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen

sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit

zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes

dadurch berührt sind, ist deren Verwertung

für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich

zu gestatten;

5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers

die Mitgliedschaft zu Vereinen,

anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen

Organisationen zum Zweck der

Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben."

6. § 31 a Abs. 5 lautet

„(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des

Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen

eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie

haben dem zuständigen Bundesminister jährlich

einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß

vorzulegen und jederzeit Einsicht in die

Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung,

die Buchführung sowie die sonstige

Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im

Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden

Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte

besorgen lassen; gegen Entgelt können auch

Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden."

Artikel II

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,

zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 368/1990,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen,

die nach den Bestimmungen des UOG, des

AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

und des Forschungsorganisationsgesetzes in den

jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer

Rechtspersönlichkeit tätig werden."

2. § 35 Z 6, zweiter Halbsatz lautet

„Ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach

den Bestimmungen des UOG, des AOG, des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des

Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils

geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit

tätig werden."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

1. Hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung.

2. Hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für

Finanzen.

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