689. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG),
BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991, wird wie folgt
geändert
1. § 16 lautet
Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten,
Hochschulen und Akademien
„§ 16. Die Universitäten, Fakultäten, Institute
und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer
Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und
Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen
privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten
ausländischen Universitäten und Hochschulen
oder Akademien über die Durchführung
wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer
Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke
bzw. für Zwecke der Erschließung der
Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von
ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) getroffenen Vereinbarungen,
ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich
mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
§ 1 Abs. 3 des Akademie-
Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben
hievon unberührt."
2. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek
kommt im Umfang des § 31 a Abs. 1 in der
geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei
ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden."
3. § 29 Abs. 5 lautet
„(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist
auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß
anzuwenden."
4. § 28 Abs. 6 lautet
„(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können
gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder
privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
durch den. Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung."
5. § 31 a Abs. 1 lautet
„(1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt sind,
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte
Schenkungen (mit Ausnahme von
Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge
Vermögen und Rechte zu erwerben
oder Überschüsse zu erzielen, die in den
jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen
sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung
von . Sammlungsobjekten im eigenen
Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch
zu machen;
2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten
im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung
des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;
3. außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige
Fachveranstaltungen auf der Grundlage
vorausschauender Planung und im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung durchzuführen;
4. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken,
Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände,
die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen
bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen
sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit
zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes
dadurch berührt sind, ist deren Verwertung
für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich
zu gestatten;
5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers
die Mitgliedschaft zu Vereinen,
anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen
Organisationen zum Zweck der
Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben."
6. § 31 a Abs. 5 lautet
„(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des
Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen
eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie
haben dem zuständigen Bundesminister jährlich
einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß
vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung,
die Buchführung sowie die sonstige
Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im
Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden
Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte
besorgen lassen; gegen Entgelt können auch
Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden."
Artikel II
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 368/1990,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen,
die nach den Bestimmungen des UOG, des
AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
und des Forschungsorganisationsgesetzes in den
jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer
Rechtspersönlichkeit tätig werden."
2. § 35 Z 6, zweiter Halbsatz lautet
„Ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach
den Bestimmungen des UOG, des AOG, des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des
Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils
geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit
tätig werden."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
1. Hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
2. Hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für
Finanzen.