689. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 und des § 323 f
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323 e
GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung
an einer inländischen Universität
und
b) soweit die im folgenden angeführten
Lehrinhalte nicht von der gemäß lit. a
besuchten Studienrichtung umfaßt sind,
den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen
(Vorlesungen, Seminare und
Übungen) einer Studienrichtung an einer
inländischen Universität mit pädagogischen,
psychologischen oder soziologischen
Lehrinhalten, in denen bei der
Ausübung des Gewerbes der Lebens- und
Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß
von mindestens 160 Stunden und
c) die bei einer befugten Person (§ 2)
erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im
Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung
und von mindestens
90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
d) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit unter begleitender Supervision
insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle
durch eine befugte Person (§.2) im Ausmaß
von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision
und von mindestens 80 Stunden
Gruppensupervision
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt
für Ehe- und Familienberater oder einer
Akademie für Sozialarbeit und
b) die bei einer befugten Person (§ 2)
erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im
Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung
und von mindestens
90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
c) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit unter begleitender Supervision
insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle
durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß
von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision
und von mindestens 80 Stunden
Gruppensupervision
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen
Akademie, einer Religionspädagogischen
Akademie, einer Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt
für Erzieher und
b) die bei einer befugten Person (§ 2)
erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im
Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung
und von mindestens
90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
c) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit unter begleitender Supervision
insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle
durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß
von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision
und von mindestens 80 Stunden
Gruppensupervision
oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums gemäß
dem Psychotherapiegesetz und
b) die bei einer befugten Person (§ 2)
erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im
Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung
und von mindestens
90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
c) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit unter begleitender Supervision
insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle
durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß
von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision
und von mindestens 80 Stunden
Gruppensupervision
oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgelegten Lehrganges für Lebens- und
Sozialberater und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit.
§ 2. Eine Person gilt als zur Vermittlung von
Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie
1. seit mindestens fünf Jahren im Beruf des
Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das
konzessionierte Gewerbe der Lebens- und
Sozialberater befugt ausübt oder in diesem
Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO
1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47
GewO 1973) tätig ist oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz,
BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt
oder
3. die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen
gemäß dem Psychologengesetz,
BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.