Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
689_1990 AT

689. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 und des § 323 f

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323 e

GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung

an einer inländischen Universität

und

b) soweit die im folgenden angeführten

Lehrinhalte nicht von der gemäß lit. a

besuchten Studienrichtung umfaßt sind,

den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen

(Vorlesungen, Seminare und

Übungen) einer Studienrichtung an einer

inländischen Universität mit pädagogischen,

psychologischen oder soziologischen

Lehrinhalten, in denen bei der

Ausübung des Gewerbes der Lebens- und

Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und

Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß

von mindestens 160 Stunden und

c) die bei einer befugten Person (§ 2)

erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im

Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung

und von mindestens

90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

d) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit unter begleitender Supervision

insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle

durch eine befugte Person (§.2) im Ausmaß

von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision

und von mindestens 80 Stunden

Gruppensupervision

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt

für Ehe- und Familienberater oder einer

Akademie für Sozialarbeit und

b) die bei einer befugten Person (§ 2)

erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im

Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung

und von mindestens

90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit unter begleitender Supervision

insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle

durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß

von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision

und von mindestens 80 Stunden

Gruppensupervision

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen

Akademie, einer Religionspädagogischen

Akademie, einer Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt

für Erzieher und

b) die bei einer befugten Person (§ 2)

erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im

Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung

und von mindestens

90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit unter begleitender Supervision

insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle

durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß

von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision

und von mindestens 80 Stunden

Gruppensupervision

oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen

Propädeutikums gemäß

dem Psychotherapiegesetz und

b) die bei einer befugten Person (§ 2)

erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im

Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung

und von mindestens

90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit unter begleitender Supervision

insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle

durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß

von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision

und von mindestens 80 Stunden

Gruppensupervision

oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgelegten Lehrganges für Lebens- und

Sozialberater und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit.

§ 2. Eine Person gilt als zur Vermittlung von

Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie

1. seit mindestens fünf Jahren im Beruf des

Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das

konzessionierte Gewerbe der Lebens- und

Sozialberater befugt ausübt oder in diesem

Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO

1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47

GewO 1973) tätig ist oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung in die

Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz,

BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt

oder

3. die Voraussetzungen für die Eintragung in die

Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

gemäß dem Psychologengesetz,

BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →