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689_1988 AT

689. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die ergänzende Strukturanpassungsfazilität (ESAF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die ergänzende Strukturanpassungsfazilität (ESAF)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird

ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds

auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von

60 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung

von 0,5 Prozent und einer Laufzeit bis zu

10 Jahren vorzunehmen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung

als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62

Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven

einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Waldheim

Vranitzky

690. Bundesgesetz vom 29. November 1988

über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages

zum Afrikanischen Entwickjungsfonds (AfEF)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen

Entwicklungsfonds einen zusätzlichen

Beitrag in Höhe von 427322472 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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