689. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die ergänzende Strukturanpassungsfazilität (ESAF)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds
auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von
60 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung
von 0,5 Prozent und einer Laufzeit bis zu
10 Jahren vorzunehmen.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung
als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62
Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven
einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Waldheim
Vranitzky
690. Bundesgesetz vom 29. November 1988
über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages
zum Afrikanischen Entwickjungsfonds (AfEF)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen
Entwicklungsfonds einen zusätzlichen
Beitrag in Höhe von 427322472 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.