Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
689_1986 AT

689. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Ver-

ordnung BGBl. Nr. 198/1986 geänderten Fassung

wird wie folgt geändert

Der § 19 lautet:"

§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 152 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 121 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und

b)

für jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 165 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 220 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 132 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 176 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →