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689_1977 AT

689. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/

1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 618/1977, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963, 291/1968, 340/1971 und 648/1975 wird

wie folgt geändert

1. Im § 33 sind der 3. und 4. Satz zu streichen.

2. Nach § 33 ist folgender § 33 a einzufügen

„§ 33 a. Mit einer Absender-Freistempelmaschine

dürfen Sendungen verschiedener Absender

gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck

entweder die jeweilige Absenderangabe

oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine

gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint

und sich der Inhaber der Freistempelmaschine

verpflichtet, für Postgebühren, die infolge

von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung

der Freistempelmaschine nicht entrichtet

wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post-

und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen

im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe

auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung

und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes

(ÜPA ) enthalten sein."

3. Nach § 88 sind folgende Paragraphen einzufügen

„§ 89. Die innere Verpackung von Postsendungen,

die offen aufzugeben sind, darf verschlossen

sein, wenn sie nur Druckwerke ohne nichtgedruckte

Zusätze oder andere Waren enthält.

§ 90. Drucksachen und Warensendungen, die

gemäß § 58 bar freigemacht werden, sowie Massensendungen

und Zeitungen dürfen verschlossen

aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht

geöffnet und nach Prüfung des Inhaltes ohne

Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel

wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße

Beförderung geeigneten Zustand

gebracht werden können. Solche Sendungen

dürfen auch in verschlossenen Kunststoffhüllen

enthalten sein; falls diese Kunststoffhüllen nicht

dauerhaft beschriftbar sind, müssen sie auf der

Anschriftseite ein leicht erkennbares Feld im

Ausmaß von mindestens 2 X 10 Zentimeter, das

dauerhaft beschriftet werden kann, aufweisen.

§ 90 a. Die Post- und Telegraphendirektion

hat die verschlossene Aufgabe von Geschäftsbriefen,

die gemäß § 58 bar freigemacht werden,

zuzulassen, wenn darin vorwiegend Druckwerke

ohne nichtgedruckte Zusätze oder andere Waren

enthalten sind, geöffnete Sendungen ohne Verwendung

fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel

wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße

Beförderung geeigneten Zustand gebracht

werden können und glaubhaft gemacht wird,

daß der Verschluß nur dazu dient, eine

maschinelle Verpackung zu ermöglichen. Verschlossene

Kunststoffhüllen sind nicht zulässig."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in

Kraft.

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