689. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/
1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 618/1977, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963, 291/1968, 340/1971 und 648/1975 wird
wie folgt geändert
1. Im § 33 sind der 3. und 4. Satz zu streichen.
2. Nach § 33 ist folgender § 33 a einzufügen
„§ 33 a. Mit einer Absender-Freistempelmaschine
dürfen Sendungen verschiedener Absender
gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck
entweder die jeweilige Absenderangabe
oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine
gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint
und sich der Inhaber der Freistempelmaschine
verpflichtet, für Postgebühren, die infolge
von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung
der Freistempelmaschine nicht entrichtet
wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post-
und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen
im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe
auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung
und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes
(ÜPA ) enthalten sein."
3. Nach § 88 sind folgende Paragraphen einzufügen
„§ 89. Die innere Verpackung von Postsendungen,
die offen aufzugeben sind, darf verschlossen
sein, wenn sie nur Druckwerke ohne nichtgedruckte
Zusätze oder andere Waren enthält.
§ 90. Drucksachen und Warensendungen, die
gemäß § 58 bar freigemacht werden, sowie Massensendungen
und Zeitungen dürfen verschlossen
aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht
geöffnet und nach Prüfung des Inhaltes ohne
Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel
wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße
Beförderung geeigneten Zustand
gebracht werden können. Solche Sendungen
dürfen auch in verschlossenen Kunststoffhüllen
enthalten sein; falls diese Kunststoffhüllen nicht
dauerhaft beschriftbar sind, müssen sie auf der
Anschriftseite ein leicht erkennbares Feld im
Ausmaß von mindestens 2 X 10 Zentimeter, das
dauerhaft beschriftet werden kann, aufweisen.
§ 90 a. Die Post- und Telegraphendirektion
hat die verschlossene Aufgabe von Geschäftsbriefen,
die gemäß § 58 bar freigemacht werden,
zuzulassen, wenn darin vorwiegend Druckwerke
ohne nichtgedruckte Zusätze oder andere Waren
enthalten sind, geöffnete Sendungen ohne Verwendung
fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel
wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße
Beförderung geeigneten Zustand gebracht
werden können und glaubhaft gemacht wird,
daß der Verschluß nur dazu dient, eine
maschinelle Verpackung zu ermöglichen. Verschlossene
Kunststoffhüllen sind nicht zulässig."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in
Kraft.