689_1976
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689. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1976/77
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 689. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1976/77
1976_689_0 689. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1976/77
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Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971,
BGBl. Nr. 286/1972, BGBl. Nr. 335/1973 und
BGBL Nr. 182/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Auf Grund statistischer Erhebungen über das
Studienjahr 1975/76 wird die Zahl der auf die
nachstehend angeführten Anstalten entfallenen
Begabtenstipendien wie folgt festgestellt
Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
werden der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt neunzehn Begabtenstipendien
und der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung Linz neun Begabtenstipendien
zusätzlich zu den oben angeführten
bewilligt.