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689_1976 AT

689. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1976/77

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1976/77

Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971,

BGBl. Nr. 286/1972, BGBl. Nr. 335/1973 und

BGBL Nr. 182/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Auf Grund statistischer Erhebungen über das

Studienjahr 1975/76 wird die Zahl der auf die

nachstehend angeführten Anstalten entfallenen

Begabtenstipendien wie folgt festgestellt

Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

werden der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt neunzehn Begabtenstipendien

und der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung Linz neun Begabtenstipendien

zusätzlich zu den oben angeführten

bewilligt.

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