Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
689_1974 AT

689. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 689. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 6. November 1974 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1974, BGBl. Nr. 391, wird wie

folgt geändert

1. § 13 hat zu lauten

„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,

die nach den Bestimmungen des Beamten-,

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

krankenversichert sind

(1) Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach den

Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967,

krankenversichert ist, behält den Anspruch auf

den vollen Lohn, bemessen nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen

unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter

Arbeiten,

1. im Falle der Dienstverhinderung durch

Krankheit (Unglücksfall) für die ersten

160 versäumten Arbeitsstunden; der Anspruch

auf den vollen Lohn erhöht sich auf

die Dauer von 240 versäumten Arbeitsstunden,

wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre,

auf die Dauer von 320 Arbeitsstunden, wenn

es fünfzehn Jahre, und auf 400 Arbeitsstunden,

wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen

gedauert hat;

2. im Falle einer Dienstverhinderung als Folge

eines Betriebsunfalles bis zur 1040. versäumten

Arbeitsstunde.

Für die weiteren bis zur 2080. versäumten Arbeitsstunden

gebühren ihm 90 v. H. seines Stundenlohnes,

auf den er Anspruch hätte, wenn er

an der Dienstleistung nicht verhindert wäre.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die aus

Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit von einem Träger

der Sozialversicherung, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4

Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt

oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes

auf deren Rechnung bewilligt

oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger

Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten)

der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1

gleichzuhalten.

(3) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen

Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses

und der Aufnahme jeweils nicht mehr als

sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige

Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des

Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst

wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach

Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung

der früheren Dienstverhinderung."

2. § 14 hat zu lauten

„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,

die nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes krankenversichert

sind

(1) Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach den

Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert

ist, behält im Falle einer Dienstverhinderung

durch Krankheit (Unglücksfall) oder in-

folge eines Betriebsunfalles den Anspruch auf den

vollen Lohn nach den Bestimmungen des § 13.

Für die weiteren bis zur 2080. versäumten Arbeitsstunden

gebührt ihm ein Krankengeldzuschuß

in der Höhe von 40 v. H. seines Stundenlohnes,

auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht an

seiner Dienstleistung verhindert wäre.

(2) Der Krankengeldzuschuß darf in keinem

Falle 50 v. H. des vollen laufenden Lohnes erreichen;

nötigenfalls ist er auf den nächsten darunterliegenden

durch Schillinge teilbaren Betrag

zu kürzen."

3. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974,

BGBl. Nr. 391) hat zu lauten

4. Die in 2. 3 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1974 erbracht werden. Vor dem

1. Jänner 1975 geleistete Dienste sind nach der

Lohntafel in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1974, BGBl. Nr. 391, abzugelten.

Artikel II

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der Artikel III

und IV der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972,

BGBl. Nr. 200, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle

des Ausdruckes „siebenfache Stundenlohn" der

Ausdruck „sechszweidrittelfache Stundenlohn" zu

treten.

2. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt

durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit,

d) Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der

Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge

der Verurteilung bedingt nachgesehen

wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen

wird."

3. Der Abs. 6 des § 21 hat zu lauten

„(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch

auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz

über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus

Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/

1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und

nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, das sich in

Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung bezieht."

4. Im § 24 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt."

5. § 25 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der

Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge

der Verurteilung bedingt nachgesehen

wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen

wird, oder wenn kraft besonderer

gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung

verbundenen Rechtsfolgen nicht

eintreten."

6. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten

„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des

Arbeiters angehört, das nach den für die Bundesbeamten

geltenden Vorschriften bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die

Haushaltszulage, die dem Arbeiter gebühren

würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf

ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage

gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf

Waisenversorgung hat."

7. Im § 28 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt."

8. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten

„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene

Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."

9. Im zweiten Satz des Abs. 1 des § 34 hat

es statt „beim Postsparkassenamt" zu lauten

„bei der Österreichischen Postsparkasse".

10. Im § 37 Abs. 3 hat an Stelle der Wortfolge

„in den §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4" die Wortfolge

„im § 23 Abs. 4" zu treten.

11. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten

„(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer

des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer

mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe

angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der

der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arbeiters

des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses

ehemaligen Arbeiters wie ein Hinterbliebener zu

behandeln."

12. Der Abs. 4 des § 48 hat zu entfallen.

Artikel III

Die Bestimmungen der Artikel I und II treten

am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →