689. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 6. November 1974 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1974, BGBl. Nr. 391, wird wie
folgt geändert
1. § 13 hat zu lauten
„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,
die nach den Bestimmungen des Beamten-,
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
krankenversichert sind
(1) Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach den
Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967,
krankenversichert ist, behält den Anspruch auf
den vollen Lohn, bemessen nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen
unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten,
1. im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit (Unglücksfall) für die ersten
160 versäumten Arbeitsstunden; der Anspruch
auf den vollen Lohn erhöht sich auf
die Dauer von 240 versäumten Arbeitsstunden,
wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre,
auf die Dauer von 320 Arbeitsstunden, wenn
es fünfzehn Jahre, und auf 400 Arbeitsstunden,
wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat;
2. im Falle einer Dienstverhinderung als Folge
eines Betriebsunfalles bis zur 1040. versäumten
Arbeitsstunde.
Für die weiteren bis zur 2080. versäumten Arbeitsstunden
gebühren ihm 90 v. H. seines Stundenlohnes,
auf den er Anspruch hätte, wenn er
an der Dienstleistung nicht verhindert wäre.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die aus
Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit von einem Träger
der Sozialversicherung, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4
Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt
oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes
auf deren Rechnung bewilligt
oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger
Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten)
der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1
gleichzuhalten.
(3) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen
Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses
und der Aufnahme jeweils nicht mehr als
sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige
Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des
Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst
wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach
Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung
der früheren Dienstverhinderung."
2. § 14 hat zu lauten
„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,
die nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes krankenversichert
sind
(1) Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert
ist, behält im Falle einer Dienstverhinderung
durch Krankheit (Unglücksfall) oder in-
folge eines Betriebsunfalles den Anspruch auf den
vollen Lohn nach den Bestimmungen des § 13.
Für die weiteren bis zur 2080. versäumten Arbeitsstunden
gebührt ihm ein Krankengeldzuschuß
in der Höhe von 40 v. H. seines Stundenlohnes,
auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht an
seiner Dienstleistung verhindert wäre.
(2) Der Krankengeldzuschuß darf in keinem
Falle 50 v. H. des vollen laufenden Lohnes erreichen;
nötigenfalls ist er auf den nächsten darunterliegenden
durch Schillinge teilbaren Betrag
zu kürzen."
3. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974,
BGBl. Nr. 391) hat zu lauten
4. Die in 2. 3 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1974 erbracht werden. Vor dem
1. Jänner 1975 geleistete Dienste sind nach der
Lohntafel in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1974, BGBl. Nr. 391, abzugelten.
Artikel II
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der Artikel III
und IV der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972,
BGBl. Nr. 200, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle
des Ausdruckes „siebenfache Stundenlohn" der
Ausdruck „sechszweidrittelfache Stundenlohn" zu
treten.
2. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt
durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit,
d) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge
der Verurteilung bedingt nachgesehen
wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen
wird."
3. Der Abs. 6 des § 21 hat zu lauten
„(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch
auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz
über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus
Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/
1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und
nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, das sich in
Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht."
4. Im § 24 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt."
5. § 25 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der
Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge
der Verurteilung bedingt nachgesehen
wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen
wird, oder wenn kraft besonderer
gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung
verbundenen Rechtsfolgen nicht
eintreten."
6. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten
„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des
Arbeiters angehört, das nach den für die Bundesbeamten
geltenden Vorschriften bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die
Haushaltszulage, die dem Arbeiter gebühren
würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf
ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage
gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf
Waisenversorgung hat."
7. Im § 28 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt."
8. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten
„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene
Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."
9. Im zweiten Satz des Abs. 1 des § 34 hat
es statt „beim Postsparkassenamt" zu lauten
„bei der Österreichischen Postsparkasse".
10. Im § 37 Abs. 3 hat an Stelle der Wortfolge
„in den §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4" die Wortfolge
„im § 23 Abs. 4" zu treten.
11. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten
„(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer
des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe
angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der
der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arbeiters
des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses
ehemaligen Arbeiters wie ein Hinterbliebener zu
behandeln."
12. Der Abs. 4 des § 48 hat zu entfallen.
Artikel III
Die Bestimmungen der Artikel I und II treten
am 1. Jänner 1975 in Kraft.