688. Verordnung: 3. Monatsausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 5 Bankwesengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 446/1996 wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über
eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend
der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind
von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig
werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,
spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil
D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln.
Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden
Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im
Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese
Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage
nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten
Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen
Verlangen erforderlich.
§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo
zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Die Liquiditätsmeldung auf Basis von Restlaufzeiten aus dem Teil C des Monatsausweises
ist erstmals zum Berichtstermin 28. Februar 1997 zu erstatten, jene auf Basis der Ursprungslaufzeiten
letztmals zum Berichtstermin 31. Jänner 1997.
(2) Die Meldung der Großveranlagungen hat bis zum Berichtstermin 30. Juni 1997 auf Grund der
Formblätter der 2. Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 679/1995, zu erfolgen und den Begriff der
Großveranlagung gemäß § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1996 zugrunde zu
legen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. Die 2. Monatsausweisverordnung,
BGBl. Nr. 679/1995, tritt mit Ablauf des 30. November 1996 außer Kraft.