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688_1996 AT

688. Verordnung: 3. Monatsausweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Verordnung: 3. Monatsausweisverordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 5 Bankwesengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 446/1996 wird verordnet

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über

eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend

der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind

von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig

werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf

eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil

D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln.

Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden

Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im

Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese

Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage

nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten

Frist übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen

Verlangen erforderlich.

§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo

zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Die Liquiditätsmeldung auf Basis von Restlaufzeiten aus dem Teil C des Monatsausweises

ist erstmals zum Berichtstermin 28. Februar 1997 zu erstatten, jene auf Basis der Ursprungslaufzeiten

letztmals zum Berichtstermin 31. Jänner 1997.

(2) Die Meldung der Großveranlagungen hat bis zum Berichtstermin 30. Juni 1997 auf Grund der

Formblätter der 2. Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 679/1995, zu erfolgen und den Begriff der

Großveranlagung gemäß § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1996 zugrunde zu

legen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. Die 2. Monatsausweisverordnung,

BGBl. Nr. 679/1995, tritt mit Ablauf des 30. November 1996 außer Kraft.

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