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688_1991 AT

688. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert

1. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt

„Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 23 a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil

seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland

verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der

Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung

anzurechnen.

(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden

österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand

bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende

Dauer der Unterrichtsstunde (unter Anwendung

des § 47) und der jährlichen Unterrichtszeit zu

berücksichtigen.

(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur

unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an

Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht

so gestaltet sein, daß der Landeslehrer

1. im Ausland wohnen muß oder

2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

an der inländischen Schule beeinträchtigt

wird.

(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung

des ausländischen Schulerhalters und des

Landeslehrers.

(5) Erhält der Landeslehrer für oder im

Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1

Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem

Land abzuführen."

2. Im § 34 wird der Ausdruck „Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172" durch den Ausdruck „AVG, BGBl.

Nr. 51/1991" ersetzt.

3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in

Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung

des Dienstweges eingebracht werden

1. Rechtsmittel,

2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

und auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand und

4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."

4. § 74 lautet

„Anwendung des AVG

§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42

Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5

erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67 a

bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden."

5. § 75 lautet

„Parteien

§ 75. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind

der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern

ein solcher zur Vertretung der dienstlichen

Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich

vorgesehen ist.

(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131

Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen

der Behörde, die landesgesetzlich im

Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen

ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu

erheben."

6. Im § 85 Abs. 2 wird der Ausdruck „Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch

den Ausdruck „AVG" ersetzt.

7. Im § 88 wird der Ausdruck „Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den

Ausdruck „AVG" ersetzt.

8. Im § 93 Abs. 14 wird der Ausdruck „AVG

1950" durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.

9. In der Anlage „Ernennungserfordernisse" wird

dem Artikel I folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L3, die sich am 1. Jänner 1991 im

Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für

Fremdsprachlehrer ablegen."

10. Dem § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 23 a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85

Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der

Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in

Kraft."

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