688. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt
„Mitverwendung an einer Schule im Ausland
§ 23 a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil
seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland
verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der
Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung
anzurechnen.
(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden
österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand
bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende
Dauer der Unterrichtsstunde (unter Anwendung
des § 47) und der jährlichen Unterrichtszeit zu
berücksichtigen.
(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur
unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an
Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht
so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
1. im Ausland wohnen muß oder
2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
an der inländischen Schule beeinträchtigt
wird.
(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung
des ausländischen Schulerhalters und des
Landeslehrers.
(5) Erhält der Landeslehrer für oder im
Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1
Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem
Land abzuführen."
2. Im § 34 wird der Ausdruck „Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172" durch den Ausdruck „AVG, BGBl.
Nr. 51/1991" ersetzt.
3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in
Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung
des Dienstweges eingebracht werden
1. Rechtsmittel,
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof."
4. § 74 lautet
„Anwendung des AVG
§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42
Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5
erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67 a
bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden."
5. § 75 lautet
„Parteien
§ 75. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind
der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern
ein solcher zur Vertretung der dienstlichen
Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich
vorgesehen ist.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen
der Behörde, die landesgesetzlich im
Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen
ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben."
6. Im § 85 Abs. 2 wird der Ausdruck „Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch
den Ausdruck „AVG" ersetzt.
7. Im § 88 wird der Ausdruck „Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch den
Ausdruck „AVG" ersetzt.
8. Im § 93 Abs. 14 wird der Ausdruck „AVG
1950" durch den Ausdruck „AVG" ersetzt.
9. In der Anlage „Ernennungserfordernisse" wird
dem Artikel I folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L3, die sich am 1. Jänner 1991 im
Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für
Fremdsprachlehrer ablegen."
10. Dem § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 23 a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85
Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der
Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in
Kraft."