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688_1990 AT

688. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten

Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen

Instituten sind, soweit sie von Lehrern

der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht

werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen

1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Schule die Studienberatung.

2. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Schule die Verwaltung der

Lehrmittelsammlung für

a) Heimat- und Landeskunde,

b) Naturkunde,

c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände,

e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

f) Sprachlabors.

3. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V je Schule die Verwaltung der

Lehrmittelsammlung für

a) Bildnerische Erziehung,

b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c) Werkerziehung/technischer Bereich,

d) Werkerziehung/textiler Bereich,

e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände

(an Berufspädagogischen Akademien).

4. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Schule die Leitung der Betriebsküchen,

in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht

erteilt wird.

5. Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

V je Lehrküche die Verwaltung des

Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger

Unterricht erteilt wird, einschließlich des

zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt

für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten

(Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist

anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten

(Herde) einzurechnen.

6. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V je Betriebsküche die Verwaltung des

Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig

Unterricht erteilt wird, einschließlich des

zugehörigen Speisesaals.

7. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes

mit Normausstattung. Zur Normausstattung

gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes umfassendes

Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr,

Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente).

8. Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Inventarverwaltung der Lehrbar

mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören

jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen,

Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment,

Barstock.

9. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V je Schule die Wäscheverwaltung für

Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des

Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände

des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.

10. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der gewerblichen

Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der

Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik

einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen

für Textilchemie und Kunsthandwerkliche

Übungen.

11. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der industriellen Werkstätten

im Bereich der Lehramtsausbildung der

Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

§ 2. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer

mit der Verwaltung der in § 2 Z 5 bis 11 genannten

Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist

die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung

auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar

1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen

Instituten und Berufspädagogischen

Instituten, BGBl. Nr. 502/1982, außer Kraft.

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