688. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten
Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten sind, soweit sie von Lehrern
der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht
werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen
1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Schule die Studienberatung.
2. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Schule die Verwaltung der
Lehrmittelsammlung für
a) Heimat- und Landeskunde,
b) Naturkunde,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
f) Sprachlabors.
3. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V je Schule die Verwaltung der
Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände
(an Berufspädagogischen Akademien).
4. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Schule die Leitung der Betriebsküchen,
in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht
erteilt wird.
5. Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V je Lehrküche die Verwaltung des
Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger
Unterricht erteilt wird, einschließlich des
zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt
für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten
(Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist
anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten
(Herde) einzurechnen.
6. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V je Betriebsküche die Verwaltung des
Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig
Unterricht erteilt wird, einschließlich des
zugehörigen Speisesaals.
7. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes
mit Normausstattung. Zur Normausstattung
gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes umfassendes
Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr,
Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente).
8. Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Inventarverwaltung der Lehrbar
mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören
jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen,
Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment,
Barstock.
9. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V je Schule die Wäscheverwaltung für
Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des
Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände
des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.
10. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der gewerblichen
Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der
Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik
einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen
für Textilchemie und Kunsthandwerkliche
Übungen.
11. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der industriellen Werkstätten
im Bereich der Lehramtsausbildung der
Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
§ 2. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer
mit der Verwaltung der in § 2 Z 5 bis 11 genannten
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist
die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung
auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen
Instituten und Berufspädagogischen
Instituten, BGBl. Nr. 502/1982, außer Kraft.