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688_1988 AT

688. Bundesgesetz: 1. Integrations-Durchführungsgesetz-Novelle; 1. IDG-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 688. Bundesgesetz: 1. Integrations-Durchführungsgesetz-Novelle; 1. IDG-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Integrations-Durchführungsgesetz 1988,

BGBl. Nr. 623/1987, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet

„§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

unter Bedachtnahme auf außenpolitische

Interessen und auf die Interessen der heimischen

Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen

der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen,

die mit den Integrationsabkommen

im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen

Zölle oder andere durch die Zollämter zu

erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang

damit betreffen, wenn über deren Inhalt

zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist,

bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden

völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig

in Wirksamkeit zu setzen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unter Bedachtnahme auf die Interessen der

heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr

von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien

Regelungen

1. betreffend die Änderung der Ursprungsregeln,

sobald über den Inhalt der Änderung in

den zuständigen internationalen Organen

Einvernehmen erzielt worden ist,

2. zur Durchführung der Ursprungsregeln,

3. zur Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die

Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der anderen

Vertragsparteien im Zollbereich nicht beeinträchtigt

wird."

2. Im § 17 Abs. 1 entfallen die Worte „, soweit

Regelungen gemäß Art. 10 dieses Abkommens

angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen

mit".

3. § 25 Z 3 lautet

„3. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;"

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 25 des Integrations-

Durchführungsgesetzes 1988 in der Fassung

des Artikels I Z 3 dieses Bundesgesetzes.

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