688. Bundesgesetz: 1. Integrations-Durchführungsgesetz-Novelle; 1. IDG-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Integrations-Durchführungsgesetz 1988,
BGBl. Nr. 623/1987, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet
„§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
unter Bedachtnahme auf außenpolitische
Interessen und auf die Interessen der heimischen
Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen
der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen,
die mit den Integrationsabkommen
im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen
Zölle oder andere durch die Zollämter zu
erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang
damit betreffen, wenn über deren Inhalt
zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist,
bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden
völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig
in Wirksamkeit zu setzen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf die Interessen der
heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr
von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien
Regelungen
1. betreffend die Änderung der Ursprungsregeln,
sobald über den Inhalt der Änderung in
den zuständigen internationalen Organen
Einvernehmen erzielt worden ist,
2. zur Durchführung der Ursprungsregeln,
3. zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens
durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die
Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der anderen
Vertragsparteien im Zollbereich nicht beeinträchtigt
wird."
2. Im § 17 Abs. 1 entfallen die Worte „, soweit
Regelungen gemäß Art. 10 dieses Abkommens
angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen
mit".
3. § 25 Z 3 lautet
„3. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;"
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 25 des Integrations-
Durchführungsgesetzes 1988 in der Fassung
des Artikels I Z 3 dieses Bundesgesetzes.